Anwendung des  7 des Gesetzes zu Artikel 131-GG auf Manahmen nach dem Gesetz ber Aufhebung der im Kampf fr die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Maregelungen vom 23. Juni 1933 (RGBl. I S. 390) Runderla des Prsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion fr Innere Verwaltung und Arbeit - vom 6. Februar 1952 Nr. 6431/I/A2 der Bundesminister des Innern hat in dem an die Obersten Bundesbehrden sowie an die Vertretungen der Lnderregierungen beim Bund gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 1951 - 25-2863/51 - die Auffassung vertreten, da alle Manahmen, die auf Grund des Gesetzes ber Aufhebung der im Kampf fr die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Maregelungen vom 23. Juni 1933 (RGBl. I S. 390) durchgefhrt worden sind, nach  7 des Gesetzes zu Artikel 131-GG unbercksichtigt bleiben mssen. mit der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu  7 des Gesetzes zu Artikel 131-GG ist zu rechnen. wir bitten, gegebenenfalls entsprechend zu verfahren. Auskunftspflicht der Fleischbeschauer und Fleischbeschautierrzte gegenber den Finanzmtern Runderla des Prsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion fr Innere Verwaltung und Arbeit - vom 12. Februar 1952 Nr. 8232/IIIa Norm @XXVI, @XVIII. das Finanzministerium Wrttemberg-Baden hat mit Erla vom 7. September 1951 Nr. 2 - S-1171 - 627-St-52 ber die Auskunftspflicht der Fleischbeschauer und der Fleischbeschautierrzte gegenber den Finanzmtern die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe und Stuttgart, wie folgt, angewiesen: "sollte es im Zuge der Steueraufsicht oder eines Steuerermittlungsverfahrens erforderlich sein, Auskunftsersuchen an Fleischbeschauer oder Fleischbeschautierrzte zu richten, so bitte ich folgendermaen zu verfahren:" die Fleischbeschauer und die Fleischbeschautierrzte sind zum Teil Beamte. soweit es sich um Beamte handelt, sind sie auf Ersuchen der Finanzmter allgemein zur Beistandsleistung gem  188-AO verpflichtet. handelt es sich jedoch nicht um Beamte, so sind die betreffenden Personen nach  175-AO zur Auskunftserteilung wie jeder Dritte verpflichtet. ob es sich bei den um Auskunft angegangenen Stellen um Behrden oder Beamte handelt und infolgedessen eine allgemeine Beistands- und Auskunftspflicht gem  188-AO besteht, richtet sich nach den einschlgigen Vorschriften, insbesondere denen des Beamtenrechts. die Entscheidung hierber fllt nicht in die Zustndigkeit der Behrden der Finanzverwaltung. das Auskunftsersuchen ist stets unter Anfhrung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere unter Angabe, ob die Auskunft gem  188-AO oder  175-AO erbeten wird) so abzufassen, da die Auskunftsperson prfen kann, in welchem Umfang sie zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. hlt sich der ersuchte Fleischbeschauer oder Fleischbeschautierarzt mangels Behrden- oder Beamteneigenschaft nicht fr verpflichtet, einem auf  188-AO gesttzten Auskunftsersuchen nachzukommen, so hat er dies der ersuchenden Stelle unter entsprechender Glaubhaftmachung darzulegen. besteht kein Zweifel, da es sich bei dem in Anspruch Genommenen um einen Beamten oder um eine Behrde handelt, so hat dieser gem  188-AO dem Finanzamt jede zur Durchfhrung der Besteuerung im Steuerermittlungs- und Steueraufsichtsverfahren dienliche Hilfe zu leisten. hierzu gehrt insbesondere Gewhrung von Einsichtnahme in die Fleischbeschaulisten. wird der Fleischbeschauer oder der Fleischbeschautierarzt in einem Steuerermittlungsverfahren, d. h. wenn die Person des Steuerpflichtigen bereits bekannt ist, um Auskunft ersucht, mssen - im Gegensatz zum Steueraufsichtsverfahren - die Voraussetzungen des  209 gegeben sein. die Auskunft gem  175-AO kann ebenfalls sowohl im Steuerermittlungsverfahren ( 204-ff.-AO) als auch im Steueraufsichtsverfahren ( 190-ff.-AO) gendert werden. auch hier ist zu beachten, da im Steuerermittlungsverfahren die Mglichkeit, vom Steuerpflichtigen selbst Auskunft zu erlangen, erschpft sein kann ( 209-AO). ein Auskunftsverweigerungsrecht in den Fllen  175-AO kommt nur nach  180-AO in Betracht. hat ein nicht als Beamter anzusehender Fleischbeschauer Bedenken, die gem  175-AO erbetene Auskunft zu erteilen, so hat er die Entscheidung des Innenministeriums herbeizufhren. ich weise in diesem Zusammenhang auf das StAnpGes. hin, wonach die Beistands- und Auskunftspflicht ihre Grenze durch den nach den Grundstzen der Billigkeit und Zweckmigkeit gezogenen Rahmen findet. die Fleischbeschauer und Fleischbeschautierrzte sind bei sich bietender Gelegenheit (Dienstversammlung und dergl.) von den Bestellungsbehrden (Landratsamt, Stadtverwaltung) ber Inhalt und Bedeutung der betroffenen Regelung zu unterrichten. die Laienfleischbeschauer und die Fleischbeschautierrzte unterliegen im Landesbezirk Baden den Bestimmungen des  188-RAO ber die besondere Beistandspflicht nur dann, wenn sie frmlich in ein Beamtenverhltnis berufen sind und die Ausbung der Fleischbeschau zu den Aufgaben des ihnen hierdurch bergebenen Amtes gehrt. Tierseuchenkasse Baden - hier - Beitragserhebung fr 1952 Runderla des Prsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion fr Innere Verwaltung und Arbeit - vom 14. Februar 1952 Nr. 9121/@III mit der Erhebung der Tierseuchenbeitrge nach der Bekanntmachung vom 1. November 1951 Nr. 71592 (Amtsblatt des Landesbezirks Baden Seite 445) fr das Rechnungsjahr 1952 ist am 1. April 1952 zu beginnen. die Tierseuchenbeitragslisten fr das Rechnungsjahr 1952 sind von den Gemeinden nach dem Runderla vom 1. November 1951 Nr. 71593/IIIB (Amtsblatt des Landesbezirks Baden Seite 445) im Anschlu an die amtliche Viehzhlung vom 3. Dezember 1951 aufgestellt und einstweilen verwahrt worden. zur Durchfhrung des Beitragseinzuges wird folgendes bestimmt: die Rechnungen (Anlage 5) ber die Beitrge sind den Beitragspflichtigen von den Gemeinden im Laufe des Monats Mrz 1952 zuzustellen. mit der Erhebung der Beitrge ist am 1. April zu beginnen. eine Stundung der Tierseuchenbeitrge soll nur in wirklich begrndeten Fllen und nur kurzfristig erfolgen. die eingezogenen Beitrge sind von den Gemeinden nach Abzug der Hebgebhr von 4 v. H. und der unbeibringlichen Betreibungskosten alsbald an die Landeshauptkasse - Buchhaltung III - in Karlsruhe (Postscheckkonto Karlsruhe Nr. 10) oder im Giroweg zu berweisen. auf dem Postabschnitt oder berweisungsschein ist die Gemeinde und der Landkreis sowie "Tierseuchenbeitrge fr 1952" und die Kontonummer anzugeben. die abgeschlossene Beitragsliste ist sodann unverzglich dem Prsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion fr Innere Verwaltung und Arbeit - (Tierseuchenkasse) in Karlsruhe - nicht der Landeshauptkasse - unter Beifgung etwaiger Abgangsermchtigungen einzusenden. die Abgangsermchtigungen mssen vom Brgermeister unterschrieben sein. es wird darauf hingewiesen, da fr das Rechnungsjahr 1952 fr Schweine wieder Beitrge in Hhe von 0,50 DM je Tier zu erheben sind. nach dem Runderla vom 19. Januar 1952 Nr. 5393/IIIB (Amtsblatt des Landesbezirks Baden Seite 61) ist der Tierseuchenbeitrag fr Rinder im Rechnungsjahr 1952 von 1,30 DM auf 1,50 DM je Tier erhht worden. die Ergnzung der Tierseuchenbeitragslisten ist in der Weise vorzunehmen, da in den Spalten 11 und 14 der Beitragsliste die fr Rinder um 20 Dpf. je Tier erhhten Tierseuchenbeitrge jeweils ber den bereits errechneten Tierseuchenbeitrgen eingetragen und die einzelnen bertrge sowie der Gesamtbetrag berichtigt werden. sptestens am 1. Juli 1952 ist, auch wenn noch Beitragsrckstnde bestehen, die Beitragsliste abzuschlieen und dem Prsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion fr Innere Verwaltung und Arbeit - (Tierseuchenkasse) in Karlsruhe zuzuleiten. Beitragslisten, die ohne Fertigung der Abrechnung auf der letzten Seite vorgelegt werden, werden zur Vervollstndigung zurckgegeben. es wird noch besonders darauf hingewiesen, da die Zeit der ffentlichen Auflegung auf der letzten Seite der Beitragsliste einzutragen und die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Beitragsliste vom Brgermeister zu bescheinigen ist. die eingegangenen Betrge sind, wie vorstehend (Ziffer 3) angegeben, nach Abzug der Hebgebhr an die Landeshauptkasse - Buchh. III - abzufhren. Beitragsrckstnde sind in ein Rckstandsverzeichnis, wozu ebenfalls der Vordruck der Anlage 2 zu verwenden ist, aufzunehmen und weiter zu betreiben. das Rckstandsverzeichnis ist nach Vollzug, sptestens aber bis 1. Oktober 1952, abzurechnen. Stundungen rckstndiger Betrge ber den 1. Oktober 1952 sind zu vermeiden. fr Ausflle durch unzulssige Verzgerung des Beitragseinzugs mssen die Gemeinden haftbar gemacht werden. die Rechnungsvordrucke (Anlage 5) werden auf Kosten der Tierseuchenkasse gestellt und an die Landratsmter ausgegeben. von diesen sind die Vordrucke sofort an die Gemeinden abzugeben. die Ausgabe hat sich auf den tatschlichen Bedarf zu beschrnken. einen etwaigen weiteren Bedarf fordern die Landratsmter beim Prsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion fr Innere Verwaltung und Arbeit - (Tierseuchenkasse) in Karlsruhe an. berzhlige Vordrucke sind an den Prsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion fr Innere Verwaltung und Arbeit - (Tierseuchenkasse) k. H. zurckzugeben. Handhabung der Bauaufsicht - hier - Planfeststellung bei Eisenbahnanlagen der Bundesbahn Runderla des Prsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion fr Innere Verwaltung und Arbeit - vom 21. Januar 1952 Nr. 5782/IVa zum Runderla vom 23. 5. 1951 Nr. 26717/IVa. auf Grund des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl.I S. 955) ist das Gesetz ber die Deutsche Reichsbahn vom 4. Juli 1939 (RGBl.I S. 1205) - teilweise abgedruckt in "Baurechtliche Bestimmungen fr Baden" S. 220 - auer Kraft getreten ( 54 Abs. 5 lit. a Bundesbahngesetz). zur Arbeitserleichterung werden die fr die Baugenehmigungsbehrden wesentlichen Bestimmungen des Bundesbahngesetzes in der Beilage abgedruckt. nach  54 Abs. 6 Bundesbahngesetz ist das Gesetz ber Kreuzungen von Eisenbahnen und Straen vom 4. Juli 1939 (RGBl.I S. 1211) auch in den Lndern Baden und Wrttemberg-Hohenzollern wieder in vollem Umfang in Kraft getreten. siebenter Abschnitt verwaltungsrechtliche Vorschriften  36 Planfestellung neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn drfen nur dann gebaut, bestehende Anlagen nur dann gendert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. die Planfeststellung umfat die Entscheidung ber alle von der Planfeststellung berhrten Interessen. die Deutsche Bundesbahn hat die Plne fr den Bau neuer oder die nderung bestehender Betriebsanlagen der hheren Verwaltungsbehrde des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur Stellungnahme zuzuleiten, wenn die Plne nicht nur den Geschftsbereich der Deutschen Bundesbahn berhren. die hhere Verwaltungsbehrde hat die Stellungnahme aller beteiligten Behrden des Bundes, der Lnder, der Gemeinden und sonstiger beteiligter Stellen herbeizufhren. wenn sich aus der Stellungnahme der hheren Verwaltungsbehrde ergibt, da zwischen ihr oder einer anderen beteiligten Behrde und der Deutschen Bundesbahn Meinungsverschiedenheiten bestehen, werden die Plne vom Bundesminister fr Verkehr festgestellt; im brigen werden sie durch den Vorstand oder durch eine von ihm ermchtigte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn festgestellt. ( 49 Planungen. Planungen fr grere Eisenbahnbauten sind rechtzeitig den beteiligten obersten Landesverkehrsbehrden zur Stellungnahme zu bermitteln).  37 Enteignungsrecht die Deutsche Bundesbahn hat zur Erfllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. die Zulssigkeit der Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag der Deutschen Bundesbahn durch die Bundesregierung festgestellt. die Entscheidung ber die Zulssigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstcke zur Ausfhrung von Vorarbeiten sowie ber die Art der Durchfhrung und den Umfang der Enteignung trifft der Bundesminister fr Verkehr nach Anhrung der hheren Verwaltungsbehrde. im brigen gelten die Enteignungsgesetze.  38 Sicherheit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge die Deutsche Bundesbahn hat dafr einzustehen, da ihre dem Betrieb dienenden baulichen und maschinellen Anlagen sowie die Fahrzeuge allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung gengen. Baufreigaben, Abnahmen, Prfungen und Zulassungen durch andere Behrden finden fr die Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht statt.  39 Zwangsverfahren die zwangsweise Entziehung oder Beschrnkung des Rechts an Teilen des Sondervermgens "Deutsche Bundesbahn" ist nur mit Zustimmung der Bundesregierung zulssig. ... ...