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Schlußfolgerungen. Was ich an Allgemeinem und Prinzipiellem gesagt habe, kann ich auch zur Grundlage dieser Ausführungen machen. Wir stehen hier vor einer höchst unglücklichen Regelung. Das Präsidium eines Gerichts ist eine bedeutende Sache; denn es ist ein Organ der Rechtspflege, das von der Justizverwaltung, also vom Landesjustizministerium oder vom Bundesjustizministerium, unabhängig ist. Es hat die Besetzung der Spruchkörper, die Bestellung der Ermittlungs- und Untersuchungsrichter, die Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall und die Verteilung der Geschäfte zu regeln. Nachdem Sie das Direktorium
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 15.12.1971 () [PBT/W06/00159]
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Ausgleich der Arbeit innerhalb der Spruchkörper bemühen. Der Gedanke, daß möglichst alle oder jedenfalls doch sehr viele Kollegien im Präsidium vertreten sind, ist an sich richtig. Ich glaube, daß dies und die Tatsache, daß die Vorsitzenden, also die erfahrensten Richter, das entscheidende Wort sprechen, auch die größte Wahrscheinlichkeit dafür geben, daß in einem Gericht nicht ein übermäßiger Einfluß des Präsidenten als einziger Persönlichkeit entsteht. In diesem Sinn ist die Verkleinerung des Präsidiums bedenklich, wenn sie auf Kosten der Zahl der vorsitzenden
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Landgerichten durchaus denkbar, aber sicherlich sinnlos. Da wäre der Vorschlag der Regierung, daß wenigstens die Hälfte der Präsidialmitglieder aus gewählten Vorsitzenden bestehen muß, noch um einen Grad besser. Wir haben aber überhaupt dagegen Bedenken. Wir trauen dem Schlagwort „Demokratisierung" nicht, das jedenfalls auf dem Gebiet der Justiz gefährlich ist, weil es hier nur einen Sinn haben kann, nämlich die Politisierung der Justiz, die wir ablehnen und für eine Gefahr für unseren Staat halten. (Beifall bei der CDU/CSU.) Man soll doch
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in den verschiedensten Bereichen des Lebens feststellen können. (Beifall bei der CDU/CSU.) Meine Damen und Herren! Da das Präsidium ein leitendes Organ der Rechtspflege ist, ist es auch nach der Struktur der Justiz zu bilden. Das ist das Prinzip, das in der Ernennung der Richter seinen Ausdruck findet. Der Anteil erfahrener Vorsitzender ist unverzichtbar. Ich glaube nicht, daß man durch die Wahl bessere Richter bekommt. Das halte ich für eine lebensfremde Erwartung, zumal viele Wähler gar keine wirklich eindringende Personalkenntnis
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die das Gericht und die Justiz einigermaßen kennen, abstimmen dürfen. Wir stellen auch diesen Antrag gegen den Willen der Koalition, die jedem, auch dem Assessor, der erst drei Monate am Gericht ist, also noch gar keine echten Personalkenntnisse haben kann, das Wahlrecht gibt. Lassen Sie mich nun, meine Damen und Herren, noch folgendes ausführen. Als wir am Ende der Beratungen im Rechtsausschuß standen, habe ich gesagt: Ich habe bei diesem Gesetz den Eindruck, daß es so etwas wie eine stille Revolution
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eine Revolution? erscheint mir ebenso klar wie der Beifall der SPD zu meiner Feststellung, daß man hier Gesellschaftspolitik in der Justiz betreiben will. Mir erscheint es bedenklich, wenn man gegen den Willen der Richterschaft und gegen den Willen unseres Volkes, das eine nicht politisierte, eine sachbezogene und qualifizierte Justiz will, hier die Dinge überstürzt in revolutionärer Weise lenkt. Aber Sie können über diese Frage entscheiden. Wenn Sie dieses Gesetz schon, sei es, was ich hoffen möchte, in der Form, die wir
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im Krankenhaus. Ich glaube, im Namen des ganzen Hauses sprechen zu dürfen, wenn ich ihm auch von dieser Stelle und bei diesem Anlaß die herzlichsten Wünsche für eine baldige Genesung übermittle. (Beifall.) Meine sehr verehrten Damen und Herren, dieses Gesetz, das wir Sozialdemokraten begrüßen, hat drei Schwerpunkte. Der erste Schwerpunkt ist der der Änderung der Amtsbezeichnungen der Richter. Wir wollen die Richter herausheben aus der Hierarchie der Beamtenbezeichnungen und wollen ihnen allen die höchste Auszeichnung, die ein Staat in der rechtsprechenden
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wir nicht, wie es hier mein Herr Vorredner gesagt hat, den Titel des Präsidenten abschaffen, sondern ihn darauf reduzieren, was er ist, nämlich eine Funktionsbezeichnung, die Bezeichnung desjenigen Richters, der das Präsidium einer Gerichts führt. Der zweite Schwerpunkt des Gesetzes, das hier heute zur Debatte steht, ist begründet in der Präsidialverfassung. Bei allen Gerichten soll es in Zukunft Präsidien geben. Alle Richter mit Ausnahme derjenigen, die sich nur sehr kurz oder zur Ausbildung dort aufhalten, sollen wählen und gewählt werden können
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werden nach unseren Vorschlägen die Befugnisse dieses Präsidiums in der demokratischen Selbstverwaltung der Gerichte ausgedehnt. Schließlich, last not least, ist es der dritte Schwerpunkt des Gesetzes, daß wir zum erstenmal einen weiten Bereich der Gerichtsverfassung einheitlich für alle Gerichtszweige regeln, das heißt für die Arbeitsgerichte, die Sozialgerichte, die Finanzgerichte, die Verwaltungsgerichte und die ordentlichen Gerichte. Schon seit langem ist in diesem Lande der Ruf laut geworden, daß die sehr unterschiedlichen Gerichtsverfassungen zur Undurchschaubarkeit unserer Gerichtsordnung beitragen. Dieses Gesetz macht einen ersten
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Maß". An dieser Stelle will ich auch gar nicht an die Relativität des Richtens erinnern, die viele ältere Kollegen in ihrem Leben noch erlebt haben, nämlich jene Handhabung der rechtsprechenden Gewalt, die zu dem bösen Wort in diesem Lande führte, das aber — leider Gottes muß man es hier sagen — nicht der Berechtigung entbehrte: daß es Zeiten in diesem Lande gegeben hat, wo ein Schuß von rechts mit einem Monat und ein Schuß von links mit einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wurde. (V
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Grundprinzip der Demokratie — Partnerschaft aller mit allen um der Partnerschaft willen — in die Aufgabe der gemeinschaftsbildenden und gemeinschaftserhaltenden Rechtsschöpfung. Das Recht — im Sinne von Rechtsordnung — können wir beide nur gemeinsam verwirklichen. Damit das aber geleistet werden kann, hat unsere Verfassung, das Grundgesetz, in Art. 92 das Richteramt ganz besonders ausgestaltet. Der Richter ist nämlich der einzige Funktionsträger des Staates, der nicht nur in sich allein jeweils die ganze Staatsgewalt gebündelt repräsentiert — daher verkündet er auch seine Urteile „im Namen des Volkes
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schaffen. Daher haben diejenigen, meine Damen und Herren, die — sowohl draußen als auch hier im Hause, wie eben z. B. vor wenigen Minuten mein Vorredner — so tun, als ginge es hier nur um Titel, um Anreden, also um reine Formfragen, das Gewicht des Problems und der heute anstehenden Entscheidung überhaupt nicht verstanden. (Sehr richtig! bei der SPD. — Abg. Vogel: Es gibt Dumme und Kluge, Herr Arndt!) — Ich will Ihren Zwischenruf, Herr Kollege Vogel, nicht kommentieren. Hier geht es um das Verständnis
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habe: wir fällen hier eine materielle Entscheidung über das Richteramt vor der Verfassung und keine Entscheidung über ein Form-, Titel- oder Anredeproblem. Wenn das aber so ist, dann ist es logisch, daß der so mündig gesehene demokratische Richter sein Selbstverwaltungsorgan, das Präsidium, auch selbst wählen kann und daß er in dieses Präsidium wählbar sein muß. Ich kann daher insbesondere den Ausführungen meines verehrten Herrn Vorredners Dr. Jaeger nicht folgen, wenn er hier auch mit dem Antrag seiner Fraktion ein Quorum für
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Verwaltung tun!) Vizepräsident Dr. Schmid: Eine Zwischenfrage. Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) : Herr Kollege Kleinert, Sie nehmen doch — wenn ich mir die Frage erlauben darf — zu der Frage Stellung, ob die Justiz eine antiautoritäre Einrichtung ist. Das war das Problem, das Herr Kollege Jaeger angesprochen hatte. Sind Sie nicht mit mir, nach dem, was Sie eben gesagt haben, der Auffassung, daß in einem demokratischen Staat Autorität in jedem Fall auf dem Gesetz beruht? Kleinert (FDP) : Ich gebe Ihnen vollkommen recht, Herr
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sind, die Bezeichnung eines Handelsrichters in einer Kammer für Handelssachen. Ich darf einige andere Zweige der Gerichtsbarkeit erwähnen. Hier darf ich vielleicht insbesondere die Kolleginnen und Kollegen aufzumerken bitten, die sich mit Fragen der Sozialpolitik beschäftigen. Meine Damen und Herren, das bedeutet, daß es in der Arbeitsgerichtsbarkeit künftig die Bezeichnung „Arbeitsrichter" oder „Landesarbeitsrichter" nicht mehr gibt, weil diese Richter, die aus ihren Funktionen in etwa dem Arbeitnehmerbereich delegiert worden sind, um Richterfunktionen wahrzunehmen, künftig die Bezeichnung „ehrenamtlicher Richter" führen, oder daß
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wenige Worte zur Begründung. Es ist ein besonderes Anliegen der Koalition, die Gleichberechtigung der Richterbank herauszustreichen. Wir möchten auch in der äußeren Bezeichnung deutlich machen, daß alle Menschen, die auf der Richterbank sitzen, seien sie nun Berufsrichter oder ehrenamtliche Richter, das gleiche Richteramt ausüben und gleichberechtigt an der Rechtsprechung mitwirken und daß es nicht Richter besserer und minderer Qualität gibt. Wir treten dafür ein, ,daß dieses äußerlich deutlich wird, etwa dadurch, daß die Richter alle die gleiche Amtstracht tragen, auch die
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gerade das Gegenteil ist der Fall. Die Wort „Schöffe" und „Geschworener" haben eine so alte Tradition, daß sich das Volk gerade dadurch angesprochen fühlt und es als besondere Ehre betrachtet, in ein so altes und angesehenes Amt berufen zu werden, das in unseren Gerichten bereits eine demokratische Tradition hatte, als wir noch ein Obrigkeitsstaat waren, und deshalb eigentlich besonders schätzenswert ist. Der eigentliche Zweck meiner Wortmeldung war aber, daß ich noch ein kurzes Wort zu Ziffer 2 des Antrages sagen wollte
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denkt gar nicht daran, ihn abzuschaffen, weil er undemokratisch sei. Meine Damen und Herren, stellen Sie sich auf die Seite der Gerichte, die als Bundesgerichte insonderheit unsere, des Bundestags Gerichte sind, und geben Sie ihnen weiterhin auch äußerlich das Ansehen, das sie sich im übrigen längst erworben haben. (Beifall bei der CDU/CSU.) Vizepräsident Dr. Schmid: Keine weiteren Wortmeldungen. — Ich frage die Antragsteller, ob sie einverstanden sind, daß ich über 1 und 2 gemeinsam abstimmen lasse. (Abg. Dr. Jaeger: Nein, getrennt
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Arndt: keine Listen von Atheisten und Klerikalen, aber selbst das wäre ja nicht auszuschließen. Bei großen Gerichten — wir haben beim Landgericht Düsseldorf 140 Richter — sind die Listen einfach notwendig, um die Richter zu informieren, wen sie wählen können. Halten Sie das für gut? Glauben Sie, daß die Diskussion, die Wahlkämpfe, die Siegesfreude, die Enttäuschungen die kollegiale Atmosphäre an den Gerichten verbessern werden? Ich glaube das nicht. Nachdem Sie, Herr Kollege Arndt, hier so interessante Mitteilungen aus der griechischen Literatur vorgetragen haben
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in die Beamtenhierarchie eingegliedert. Hiermit hat das Grundgesetz gebrochen. Es kennt den richterlichen Beamten nicht mehr. Richter und Beamte haben strukturell wesensverschiedene öffentliche Aufgaben. Ihre Stellung ist durch eine jeweils eigene Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zu regeln. Im Gegensatz zum Beamtenrecht, das am Laufbahngedanken orientiert ist, ist das Richterrecht gekennzeichnet durch die grundsätzliche Gleichwertigkeit der rechtsprechenden Tätigkeit. Diesen Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht jüngst wieder in seiner Entscheidung zur hessischen Richterbesoldung betont hat, gilt es auch im Bereich der Präsidialverfassung und der Amtsbezeichnungen
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damit gar nichts zu tun!) Sie muß insbesondere auch eine Neuregelung der Stellung der in der Rechtspflege tätigen Organe einschließen, und mit diesem Teil der Justizreform ist bereits vor geraumer Zeit begonnen worden. Ich nenne hier nur das Deutsche Richtergesetz, das Rechtspflegergesetz sowie die in der letzten und in dieser Wahlperiode dazu ergangenen Änderungen. Die Neuordnung der Amtsbezeichnung, die sich auf Richter in allen Zweigen der Gerichtsbarkeit bezieht, steht mit der geplanten Einführung eines dreigliedrigen Gerichtsaufbaus in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur
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als der Versuch, die eigene Vorlage hier noch in etwa zu rechtfertigen. Wir halten die Regierungsvorlage nicht für das Optimum. Aber wir sind der Meinung, daß die Regierungsvorlage immer noch wesentlich besser ist als das Ergebnis der Beratungen im Rechtsausschuß, das die schwache Mehrheit dort beschlossen hat. Wir beantragen deshalb unter Ziffer 1 als erstes, in Art. I die Regierungsvorlage wiederherzustellen. Das bezieht sich auf die Titel der Richter. (Abg. Vogel: So gut sind wir zur Regierung!) Auch unter Ziffer 2
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heute Dinge gesagt hat, die, so meine ich, höchst bedenklich erscheinen. Die dritte Gewalt und der Richter sind nicht Partner der Regierung oder der gesetzgebenden Gewalt im Staat. Der Richter ist etwas gänzlich anderes und nicht Partner. Wenn das Wahlverfahren, das hier Gesetz werden soll, Wirklichkeit wird, dann bedeutet das mit Sicherheit eine Zunahme der Politisierung der Justiz überhaupt. (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.) *) Siehe Anlage 5 In welcher Richtung, wissen wir alle heute noch nicht. Aber eine Politisierung wird
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nur ein einheitlicher Titel auf verschiedene Sachverhalte geklebt wird. Wir stellen auch fest, daß in diesem Gesetz eine angemessene Vertretung der vorsitzenden Richter in den Präsidien nicht gewährleistet ist. Das ganze Gesetz ist nach unserer Auffassung der Ausdruck eines Denkens, das sich weder an dem modernen Gedanken der Funktionsgerechtigkeit orientiert, an dem sich unsere Anträge orientiert haben, noch an den historisch gewachsenen Tatsachen und daher im wahren Sinne des Wortes geschichtslos ist. (Beifall bei der CDU/CSU.) Hier wird versucht, in
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Wort „Schöffe" abschaffen und dafür die Bezeichnung „ehrenamtlicher Richter" setzen. Auf das gute alte deutsche Wort „Schöffe" — das ist der Mann, der „Recht schöpft" — waren die Leute übrigens sehr stolz. Ich weiß nicht, ob man sie gefragt hat, ob die das überhaupt wollen, ob die Schöffen damit einverstanden sind. Das hätte man, wenn man ganz demokratisch vorgeht, eigentlich auch tun sollen; man hätte nicht nur den Richterbund fragen sollen. Aber daß man das Wort abschafft, das geht mir nicht in den
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