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vielleicht doch nützlich, ein paar Worte zu sagen, die darstellen, um was es sich hier im einzelnen handelt. Wir sind im Ausschuß übereingekommen — ich will jetzt nicht die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuß untersuchen —, daß man im Hinblick auf das reine Exportkartell, das unseren Exporteuren in einer bestimmten Situation draußen ganz bestimmte Möglichkeiten geben soll, den Erfordernissen ohne Vorbehalt entsprechen müsse, wenn aus einem solchen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes — sprich: außerhalb der Bundesrepublik — wirkenden Kartell keine Rückwirkungen auf die Bundesrepublik und auf
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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Kartell keine Rückwirkungen auf die Bundesrepublik und auf den immerdeutschen Markt und keine Bindungen für diesen möglich sind. Dias ist der Inhalt des Abs. 1, der insoweit unbestritten gewesen ist. Aber lin Abs. 2 dieses § 5 haben wir das Kartell, das in seinen Wirkungen auf den Inlandsmarkt ausstrahlt. Dia heißt es jetzt schilicht und einfach: Die Kartellbehörde hat auf Antrag — es ist also genauso wie vorher — die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art zu erteilen, wenn
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einen negativen Anspruch stipulieren. Man kann auch nicht — mit Herrn Kollegen Hoffmann — davon ausgehen, daß im jetzigen Entwurf die negativen Ansprüche erhalten bleiben, die positiven aber ausgeschlossen werden. Das ist unlogisch, und das geht nicht. Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, das in § 5 Abs. 2, also in jener Bestimmung, die die Exportkartelle mit Inlandswirkung zum Gegenstand hat, der Kartellbehörde für ihre Entscheidung dennoch ein gewisser Spielraum eingeräumt ist. Denn die Kartellbehörde muß zunächst einmal entscheiden, ob eine Inlandsregelung notwendig ist, um
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haben. Aber hier sind wir der Auffassung, daß das über die Grenze dessen, was wir als tragbares Kompromiß ansehen, hinausgeht. Wenn Sie eben gesagt haben, man müsse das auch in diesem Zusammenhang sehen, dann muß ich Ihnen erwidern, daß wir das natürlich in diesem Zusammenhang sehen. Aber deshalb habe ich eben die vorausgegangenen Bemerkungen gemacht, die Sie vielleicht auch noch zur Kenntnis nehmen. Insoweit können wir also unsere Meinung in dieser Frage nicht ändern. Wir sind in der Tat der Auffassung
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Form auf die Dauerwirklich den Bedürfnissen des mittelständischen Einzelhandels dienen kann. Diese Menschen fragen sich mit Recht, ob die alte Theorie richtig ist, daß, wenn irgend jemand sie Handelsspanne herabsetzt, also den Markenartikel mit einem Rabatt an den Letztverbraucher verkauft, das wirklich nur zu Lasten ides Umsatzes seines Nachbarn erfolgt, older ob nicht durch eine solche Herabsetzung der Handelsspanne erstmals ganz neue Käuferkreise erschlossen werden. Bei der Herabsetzung der Kühlschrankpreise in den letzten Wochen hat sich an einzelnen Stellen, wo die
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übrigen Hersteller der Branche gezwungen sind, denselben Übergang zu vollziehen. Das heißt also, daß das Phänomen der Preisbindung ,der zweiten Hand eine ganz starke Tendenz zur Ausdehnung in sich trägt. Nun kommen wir wieder zurück zu dem Problem des Rabattkartells, das wir vorhin 'besprochen haben. Das Rabattkartell folgt nämlich der Preisbindung der zweiten Hand auf !dem Fuße, und zwar aus dem einfachen Grunde: Wenn erst einmal alle Hersteller in einem bestimmten Bereich gezwungen sind, die Preise zu binden — und wirksam zu
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der kanadischen Kommission angibt — in so geringem Umfang festgestellt worden, daß man es nicht für nötig gehalten hat, irgendwelche gesetzlichen Maßnahmen dagegen zu treffen. Gegen solche Verlustverkäufe muß zweifellos etwas geschehen. Wir haben im Ausschuß immer wieder unsere Bereitschaft erklärt, das im Rahmen einer Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu tun. Dahin gehört es, aber nicht in das Kartellgesetz. Schließlich haben wir noch folgendes dazu zu sagen. Gerade in den letzten zwölf Monaten ist weiteres entscheidendes Material zu diesem
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Auswirkung bis in alle Einzelheiten gleicht (Sehr richtig! bei der SPD) — ich sage: in der praktischen Auswirkung, natürlich nicht in der rechtlichen —, und in einem, meine Damen und Herren, überbietet diese Durchzementierung mit der Preisbindung der zweiten Hand ein Preiskartell — das wir vielleicht unter gewissen volkswirtschaftlichen Bedingungen zulassen würden —: es ist nämlich ein Preis zwangs kartell, dem sich kein einziger Hersteller und kein einziger Einzelhändler in dieser Branche mehr entziehen kann. Wie gesagt, es ist außerordentlich bedauerlich, daß alle diese Dinge
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eines Angestellten dieser Behörde rückgängig gemacht werden kann. Unsere Lösung will also den jetzigen Zustand, der die Preisbindung der zweiten Hand unverbindlich macht, der sie aber in ihrem empfehlenden Charakter durchaus weiter gestattet, zunächst einmal aufrechterhalten, bis es möglich ist, das Problem eingehend zu studieren. Ich babe vorhin schon gesagt: Hier sind wir wiederum zu einem entscheidenden Punkt gekommen, besonders entscheidend, weil dieses Problem im Ausschuß nur in einer völlig unzureichenden Weise und völlig ohne Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse diskutiert worden
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Die SPD kann daher der Lösung, wie sie im Entwurf des Ausschusses vorliegt, unter keinen Umständen zustimmen, und wir bitten Sie sehr ernstlich, unseren Vorschlag zu prüfen, der darauf hinauskommt, den jetzigen Rechtszustand zu verlängern, bis wir Zeit gewonnen haben, das Problem wirklich zu untersuchen. (Beifall bei der SPD und beim GB/BHE.) Vizepräsident Dr. Becker: Das Wort hat der Abgeordnete Illerhaus. Illerhaus (CDU/CSU): Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube in der Tat, daß das Problem
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da versucht werden wird, auf den § 11 auszuweichen, um über diese Preisbindung zweiter Hand das zu erreichen, was man wegen § 1 nicht mehr erreichen kann. Ich glaube aber, daß wir bei der Formulierung des § 11 das Menschenmögliche getan haben, um das ebenso zu verhindern wie die Kombination zwischen Markenartikel, Preisbindung zweiter Hand und Rabattkartell. Meine Damen. und Herren, auch mir persönlich ist es ein echtes Anliegen, daß diese letztere Kombination unter keinen Umständen stattfinden soll. Deswegen habe ich auch dem § 1
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bekannt ist, handeln. Der Verbraucher kennt den Preis genau, weil dieser überall gleich ist, und dann verkauft man diesen einen Artikel zum Einkaufspreis oder mit einigen Prozent Aufschlag, um damit beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, als ob, allgemein gesehen, das Preisniveau in dem betreffenden Geschäft einen niedrigen Stand hätte. Hier handelt es sich tatsächlich um ein echtes Anliegen des Mittelstandes, denn der mittelständische Unternehmer, dessen Sortiment zu einem großen Teil aus solchen Artikeln besteht, kann das natürlich nicht. Er kann
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keinen Grund haben, die Preisbindung zweiter Hand abzulehnen. Sie, verehrter Herr Kollege Kurlbaum, möchten die Preisbindung zweiter Hand fallenlassen und sie in die Möglichkeit der Preisempfehlungen umwandeln. Ja, das hat wirklich keinen Zweck, dann besser ersatzlose Streichung des § 11; denn ,das, was ich soeben als Möglichkeit des Mißbrauchs herausgestellt habe, können Sie dadurch unter gar keinen Umständen unterbinden. Wir kommen dann zu einer Inflation von Markenartikeln. Sie wissen genau, Herr Kurlbaum — und Herr Dr. Schöne, Sie werden mir recht geben müssen
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Herr Kollege, glauben Sie wirklich, daß die Hausfrauen, die den Kühlschrank für diesen Preis kaufen und jetzt eine überwältigend große Nachfrage danach entfalten, sich von . dem bißchen Sonne haben beeinflussen lassen oder von dem Preisunterschied von 184 DM? Ich glaube, das durchschlagende Argument sind die 184 DM. (Beifall bei der SPD.) Vizepräsident Dr. Becker: Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Kollege? Dr. Baade (SPD): Bitte, gern. Illerhaus (CDU/CSU): Herr Professor, Sie sagten dieser 100-1-Siemens-Kühlschrank sei für 582 DM verkauft worden, die
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direkt noch indirekt an Kühlschränken interessiert noch bin ich ein Vertreter der Konsumgenossenschaften oder einer anderen Stelle. Herr Kollege Illerhaus, Ihre Rede hätte großen Eindruck gemacht im Reichstag des Jahres 1914. Inzwischen ist die Zeit aber vorangeschritten. Ich gebe zu, das Problem der Preisbindung der zweiten Hand ist etwas kompliziert, unid man muß schon selber mit dem Markenartikelmarkt zu tun haben, um die Dinge voll verstehen zu können. Es besteht gar kein Zweifel, daß bezüglich der hier zu behandelnden Frage ein
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äußerlich unter der Marke stehen: „Die kleinen und mittleren Betriebe müssen gleichartige Voraussetzungen erhalten", den Eindruck, daß Sie weniger an die gleichartigen Voraussetzungen der Betätigung im Hinblick auf den freien Entschluß des einzelnen 'denken, sondern vielmehr einem Schutzdenken verfallen sind, das mehr oder weniger Naturschutzparks in einem ganz bestimmten Umfang errichten will. Im Zusammenhang mit der Preisbindung der zweiten Hand und dem Rabattkartell, das Sie vorhin ausdrücklich wieder zugelassen haben, bringen Sie die kleinen und mittleren Unternehmen in eine solche Abhängigkeit
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der Betätigung im Hinblick auf den freien Entschluß des einzelnen 'denken, sondern vielmehr einem Schutzdenken verfallen sind, das mehr oder weniger Naturschutzparks in einem ganz bestimmten Umfang errichten will. Im Zusammenhang mit der Preisbindung der zweiten Hand und dem Rabattkartell, das Sie vorhin ausdrücklich wieder zugelassen haben, bringen Sie die kleinen und mittleren Unternehmen in eine solche Abhängigkeit von den großen, die auf Grund ihrer Stellung am Markt die Preise binden wollen und auch binden können, daß Sie genau das Gegenteil
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all den Belastungen für die Kartellbehörde. Sie wollen damit den Bereich der Mißbrauchsaufsicht ausdehnen und den Bereich des allgemeinen klaren Rechtsschutzentzuges verkleinern. Ich bedaure, daß die Herren von der Koalition nicht mit einem Wort auf das entscheidende Problem eingegangen sind, das z. B. auch Herr Dr. Herbert Groß vom „Handelsblatt" mit Recht angeschnitten hat, nämlich die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Preisbindung der zweiten Hand geeignet ist, den Durchbruch zu fortschrittlichen Verteilungsmethoden zu erleichtern oder nicht. Herr Dr. Groß hat die
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Ich stelle fest, daß der Antrag auf namentliche Abstimmung genügend unterstützt ist. Ich bitte, die Stimmkarten einzusammeln. (Vizepräsident Dr. Schneider übernimmt den Vorsitz.) Vizepräsident Dr. Schneider: Meine Damen und Herren! Ich frage: Müssen noch Stimmkarten abgegeben werden? — Dann bitte ich, das gleich zu tun. — Ich frage zum letztenmal, ob noch Stimmkarten für die namentliche Abstimmung abgegeben werden müssen. — Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann schließe ich die namentliche Abstimmung. Meine Damen und Herren, ich gebe das vorläufige Ergebnis*) der
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so erschwerten Eingriffsrecht Gebrauch zu machen. Deshalb unser Antrag, die ursprüngliche Fassung wiederherzustellen. Es ist im Verlauf der Ausschußberatungen schon einmal so gewesen, daß hier das Wort „oder" statt „und" gestanden hat. Erst später hat sich eine Mehrheit dafür ergeben, das Wort „oder" durch „und" zu ersetzen. Wir beantragen also eine Änderung der Fassung so, daß an Stelle der Kumulation alternativ beide Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde ausreichen. Vizepräsident Dr. Schneider: Meine Damen und Herren, ich eröffne die Aussprache. — Das
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ein solcher Vertrag zur Auflösung, so besteht die Gefahr, daß die Rückzahlung dieser Darlehen größte Schwierigkeiten macht. Es ist nicht möglich, die Gelder auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. Deswegen bin ich der Meinung, daß man sich hier mit dem Ergebnis, das im Ausschuß zustande gekommen ist, begnügen sollte. Auswüchsen, wie sie sich in Knebelungsverträgen finden, sind die Gerichte, wie ich eingangs erwähnte, bisher schon entgegengetreten, indem sie solche Verträge für nichtig erklärt haben. Der Rechtsschutz hat also bisher ausgereicht. In einer
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Geld gibt, auch Leistungen fordern darf, soweit diese Forderungen billig sind. Dasselbe gilt für die Tankstellen. Dieses Kapitel ist vielleicht noch unsympathischer; das wissen wir alles. Aber solange die Frage der Kreditbeschaffung auf anderen Wegen nicht gelöst ist, müssen wir das als kleineres Übel hinnehmen. Ich bitte daher, es bei der jetzigen Ausschußfassung zu belassen und die Änderungsanträge abzulehnen. Vizepräsident Dr. Schneider: Das Wort hat der Abgeordnete Lange. Lange (Essen) (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe bei früherer
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erörtert worden sind. Ich will das hier nicht noch einmal breittreten, Will nicht die ganze Ausschußdebatte noch einmal bringen; ich möchte nur folgendes sagen. Sie wissen, Herr Pohle, und auch die anderen Herren —auch Professor Böhm —, die der Meinung waren, das, was in § 22 ff. und was in § 17 gesagt ist, reiche aus, wissen, daß wir der Auffassung Ausdruck gegeben haben, daß es nicht ausreicht. Wir wollten aus den auch von Herrn Hoffmann genannten Gründen in § 17 diese Sache noch einmal
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lange genug :debattiert hätten. Höcherl (CDU/CSU) : Ich will mich auf Grund dieser Mahnung ganz kurz fassen. — Herr Kollege Lange, Sie haben sich bei den Ausschußberatungen als sehr erfindungsreicher Kollege erwiesen. Wenn Ihnen noch ein tatsächliches Moment eingefallen wäre, das in § 17 eingebaut werden könnte, wäre es von Ihnen zweifelsohne vorgeschlagen worden. Aber Sie müssen auch an eines denken: wir haben hier eine wichtige Aufgabe in einem Rechtsstaat. Mit Recht haben wir scharfe Sanktionen, sowohl im Ordnungsstrafverfahren wie auch solche
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Verbots, Empfehlungen auszusprechen, außerhalb der hier angesprochenen Organisationen möglich ist, und hatte daher zunächst beschlossen, Empfehlungen überhaupt unter Verbot zu stellen. Es sollte aber der Kreis der verbotenen Empfehlungen eingeengt werden. Empfehlungen sollten verboten sein, wenn sie ein Verhalten nahelegen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Außerdem sollten die Empfehlungen nicht öffentlich, nicht gegenüber einem größeren Personenkreis oder nicht gegenüber sogenannten oligopolen Unternehmen
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