<article id="web_test_004" url="http://www.telemedicus.info/article/2892-Gibt-es-ein-Recht-auf-Ende-zu-Ende-Verschluesselung.html" />
Montag
,
26.
Januar
2015
,
von
Simon
Assion

Weiterempfehlen
Drucken

Gibt
es
ein
Recht
auf
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
?

Erst
Cameron
,
dann
Obama
,
jetzt
auch
de
Maiziere
:
Vermehrt
fordern
Politiker
westlicher
Staaten
in
diesen
Tagen
ein
„
Verschlüsselungsverbot
“
.
Oder
,
genauer
:
Nicht
jede
Verschlüsselung
soll
untersagt
werden
.
Eine
Verschlüsselung
,
die
aber
auch
den
Staat
ausschließt
,
insbesondere
also
die
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
,
soll
nach
Auffassung
dieser
Politiker
zukünftig
verboten
sein
.
Keine
Verschlüsselung
also
mehr
,
wenn
der
Staat
keine
„
Backdoor
”
hat
und
auf
die
ein
oder
andere
Weise
mitlesen
kann
.

Betrachtet
man
diese
Forderung
aus
rechtlicher
Perspektive
,
wirkt
sie
auf
den
ersten
Blick
unproblematisch
.
Es
gibt
aus
verfassungs-
,
bzw.
grundrechtlicher
Perspektive
kein
schrankenloses
„
Recht
auf
Verschlüsselung
“
.
Zwar
schützt
das
Telekommunikationsgeheimnis
(
Art.
10
GG
,
Art.
8
Abs.
1
EMRK
,
Art.
7
EU-GrCh
)
die
Fernkommunikation
vor
staatlicher
Einsichtnahme
.
Aber
dieses
Grundrecht
ist
eben
nicht
schrankenlos
gewährleistet
.
Art.
10
GG
sagt
:

(
1
)
Das
Briefgeheimnis
sowie
das
Post-
und
Fernmeldegeheimnis
sind
unverletzlich
.

(
2
)
Beschränkungen
dürfen
nur
auf
Grund
eines
Gesetzes
angeordnet
werden
.
Dient
die
Beschränkung
dem
Schutze
der
freiheitlichen
demokratischen
Grundordnung
oder
des
Bestandes
oder
der
Sicherung
des
Bundes
oder
eines
Landes
,
so
kann
das
Gesetz
bestimmen
,
daß
sie
dem
Betroffenen
nicht
mitgeteilt
wird
und
daß
an
die
Stelle
des
Rechtsweges
die
Nachprüfung
durch
von
der
Volksvertretung
bestellte
Organe
und
Hilfsorgane
tritt
.

Ähnliches
gilt
auch
für
die
Verankerungen
des
Fernmeldegeheimnisses
in
Art.
8
EMRK
und
Art.
7
EU-GrCh
:
Auch
dort
ist
das
Telekommunikationsgeheimnis
kein
schrankenloses
Grundrecht
,
staatliche
Eingriffe
sind
zulässig
.
Wenn
die
rechtlichen
Voraussetzungen
eingehalten
sind
,
dann
darf
der
Staat
also
Fernkommunikation
mitlesen
bzw.
mithören
.

Verbot
technischer
Schutzwaffen
?

Dass
der
Staat
verhindern
will
,
dass
ein
einschränkbares
Grundrecht
auf
technischer
Ebene
zum
schrankenlosen
Grundrecht
wird
,
ist
insofern
verfassungsrechtlich
unbedenklich
.
Der
Staat
darf
seine
Schranken-Zugriffsmöglichkeit
rechtlich
absichern
.
Es
handelt
sich
um
eine
Präventivmaßnahme
,
die
erst
dann
zur
Anwendung
kommt
,
wenn
Eingriffe
in
das
betreffende
Grundrecht
zulässig
sind
.
Mit
derselben
Rechtfertigung
kann
der
Staat
z.
B.
Versammlungsteilnehmern
untersagen
,
Schutzwaffen
wie
Körperpanzerung
zu
tragen
.

Auch
aus
einer
eher
rechtsphilosophischen
Perspektive
ist
an
dem
Vorhaben
von
Cameron
,
Obama
und
de
Maiziere
nichts
auszusetzen
.
Wer
(
wie
z.
B.
Edward
Snowden
)
Verschlüsselung
als
Abwehrmaßnahme
gegen
staatliche
Übergriffe
propagiert
,
mag
inhaltlich
damit
Recht
haben
.
Eine
gegen
den
Staat
gerichtete
„
digitale
Selbstverteidigung
“
ist
verfassungsrechtlich
aber
auf
Ebene
des
Widerstandsrechts
(
Art.
20
Abs.
4
GG
)
einzuordnen
.
Solche
Maßnahmen
können
gerechtfertigt
und
zulässig
sein
;
aber
nur
,
wenn
demokratische
Grundwerte
bedroht
sind
und
der
Staat
selbst
diese
nicht
mehr
verteidigt
.
Einen
solchen
„
Verteidigungsfall
der
Demokratie
“
kann
man
in
der
aktuellen
Situation
sicherlich
diskutieren
–
im
Ergebnis
muss
man
ihn
aber
ablehnen
(
so
auch
Brüggemann
,
in
:
Telemedicus
(
Hrsg.
)
,
Überwachung
und
Recht
,
165
,
183
f.
[
PDF
]
)
.

Die
Frage
eines
„
Verschlüsselungsverbotes
“
ist
damit
eine
des
einfachen
Rechts
–
und
hier
hat
der
Staat
weitgehende
Gestaltungsfreiheit
.
Er
kann
weitgehend
selbstständig
entscheiden
,
was
er
für
legal
oder
für
illegal
erklärt
.
Ebenso
kann
er
(
relativ
)
frei
wählen
,
welche
Methoden
der
Rechtsdurchsetzung
er
wählt
.

Rechtsdurchsetzung
ist
ein
Problem

Gerade
die
Rechtsdurchsetzung
ist
aber
das
Problem
.
Eine
effektive
Durchsetzung
eines
„
Verschlüsselungsverbotes
“
wäre
technisch
nur
umsetzbar
,
entweder
indem
der
Staaat
die
Kommunikationsnetze
flächendeckend
überwachen
und
verschlüsselte
Inhalte
ausfiltern
lässt
–
oder
indem
er
generell
die
Nutzung
von
Verschlüsselungssoftware
untersagt
,
die
keine
staatliche
Backdoor
offen
lässt
,
und
dieses
Verbot
flächendeckend
durchsetzt
.
Beide
Maßnahmen
sind
faktisch
kaum
umsetzbar
und
potentiell
mit
hohen
Kosten
und
Grundrechtseingriffen
verbunden
.

Für
eine
flächendeckende
Internetfilterung
müsste
für
viel
Geld
die
entsprechende
Infrastruktur
errichtet
werden
–
und
diese
könnte
als
„
Zensur-Infrastruktur
“
dann
schnell
zweckentfremdet
werden
.
Beispiele
wie
die
Türkei
,
wo
Präsident
Erdogan
solche
Filtertechnik
als
Teil
innenpolitischer
Auseinandersetzungen
einsetzt
,
zeigen
wie
naheliegend
diese
Befürchtungen
sind
.
