<article id="web_test_010" url="http://www.unesco.de/infothek/dokumente/un-dokumente/erklaerung-menschenrechte.html" />
Allgemeine
Erklärung
der
Menschenrechte

Resolution
217
A
(
III
)
der
Generalversammlung
vom
10.
Dezember
1948
Präambel

Da
die
Anerkennung
der
angeborenen
Würde
und
der
gleichen
und
unveräußerlichen
Rechte
aller
Mitglieder
der
Gemeinschaft
der
Menschen
die
Grundlage
von
Freiheit
,
Gerechtigkeit
und
Frieden
in
der
Welt
bildet
,

da
die
Nichtanerkennung
und
Verachtung
der
Menschenrechte
zu
Akten
der
Barbarei
geführt
haben
,
die
das
Gewissen
der
Menschheit
mit
Empörung
erfüllen
,
und
da
verkündet
worden
ist
,
dass
einer
Welt
,
in
der
die
Menschen
Rede-
und
Glaubensfreiheit
und
Freiheit
von
Furcht
und
Not
genießen
,
das
höchste
Streben
des
Menschen
gilt
,

da
es
notwendig
ist
,
die
Menschenrechte
durch
die
Herrschaft
des
Rechtes
zu
schützen
,
damit
der
Mensch
nicht
gezwungen
wird
,
als
letztes
Mittel
zum
Aufstand
gegen
Tyrannei
und
Unterdrückung
zu
greifen
,

da
es
notwendig
ist
,
die
Entwicklung
freundschaftlicher
Beziehungen
zwischen
den
Nationen
zu
fördern
,
da
die
Völker
der
Vereinten
Nationen
in
der
Charta
ihren
Glauben
an
die
grundlegenden
Menschenrechte
,
an
die
Würde
und
den
Wert
der
menschlichen
Person
und
an
die
Gleichberechtigung
von
Mann
und
Frau
erneut
bekräftigt
und
beschlossen
haben
,
den
sozialen
Fortschritt
und
bessere
Lebensbedingungen
in
größerer
Freiheit
zu
fördern
,

da
die
Mitgliedstaaten
sich
verpflichtet
haben
,
in
Zusammenarbeit
mit
den
Vereinten
Nationen
auf
die
allgemeine
Achtung
und
Einhaltung
der
Menschenrechte
und
Grundfreiheiten
hinzuwirken
,

da
ein
gemeinsames
Verständnis
dieser
Rechte
und
Freiheiten
von
größter
Wichtigkeit
für
die
volle
Erfüllung
dieser
Verpflichtung
ist
,

verkündet
die
Generalversammlung

diese
Allgemeine
Erklärung
der
Menschenrechte
als
das
von
allen
Völkern
und
Nationen
zu
erreichende
gemeinsame
Ideal
,
damit
jeder
einzelne
und
alle
Organe
der
Gesellschaft
sich
diese
Erklärung
stets
gegenwärtig
halten
und
sich
bemühen
,
durch
Unterricht
und
Erziehung
die
Achtung
vor
diesen
Rechten
und
Freiheiten
zu
fördern
und
durch
fortschreitende
nationale
und
internationale
Maßnahmen
ihre
allgemeine
und
tatsächliche
Anerkennung
und
Einhaltung
durch
die
Bevölkerung
der
Mitgliedstaaten
selbst
wie
auch
durch
die
Bevölkerung
der
ihrer
Hoheitsgewalt
unterstehenden
Gebiete
zu
gewährleisten
.

Artikel
1

Alle
Menschen
sind
frei
und
gleich
an
Würde
und
Rechten
geboren
.
Sie
sind
mit
Vernunft
und
Gewissen
begabt
und
sollen
einander
im
Geiste
der
Brüderlichkeit
begegnen
.

Artikel
2

Jeder
hat
Anspruch
auf
alle
in
dieser
Erklärung
verkündeten
Rechte
und
Freiheiten
,
ohne
irgendeinen
Unterschied
,
etwa
nach
Rasse
*
,
Hautfarbe
,
Geschlecht
,
Sprache
,
Religion
,
politischer
oder
sonstiger
Anschauung
,
nationaler
oder
sozialer
Herkunft
,
Vermögen
,
Geburt
oder
sonstigem
Stand
.
Des
weiteren
darf
kein
Unterschied
gemacht
werden
auf
Grund
der
politischen
,
rechtlichen
oder
internationalen
Stellung
des
Landes
oder
Gebietes
,
dem
eine
Person
angehört
,
gleichgültig
ob
dieses
unabhängig
ist
,
unter
Treuhandschaft
steht
,
keine
Selbstregierung
besitzt
oder
sonst
in
seiner
Souveränität
eingeschränkt
ist
.

Artikel
3

Jeder
hat
das
Recht
auf
Leben
,
Freiheit
und
Sicherheit
der
Person
.

Artikel
4

Niemand
darf
in
Sklaverei
oder
Leibeigenschaft
gehalten
werden
;
Sklaverei
und
Sklavenhandel
in
allen
ihren
Formen
sind
verboten
.

Artikel
5

Niemand
darf
der
Folter
oder
grausamer
,
unmenschlicher
oder
erniedrigender
Behandlung
oder
Strafe
unterworfen
werden
.

Artikel
6

Jeder
hat
das
Recht
,
überall
als
rechtsfähig
anerkannt
zu
werden
.

Artikel
7

Alle
Menschen
sind
vor
dem
Gesetz
gleich
und
haben
ohne
Unterschied
Anspruch
auf
gleichen
Schutz
durch
das
Gesetz
.
Alle
haben
Anspruch
auf
gleichen
Schutz
gegen
jede
Diskriminierung
,
die
gegen
diese
Erklärung
verstößt
,
und
gegen
jede
Aufhetzung
zu
einer
derartigen
Diskriminierung
.

Artikel
8

Jeder
hat
Anspruch
auf
einen
wirksamen
Rechtsbehelf
bei
den
zuständigen
innerstaatlichen
Gerichten
gegen
Handlungen
,
durch
die
seine
ihm
nach
der
Verfassung
oder
nach
dem
Gesetz
zustehenden
Grundrechte
verletzt
werden
.

Artikel
9

Niemand
darf
willkürlich
festgenommen
,
in
Haft
gehalten
oder
des
Landes
verwiesen
werden
.

Artikel
10
