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Herr Abgeordneter, rechne ich damit, daß die Verordnung im Entwurf Ende dieses Jahres auf Grund hinreichend zuverlässigen Materials vorgelegt werden kann. Vizepräsident Dr. Preusker: Es folgt die Frage des Abgeordneten Arndt betreffend das Bundesausgleichsamt: Hat das Bundesausgleichsamt eine Anweisung erteilt, das rechtskräftige Urteil IV C 138/59 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1959 nicht zu beachten und eine nach Maßgabe dieses Urteils geschuldete Zahlung zu verweigern oder zu verzögern? Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung, wenn eine solche Anordnung des Bundesausgleichsamts ergangen sein
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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Anordnung des Bundesausgleichsamts ergangen sein sollte, getroffen, um die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu wahren, die Achtung vor der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu sichern und Wiederholungen für die Zukunft auszuschließen? Dr. Hettlage, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen: Herr Abgeordneter Arndt, das Bundesausgleichsamt hat keine Anweisung erteilt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1959 nicht zu beachten. Das Urteil bedarf ausschließlich die Schadensfeststellung. Die Ausgleichsverwaltung hat alsbald nach Rechtskraft des Urteils auf Grund dieser Schadensberechnung eine Hauptentschädigung zuerkannt und die Entschädigungsrente
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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getroffen, um die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu wahren, die Achtung vor der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu sichern und Wiederholungen für die Zukunft auszuschließen? Dr. Hettlage, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen: Herr Abgeordneter Arndt, das Bundesausgleichsamt hat keine Anweisung erteilt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1959 nicht zu beachten. Das Urteil bedarf ausschließlich die Schadensfeststellung. Die Ausgleichsverwaltung hat alsbald nach Rechtskraft des Urteils auf Grund dieser Schadensberechnung eine Hauptentschädigung zuerkannt und die Entschädigungsrente neu berechnet und seitdem ohne jede
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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Entscheidung ist nicht verletzt worden. Vizepräsident Dr. Preusker: Eine Zusatzfrage? Dr. Arndt (SPD) : Herr Staatssekretär, ist Ihnen nicht bekannt, daß es sich nicht um die richterliche Bestätigung eines Verwaltungsaktsgehandelt hat, sondern um ein richterliches Urteil — und zwar ein höchstrichterliches Urteil —, das von der Lastenausgleichsverwaltung nichtausgeführt wurde; ein Urteil, an dem auch ein Gesetz, auch ein rückwirkendes Gesetz, nichts ändern kann? Und warum mußte denn das Bundesverwaltungsgericht bei der Bundesregierung vorstellig werden, falls das Bundesausgleichsamt sich korrekt verhalten hätte? Dr. Hettlage, Staatssekretär
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der Frage zu sein, ob und inwieweit durch eine spätere Gesetzesänderung eine Anpassung, eine Umwandlung eines Verwaltungsakts erforderlich ist, der unter anderem Recht gerichtlich bestätigt worden ist. Ich glaube dargetan zu haben, daß, wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, das Ausgleichsamt der Rechtskraft des Urteils und der neuen Gesetzeslage Rechnung getragen hat. Dr. Arndt (SPD) : Aber Herr Staatssekretär, ist es denn nicht klar, daß kein Gesetz, nicht einmal eine Verfassungsänderung, ein rechtskräftiges Urteil nachträglich ändern kann, rund sollte das — es
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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getragen hat. Dr. Arndt (SPD) : Aber Herr Staatssekretär, ist es denn nicht klar, daß kein Gesetz, nicht einmal eine Verfassungsänderung, ein rechtskräftiges Urteil nachträglich ändern kann, rund sollte das — es gehört eigentlich zum ABC der Staatsrechtslehre, entschuldigen Sie, wenn ich das so kraß sage — nicht auch dem Bundesausgleichsamt sofort klar gewesen sein? Dr. Hettlage, Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen: Ja, in ,der Tat. Vizepräsident Dr. Preusker: Als letzte Frage aus diesem Bereich die Frage des Herrn Abgeordneten Seuffert betreffend steuerliche Nachprüfung
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braucht man sicher nicht mehr zu reden. Diese Frage wird durch ein neues Jugendarbeitsschutzgesetz geklärt. Ich glaube, in diesem Hause besteht völlige Klarheit darüber, daß alle jugendlichen Arbeitnehmer bis zum 18. Lebensjahr 24 Tage Urlaub erhalten sollen. Das zweite Ziel, das mit diesem Gesetzentwurf erreicht werden soll, ist die Schaffung bundeseinheitlichen Rechts für Mindesturlaub. Wir sind der Auffassung, daß ein solches Gesetz ein Schutzgesetz ist, und daß es darauf ankommt, das Urlaubsrecht den heute gegebenen Voraussetzungen und Verhältnissen anzupassen. Wir haben
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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18. Lebensjahr 24 Tage Urlaub erhalten sollen. Das zweite Ziel, das mit diesem Gesetzentwurf erreicht werden soll, ist die Schaffung bundeseinheitlichen Rechts für Mindesturlaub. Wir sind der Auffassung, daß ein solches Gesetz ein Schutzgesetz ist, und daß es darauf ankommt, das Urlaubsrecht den heute gegebenen Voraussetzungen und Verhältnissen anzupassen. Wir haben in allen Ländern der Bundesrepublik Ländergesetze über den Mindesturlaub. Die rechtlichen Voraussetzungen sind dabei sehr unterschiedlich; aber im materiellen Inhalt sind diese Ländergesetze alle gleich; alle sehen einen Mindesturlaub von
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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Mindesturlaub vorgesehen ist. Wir sollten uns deshalb auch einmal in dieser sozialpolitischen Frage als gute Europäer erweisen und den Forderungen und Wünschen dieser europäischen Sozialcharta in bezug auf den dreiwöchigen Mindesturlaub nachkommen. (Beifall bei der SPD.) Ich habe vorhin ,gesagt, das zweite Ziel dieses Gesetzentwurfs bestehe darin, zu einem einheitlichen gesetzlichen Urlaubsrecht in der Bundesrepublik zu kommen. Ich darf daran erinnern, daß in einigen Ländern der Bundesrepublik bereits Initiativen festzustellen sind, das Urlaubsrecht zu ändern und beim Mindesturlaub von 12 auf
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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nachkommen. (Beifall bei der SPD.) Ich habe vorhin ,gesagt, das zweite Ziel dieses Gesetzentwurfs bestehe darin, zu einem einheitlichen gesetzlichen Urlaubsrecht in der Bundesrepublik zu kommen. Ich darf daran erinnern, daß in einigen Ländern der Bundesrepublik bereits Initiativen festzustellen sind, das Urlaubsrecht zu ändern und beim Mindesturlaub von 12 auf 18 Tage zu riehen. Das kann für Berlin — hier liegt bereits ein Referentenentwurf für ein solches Gesetz vor — und auch für das Land Bayern festgestellt werden. Wenn ich richtig unterrichtet bin
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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CSU): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der CDU/CSU-Fraktion möchte ich zu dem vorliegenden Antrag folgendes sagen. Der soeben hier begründete Gesetzentwurf stellt in den Mittelpunkt der Erörterung die Frage, ob die Regelung des Urlaubs durch ein Gesetz, das die Tarifautonomie in diesem Bereich entscheidend einschränkt, oder durch Vereinbarungen von Tarifpartnern erfolgen sollte. Bis jetzt liegt der Mindesturlaub auf Grund der Gesetzgebung der Länder fest. Darüber hinaus enthalten mindestens 600 Tarifverträge eine Urlaubsregelung durch die Tarifvertragsparteien. Das meiste von
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der technischen Entwicklung zu bringen. Bis heute ist es so, daß zwischen den Sozialpartnern in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch freie Vereinbarung eine wirtschaftlich zumutbare Regelung getroffen wird. Dabei könnten regionale und strukturelle Besonderheiten berücksichtigt werden. Man kann dem nicht entgegenhalten, das bedeute, daß sich die Fahrt nach dem langsamsten Dampfer richte. Auch die von mir erwähnten Betriebe müssen und werden den Anschluß an die gut durchrationalisierten finden. Aber das Tempo der Rationalisierung war in den verschiedenen Bezirken unseres Landes, den einzelnen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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eine große Umsatzsteuerreform versprochen worden. Es sieht aber jetzt nicht so aus, als ob es dazu kommen sollte. Man hört allerlei Reformvorschläge für kleinere Umsatzsteuerreformen. Nun fragt sich, ob es angesichts der Notwendigkeit einer großen Steuerreform an der Zeit ist, das bestehende Umsatzsteuergesetz zu ändern. Wir von der FDP-Fraktion haben uns dazu entschlossen, obwohl wir nach wie vor eine große Umsatzsteuerreform für unbedingt erforderlich erachten. Unser Antrag trägt das Datum des 14. Oktober 1959. Ich darf Ihnen in Erinnerung rufen, daß
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nur dann vorliege, wenn die Beteiligten mindestens bei der regelmäßigen Gestaltung der Verhältnisse im freien Wirtschaftskampf stünden. Dies sei bei den in abhängiger Stellung befindlichen Personen nicht der Fall. In der Zwischenzeit ist auch noch niemand auf die Idee gekommen, das Einkommen von Arbeitnehmern zur Umsatzsteuer heranzuziehen. Der Reichsfinanzhof fährt dann aber fort, den gleichen Beschränkungen seien auch die Angehörigen der freien Berufe ausgesetzt. Hierzu werden in dem genannten Gutachten noch weitere Ausführungen gemacht, und es wird nachgewiesen, daß die Angehörigen
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Berufsunfähigkeit zu bannen. In den freien Berufen ist das nicht der Fall. Bei den Freiberuflichen wird das Einkommen außerdem praktisch zweimal versteuert, nämlich zuerst das Bruttoeinkommen, d. h. die Einnahmen aus Gebühren zusätzlich der Auslagen. Das ist das umsatzsteuerpflichtige Einkommen, das mit 4% Umsatzsteuer versteuert werden muß. Dann wird — unter Abzug der Auslagen — das Nettoeinkommen von der Einkommensteuer erfaßt. Praktisch wird also die gleiche Leistung zweimal steuerlich erfaßt. Über die Einzelheiten wird im Ausschuß noch zu sprechen sein. Das sind einige
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Ziffer 17 des Umsatzsteuergesetzes einen Freibetrag im Sinne des § 7a zu machen. Auch das wäre natürlich bereits ein erheblicher finanzieller Vorteil. Im Hartmann-Ausschuß sind auch die Möglichkeiten einer Deckung für diese Anträge und Beschlüsse überlegt worden. Das ist ein Problem, das sehr ernst zu nehmen ist. Ich selbst habe Deckungsvorschläge gemacht, aus denen vielleicht sogar größere Reformmaßnahmen gestaltet werden können. Darüber müssen wir uns unterhalten. Wir stimmen selbstverständlich der Überweisung an den Ausschuß zu und hoffen, daß im Interesse der freien
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was ich von dieser Stelle aus einmal betonen möchte — eine Verpflichtung diesem großen Unternehmen, seiner Leitung und den vielen Zehntausenden von arbeitenden Menschen gegenüber erfüllt, die in diesem Riesenwerk Leistungen von weltweiter Bedeutung erbracht haben. Diese Verpflichtung hat darin bestanden, das Wirtschaftsunternehmen Volkswagenwerk möglichst schnell aus der politischen Tagesdiskussion herauszubringen und wieder dahin zu stellen, wohin es einzig und allein gehört, auf das weite Feld der freien Wirtschaft, wo es arbeiten und schaffen soll. Dafür, daß der Bund und das Land
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die nicht Gegenstand der heute von uns zu schaffenden gesetzlichen Regelung sind und sein können. Der Bund und das Land Niedersachsen werden bei diesen zukünftigen Entscheidungen das Werk zu sehen haben, dem der Wind des Wettbewerbs in das Gesicht bläst, das sich täglich im Wirtschaftskampf bewähren und selbstverständlich dafür gerüstet sein muß; nur dann können die Wissenschaft und die Forschung Erträge erwarten und können die Aktionäre mit Dividenden rechnen, die ja nicht vom Himmel fallen, sondern hart erarbeitet werden müssen. Wenn
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Deist (SPD) : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem aufgerufenen § 1 wird die Grundlage für die Privatisierung des Volkswagenwerkes gelegt. Diese Vorschrift bietet Anlaß, einige grundsätzliche Bemerkungen zu diesem Gesetzeswerk zu machen. Der aufgerufene Gesetzentwurf ist das sogenannte Vorschaltgesetz, das das Eigentum für den Bund festlegt, das die Genehmigung eines Vertrages vorsieht, wonach 60 % des Kapitals des Volkswagenwerks privatisiert werden sollen. Der Gedanke einer Stiftung ist aufgenommen worden; aber der Stiftung sollen nur die Dividenden von höchstens 40 % des Aktienkapitals
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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Herren! In dem aufgerufenen § 1 wird die Grundlage für die Privatisierung des Volkswagenwerkes gelegt. Diese Vorschrift bietet Anlaß, einige grundsätzliche Bemerkungen zu diesem Gesetzeswerk zu machen. Der aufgerufene Gesetzentwurf ist das sogenannte Vorschaltgesetz, das das Eigentum für den Bund festlegt, das die Genehmigung eines Vertrages vorsieht, wonach 60 % des Kapitals des Volkswagenwerks privatisiert werden sollen. Der Gedanke einer Stiftung ist aufgenommen worden; aber der Stiftung sollen nur die Dividenden von höchstens 40 % des Aktienkapitals und die etwaigen Zinserträge des restlichen Vermögens
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CDU/CSU über die Änderung der Eigentumsverhältnisse am Volkswagenwerk, vor. Er sah volle Privatisierung vor, er sah damals noch Namensaktien vor, um einen Mißbrauch mit dem Aktienbesitz zu verhindern, und er sah vor, ein Sondervermögen aus dem Erlös zu bilden, das insbesondere der Wirtschaft des Saarlandes, der Wasserwirtschaft und der mittelständischen Wirtschaft zugute kommen sollte. Von Forschung und Hochschulen war nur am Rande die Rede. Keine laufenden Gewinne für diesen Zweck! Das war allenfalls ein Alibi, um dem Vorwurf zu entgehen
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Schichten der Bevölkerung mit einem billigen und guten Kraftwagen zu versorgen, den Wettbewerb in der Autoindustrie zu fördern, vorbildliche Arbeitsbedingungen und ein vorbildliches Ausbildungswesen zu schaffen und schließlich eine vorbildliche Publizität gegenüber der Öffentlichkeit zu beweisen. Wir hatten damals versucht, das Gespräch über das Volkswagenwerk aus der Enge der parteipolitischen Auseinandersetzungen herauszuheben und eine großzügige Lösung zu finden, die diese gewaltige Ertragskraft einer so wichtigen Aufgabe wie Forschung und Wissenschaft nutzbar machte, die Gefahr einer einseitigen Herrschaft in der gesamten Automobilindustrie
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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tun. Darum ist die Frage gerechtfertigt: was bedeutet gesamtvolkswirtschaftlich gesehen diese Privatisierung des Volkswagenwerkes? Nach dem Willen der Mehrheit dieses Hauses soll gesichert werden, daß möglichst kein öffentlicher Einfluß im Volkswagenwerk wirksam wird, und wenn doch, dann in einem Ausmaß, das als ausgesprochen gering bezeichnet werden muß. Darum soll jeder der Aktionäre nur ein Zehntausendstel Stimmrecht haben. Aber es ;ist nicht uninteressant, daß Gruppenvertretungen, insbesondere Banken, zwei Prozent der Stimmrechte ausüben dürfen. (Abg. Dr. Atzenroth: Wir sind beim Vorschaltgesetz!) — Wir sind
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.03.1960 () [PBT/W03/00107]
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insbesondere Banken, zwei Prozent der Stimmrechte ausüben dürfen. (Abg. Dr. Atzenroth: Wir sind beim Vorschaltgesetz!) — Wir sind bei dem grundsätzlichen § 1 dieses Vorschaltgesetzes, (Abg. Dr. Atzenroth: Der darüber nichts sagt!) zu dem ich diese grundsätzlichen Ausführungen machen möchte. Ich glaube, das widerspricht nicht der parlamentarischen Praxis und Übung. Wir verzichten dann bei der dritten Lesung auf entsprechende Darlegungen, wenn das zur Beruhigung dienen kann. Meine Damen und Herren, das bedeutet, daß innerhalb des Unternehmens eine merkwürdige Machtverschiebung vor sich geht. Wenn
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nichts sagt!) zu dem ich diese grundsätzlichen Ausführungen machen möchte. Ich glaube, das widerspricht nicht der parlamentarischen Praxis und Übung. Wir verzichten dann bei der dritten Lesung auf entsprechende Darlegungen, wenn das zur Beruhigung dienen kann. Meine Damen und Herren, das bedeutet, daß innerhalb des Unternehmens eine merkwürdige Machtverschiebung vor sich geht. Wenn Sie nämlich berücksichtigen, daß bei Publikumsgesellschaften normalerweise etwa 80 % in den Hauptversammlungen anwesend sind und daß von diesen 80 % normalerweise etwa 80 % von Banken vertreten sind, dann kommen
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