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Montag, 26. Januar 2015, von Simon Assion

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Gibt es ein Recht auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?

Erst Cameron, dann Obama, jetzt auch de Maiziere: Vermehrt fordern Politiker westlicher Staaten in diesen Tagen ein „Verschlüsselungsverbot“. Oder, genauer: Nicht jede Verschlüsselung soll untersagt werden. Eine Verschlüsselung, die aber auch den Staat ausschließt, insbesondere also die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, soll nach Auffassung dieser Politiker zukünftig verboten sein. Keine Verschlüsselung also mehr, wenn der Staat keine „Backdoor” hat und auf die ein oder andere Weise mitlesen kann.

Betrachtet man diese Forderung aus rechtlicher Perspektive, wirkt sie auf den ersten Blick unproblematisch. Es gibt aus verfassungs-, bzw. grundrechtlicher Perspektive kein schrankenloses „Recht auf Verschlüsselung“. Zwar schützt das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GrCh) die Fernkommunikation vor staatlicher Einsichtnahme. Aber dieses Grundrecht ist eben nicht schrankenlos gewährleistet. Art. 10 GG sagt:

    (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

    (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Ähnliches gilt auch für die Verankerungen des Fernmeldegeheimnisses in Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GrCh: Auch dort ist das Telekommunikationsgeheimnis kein schrankenloses Grundrecht, staatliche Eingriffe sind zulässig. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind, dann darf der Staat also Fernkommunikation mitlesen bzw. mithören.

Verbot technischer Schutzwaffen?

Dass der Staat verhindern will, dass ein einschränkbares Grundrecht auf technischer Ebene zum schrankenlosen Grundrecht wird, ist insofern verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Staat darf seine Schranken-Zugriffsmöglichkeit rechtlich absichern. Es handelt sich um eine Präventivmaßnahme, die erst dann zur Anwendung kommt, wenn Eingriffe in das betreffende Grundrecht zulässig sind. Mit derselben Rechtfertigung kann der Staat z.B. Versammlungsteilnehmern untersagen, Schutzwaffen wie Körperpanzerung zu tragen.

Auch aus einer eher rechtsphilosophischen Perspektive ist an dem Vorhaben von Cameron, Obama und de Maiziere nichts auszusetzen. Wer (wie z.B. Edward Snowden) Verschlüsselung als Abwehrmaßnahme gegen staatliche Übergriffe propagiert, mag inhaltlich damit Recht haben. Eine gegen den Staat gerichtete „digitale Selbstverteidigung“ ist verfassungsrechtlich aber auf Ebene des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG) einzuordnen. Solche Maßnahmen können gerechtfertigt und zulässig sein; aber nur, wenn demokratische Grundwerte bedroht sind und der Staat selbst diese nicht mehr verteidigt. Einen solchen „Verteidigungsfall der Demokratie“ kann man in der aktuellen Situation sicherlich diskutieren – im Ergebnis muss man ihn aber ablehnen (so auch Brüggemann, in: Telemedicus (Hrsg.), Überwachung und Recht, 165, 183 f. [PDF]).

Die Frage eines „Verschlüsselungsverbotes“ ist damit eine des einfachen Rechts – und hier hat der Staat weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er kann weitgehend selbstständig entscheiden, was er für legal oder für illegal erklärt. Ebenso kann er (relativ) frei wählen, welche Methoden der Rechtsdurchsetzung er wählt.

Rechtsdurchsetzung ist ein Problem

Gerade die Rechtsdurchsetzung ist aber das Problem. Eine effektive Durchsetzung eines „Verschlüsselungsverbotes“ wäre technisch nur umsetzbar, entweder indem der Staaat die Kommunikationsnetze flächendeckend überwachen und verschlüsselte Inhalte ausfiltern lässt – oder indem er generell die Nutzung von Verschlüsselungssoftware untersagt, die keine staatliche Backdoor offen lässt, und dieses Verbot flächendeckend durchsetzt. Beide Maßnahmen sind faktisch kaum umsetzbar und potentiell mit hohen Kosten und Grundrechtseingriffen verbunden.

Für eine flächendeckende Internetfilterung müsste für viel Geld die entsprechende Infrastruktur errichtet werden – und diese könnte als „Zensur-Infrastruktur“ dann schnell zweckentfremdet werden. Beispiele wie die Türkei, wo Präsident Erdogan solche Filtertechnik als Teil innenpolitischer Auseinandersetzungen einsetzt, zeigen wie naheliegend diese Befürchtungen sind.
