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Namens der CDU/CSU-Fraktion darf ich zu dem vorgelegten Entwurf wie folgt Stellung nehmen: Eine Bejahung des Grundanliegens der Bundesregierung und des von ihr vorgelegten Entwurfs würde uns, Herr Minister, wesentlich leichter fallen, wenn dieses Gesetz nicht in einem Maße, das kaum erträglich ist, soziologistischen und marxistischen Unsinn beinhaltete. Vor allem im Vorblatt und in der Begründung wird das Eltern-Kind-Verhältnis in einer Art und Weise dargestellt, die für die Eltern schlechthin beleidigend ist. Was sollen z. B. die vorwurfsvollen Feststellungen im
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 08.11.1974 () [PBT/W07/00129]
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beinhaltete. Vor allem im Vorblatt und in der Begründung wird das Eltern-Kind-Verhältnis in einer Art und Weise dargestellt, die für die Eltern schlechthin beleidigend ist. Was sollen z. B. die vorwurfsvollen Feststellungen im Vorblatt und in der Begründung des Gesetzentwurfs, das „Kleinkind ebenso wie der Heranwachsende" — ich zitiere — sei „Objekt elterlicher Fremdbestimmung", oder das Kind dürfe nicht länger „als Objekt elterlicher Fremdbestimmung" angesehen werden, oder die Feststellung vom „Gewaltunterworfensein des Kindes" ? Hier haben die Verfasser des Gesetzentwurfes doch schlicht und einfach
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Selbstbestimmung — vor sich gehen sollte, was einfach der Natur der Sache nach unmöglich ist und was, wie wir alle wissen, jeder pädagogischen Erfahrung widerspricht. Zweitens ist es völlig verfehlt — und, ich muß es noch einmal betonen, beleidigend für die Eltern —, das Eltern-Kind-Verhältnis als „Fremdbestimmung" zu bezeichnen. Wenn überhaupt dem Kind gegenüber jemand nicht fremd ist und deshalb auch keine Fremdbestimmung ausüben kann, so sind es, meine Damen und Herren, die Eltern der Kinder. (Zustimmung bei der CDU/CSU) Von Fremdbestimmung im
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Elternrechts am 29. Juli 1968 im Rahmen der verfassungsmäßigen Überprüfung einer familienrechtlichen Bestimmung festgestellt — wenn ich mit Erlaubnis des Präsidenten zitierten darf —: Generalnorm ist Art. 6 Abs. 1 GG. Er statuiert ein umfassendes, an die Adresse des Staates gerichtetes Schutzgebot, das weder durch einen Gesetzesvorbehalt noch auf andere Weise beschränkt ist. Die dreifache verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Vorschrift ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Sie enthält sowohl eine Institutsgarantie wie ein Grundrecht auf Schutz vor störenden Eingriffen des Staates und
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sollten wir deshalb bei der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung unsere besondere Beachtung schenken. Soweit in § 1628 festgelegt werden soll, daß bei einer Nichteinigung der Eltern über eine Frage des Sorgerechts, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung diesem Elternteil allein übertragen kann, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, bestehen gegen eine solche Regelung erhebliche Bedenken. Durch ein solches Verfahren ist in den meisten Fällen der Bestand der Ehe gefährdet
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Jaeger: Das Wort hat Frau Abgeordnete Lepsius. Frau Dr. Lepsius (SPD) : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der von der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vorgelegte Gesetzentwurf steht in engem Zusammenhang mit den umfassenden Bemühungen der Regierungskoalition, das Familienrecht des BGB insgesamt zu reformieren. Der vorliegende Gesetzentwurf handelt von Familie, nicht von Ehe. Er regelt die Beziehung von Eltern und Kindern, die Pflichten und Rechte der Eltern und die Rechte der Kinder. Er regelt aber auch die staatliche
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hat. (Vorsitz: Vizepräsident von Hassel) Herr Kollege Stark, soweit es sich auf die Auseinandersetzung mit einer mißglückten Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs bezieht, in der es heißt, daß das Kind nicht Objekt der elterlichen Fremdbestimmung sein kann, würde ich das etwas auf den Teppich zurückbringen. Es handelt sich hier um eine schlechte Formulierung. Ich möchte mich von dieser Formulierung für die SPD-Fraktion distanzieren. Gemeint ist, Herr Kollege Stark — ich glaube, da können wir Konsensus herstellen —, daß das Kind nicht mehr
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Familienmitglieder untereinander in ihrem Binnenverhältnis regelt, also in dem Familienbereich, der auf Grund individueller und weltanschaulicher Wertvorstellungen ausgefüllt wird und der in seinem Außenverhältnis gegen Eingriffe des Staates geschützt werden muß. Zweitens wurde sie notwendig im Hinblick auf das Verfahren, das die Konflikte beim Auseinanderbrechen einer Familie zwischen Eltern und Kindern regelt, also bei Getrenntleben oder Scheidung der Eltern. Drittens handelt es sich darum, die rechtlichen Voraussetzungen des geltenden § 1666 BGB neu zu fassen, unter denen ein staatlicher Eingriff gerechtfertigt ist
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die die Ausbildung oder den Beruf des Kindes betreffen. Mit anderen Worten, Fragen der Erziehung, Ausbildung und Berufswahl sollen zwischen Eltern und Jugendlichen einverständlich geregelt werden. Verschiedentlich ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag gemacht worden, ein Erziehungsziel zu formulieren, an das die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge gebunden sind. Die Bundesregierung hat diesen Weg nicht eingeschlagen. Sie hat angeführt, daß ein solcher Versuch an Mangel an Präzision leiden müßte und schon deshalb zur Leerformel werden müßte, weil in den
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Versuch an Mangel an Präzision leiden müßte und schon deshalb zur Leerformel werden müßte, weil in den verschiedenen Gruppen der Gesellschaft unterschiedliche Wertvorstellungen und Erziehungsmodelle bestehen. Allerdings, meine ich, sollte es über die Bindung der elterlichen Sorge an die Pflicht, das Kind zu eigenverantwortlichem Verhalten und zur eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu erziehen, überhaupt keinen Streit geben können. Vielleicht wird es auch möglich sein, diesen Punkt bei den Beratungen etwas klarer zu formulieren. In der Begründung der Bundesregierung heißt es zusätzlich, daß die
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auch möglich sein, diesen Punkt bei den Beratungen etwas klarer zu formulieren. In der Begründung der Bundesregierung heißt es zusätzlich, daß die einvernehmliche Erörterung von Erziehungsmaßnahmen den Rang eines Leitbildes habe. Ich meine, dieser Hinweis ist wichtig. Denn das Erziehungsbild, das dem Gesetzentwurf zugrunde liegt, entspricht genau dem Typ liberaler Erziehung, die heute in der Mittelklasse praktiziert wird und die mittlerweile auch in andere soziale Schichten eindringt, den Erziehungsmethoden, die zu mehr Selbständigkeit, Freiheit, individueller Leistungsbereitschaft und zur Verinnerlichung von Verhaltensweisen
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vielfach anders erzogen werden als Kinder aus den unteren, sozial benachteiligten Schichten. Diese werden mehr auf Folgsamkeit und Gehorsam mit Verboten und Parolen erzogen. Das heißt, die erzieherischen Maßnahmen werden den Kindern weniger begründet, sondern es wird ein Verhalten gesetzt, das sie hinnehmen müssen. Insofern ist es mir wichtig, daß die Bundesregierung eine einvernehmliche Regelung von erzieherischen Maßnahmen als Leitbild vorgeschlagen hat. Denn damit wird zugleich auch eine Grenze errichtet, von der sich Ausnahmefälle interpretieren und Sanktionen ableiten lassen, die die
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Die Voraussetzung — das wurde bereits ausgeführt — für einen staatlichen Eingriff ist ja nach geltendem Recht ein schuldhaftes Verhalten der Eltern. Dieses wird jetzt objektiviert. Nun sind aus der Praxis des Jugend- und Sozialamtes immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen das Wohl des Kindes eindeutig verletzt wurde, im strengen Sinne ein Schuldvorwurf gegen die Eltern aber nicht erhoben oder nachgewiesen werden konnte. Dieses wird sich also künftig ändern. Dabei soll das Vormundschaftsgericht von Amts wegen tätig werden, entscheiden, sich dabei an
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Schranken gehören. Diese elterlichen Schranken sind im neuen § 1666 behandelt. Wir sind uns doch darin einig, daß es nicht darum geht, die Eltern unter eine ständige Kontrolle, Bevormundung und Aufsicht des Staates zu stellen. Wir sind uns doch einig darin, das Elternrecht in seiner nach innen gerichteten Autonomie im Sinne einer liberalen Gesellschaft gegenüber dem Staat, also in seinem Außenverhältnis, nicht zu beschädigen. (Beifall bei der SPD und der FDP) Aber dies für sich allein genommen ist doch nur eine einseitige
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zentral die Frage, welchen systematischen Stellenwert die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuformulierung des § 1666 für die Kindesrechte hat. Nach geltendem Recht hat der Minderjährige nur in wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit, in persönlichen Angelegenheiten das Vormundschaftsgericht anzurufen. Allerdings hat ein Kind, das das 14. Lebensjahr erreicht hat, ein Beschwerderecht in Vormundschaftssachen. Nun soll sich nach dem Regierungsentwurf an dieser Rechtsgrundlage grundsätzlich ja gar nichts ändern, mit Ausnahme eines Vetorechts des Kindes bei den Heileingriffen. Ich will aus der Begründung der Bundesregierung hier
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garantiert und in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch auf Dritte erweitert wurde. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren. Das Besuchs- und Umgangsrecht soll nach § 1634 künftig auch nicht mehr gegen den Willen des Kindes, das das 14. Lebensjahr erreicht hat, erzwungen werden können. Dies alles ist richtig. Aber es ist ebenso richtig, daß der Richter frei ist zu entscheiden, ob er den Jugendlichen wirklich anhört und dann auch effektiv tätig wird. Das liegt ganz in
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 08.11.1974 () [PBT/W07/00129]
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und in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch auf Dritte erweitert wurde. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren. Das Besuchs- und Umgangsrecht soll nach § 1634 künftig auch nicht mehr gegen den Willen des Kindes, das das 14. Lebensjahr erreicht hat, erzwungen werden können. Dies alles ist richtig. Aber es ist ebenso richtig, daß der Richter frei ist zu entscheiden, ob er den Jugendlichen wirklich anhört und dann auch effektiv tätig wird. Das liegt ganz in seinem
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Sprachregelung — „elterliche Sorge" statt „elterliche Gewalt" — kann zugestimmt werden, wenn hierin zum Ausdruck kommen soll, daß die Eltern eine Aufgabe zu erfüllen haben. Kollege Stark hat den Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes herausgestellt — ein Grundrecht, das die Eltern zur Aufgabe am und für das Kind verpflichtet. Danach sind die Erziehungsrechte von anderen Gruppen der Gesellschaft und des Staates diesem Grundrecht nachzuordnen. (Sehr richtig! bei der CDU/CSU) Ich meine, an dieser Stelle sollte einmal grundsätzlich etwas
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und die Eltern können keine Sozialisationsagenten sein, die im Namen und für Rechnung eines anderen zu handeln verpflichtet werden. Ich habe gern zur Kenntnis genommen, daß auch Frau Kollegin Dr. Lepsius betont hat, daß es Aufgabe der elterlichen Sorge ist, das Kind zur eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu erziehen. Eltern können sicherlich physische Gewalt anwenden und auch egoistisch sein; hier hat der Gesetzgeber — und hier teile ich Ihre Auffassung — den Schwachen, nämlich das Kind, zu schützen. Aber ebenso grausam und lieblos ist sicherlich
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jeden Anschein einer Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Nach dem vorliegenden Entwurf erhält das Kind ein Mitentscheidungsrecht beim Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil; ich weise auf die §§ 1634 und 1671 des BGB hin. Sicherlich ist es richtig, daß das geltende Recht, das dem schuldlos geschiedenen Ehegatten in jedem Fall — unter Umständen ohne Rücksicht auf das Wohl des Kindes — den Anspruch sichert, geändert werden sollte. Es trifft auch zu, daß es für das ältere Kind nachteilig sein wird, wenn gegen seinen ausdrücklichen Willen
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auf die Rede des Kollegen Erhard (Bad Schwalbach) bei der Einbringung des Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts hinzuweisen — ist den Kindern aus geschiedenen Ehen zu widmen, den sogenannten Scheidungswaisen. Frau Kollegin Lepsius weist auf das positive Echo hin, das der vorliegende Entwurf bei den interessierten sozialen Organisationen gefunden habe. Sie weist aber auch auf Kardinal Höffner und einige Politiker der CDU und deren kritische Äußerungen hin. Hierzu muß in aller Deutlichkeit gesagt werden, daß die Begründung zu dem vorliegenden
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bei den Beratungen deutlich gemacht wird, daß auch hier die Rolle des Staates auf das Wächteramt beschränkt sein muß, daß es nicht darum gehen kann, in einem Bereich, der eindeutig weiter im Ermessungsspielraum innerhalb des Erziehungsrechts der Eltern bleiben muß, das Vormundschaftsgericht tätig werden zu lassen. (Beifall) Vizepräsident von Hassel: Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe daher die Aussprache zur ersten Lesung. Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, den Entwurf an den Rechtsausschuß — federführend — und an den
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Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Aufwertungsausgleichsgesetzes — Drucksache 7/2696 — Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Finanzausschuß (federführend) Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Haushaltsausschuß mitberatend und gemäß § 96 GO Zur Begründung hat Herr Ertl, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Wort. Ertl, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, den ich hiermit im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesfinanzminister einbringen darf, will die Bundesregierung der gestiegenen umsatzsteuerlichen Vorbelastung
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 08.11.1974 () [PBT/W07/00129]
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einfallen lassen, kommen Sie aus dem Schlamassel nicht heraus!) — Wir lassen uns laufend Neues einfallen. Im übrigen möchte ich Ihnen, verehrter Kollege, sagen, daß Sie einmal in den Protokollen des Bundestages nachlesen sollten, wie die Opposition, als sie Regierungsverantwortung trug, das Problem der Vorsteuerpauschale in der Landwirtschaft behandelt hat. Ich bin gern bereit, Ihnen darüber Fragestunden- und ähnliche Protokolle zu liefern. Das wird für Sie ein interessanter, nachlesenswerter Stoff im Zusammenhang mit dem Stichwort des zu späten Handelns sein. Aber das
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steuerals auch agrarpolitisch ausgewogen und stellen einen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Land- und Forstwirte dar. (Beifall bei der FDP und SPD — Stücklen [CDU/CSU] : Damit waren ganz schöne Eingeständnisse verbunden!) Vizepräsident von Hassel: Meine Damen und Herren, das Haus hat die Einbringungsrede zur Kenntnis- genommen. Ich eröffne die Aussprache in der ersten Lesung. Das Wort hat der Abgeordnete von Alten-Nordheim. von Alten-Nordheim (CDU/CSU) : Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es war zu erwarten, daß der
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