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zwischen denen aus tatsächlichen Gründen im Sinne des § 17 Abs. 2 kein Wettbewerb besteht, ausgesprochen werden dürfen. Diese sehr 'allgemeine Formulierung, die ganz auf die Umgehung .des Gesetzes durch Empfehlungen abstellte, hatte inzwischen eine erhebliche Kritik erfahren. Das gute Wollen, das dahintersteckte, wurde zwar 'anerkannt, 'aber ebenso klar wurde die praktisch uferlose Anwendungsmöglichkeit dieses Verbots von der Kritik herausgestellt. Es ergab sich beispielsweise, daß auch die volkswirtschaftlich vernünftige, erwünschte Empfehlung nach dem § 24 Abs. 1 förmlich verboten ist. Wenn z. B.
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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Meinung, daß auf dem Umweg über Empfehlungen praktisch alles das veranlaßt werden kann, was im Gesetz verboten oder für unwirksam erklärt ist. Der § 24 ist im Ausschuß schon sehr gemildert worden. Er enthält zwar das Verbot, Empfehlungen zu einem Verhalten, das nach dem Gesetz unzulässig ist, auszusprechen. Zugleich wird aber in Abs. 2 das Verbot zugunsten von Vereinigungen von Unternehmen gemildert, die unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten Empfehlungen aussprechen, die lediglich dem Zweck dienen, wettbewerbsfördernde Bedingungen gegenüber Großbetrieben zu
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sollen, mit denen wir uns aber lächerlich machen. Diesem Fiasko möchte ich unser Gesetz nicht aussetzen. (Beifall in der Mitte.) Vizepräsident Dr. Schneider: Das Wort hat der Abgeordnete Lange. Lange (Essen) (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Argument, das Herr Professor Böhm hier vorgebracht hat, wir sollten in Gesetzen keine Bestimmungen festlegen, mit denen wir uns unter Umständen blamieren, weil sie nicht durchführbar sind, ist sicherlich als ganz allgemeine Richtlinie berechtigt. Ich respektiere auch, Herr Professor Böhm, daß Sie
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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andere Dinge auf diesem Sektor unterhalten. Wir könnten über Geschehnisse im gewerblichen Sektor reden. Aber, meine Damen und Herren, wir sind uns doch darüber klar gewesen, daß unter den Abs. 1 des § 24, der da lautet: Empfehlungen zu einem Verhalten, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, dürfen nicht öffentlich, gegenüber einem größeren Personenkreis oder gegenüber Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 — das
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wird Schlagzeilen in die Zeitungen und höchst unerfreuliche Auseinandersetzungen bringen. Wenn man in dem Bereich, in dem ich mich meistens umzutun habe — für den einen oder anderen besteht die Agrarpolitik sowieso nur mehr aus Propaganda als aus ernsthaftem, sachlichem Nachdenken —, das ,aus der Überzeugung tut: Die Leute freuen sich, und sie tun es nachher doch nicht, vielleicht, weil es der Markt -gar nicht erlaubt —, dann werden solche Schlagzeilen, wie gesagt, gar nichts anderes als den Arger oder die Empörung einer anderen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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wir uns diese 'Bekenntnisse auch etwas kosten lassen wollen (Abg. Dr. Strosche: Sehr richtig!) und auch gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen, die die Entscheidung dann mit sich bringt. Es werden sogar sonderbare Argumente angeführt, nämlich daß Berlin für das Publikum, das da verkehren muß, zu weit entfernt sei. Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, daß das ein gewaltiger Publikumsverkehr sein wird, vielleicht ein beachtlicher, aber nicht ein gewaltiger. Stellen Sie sich vor, die Hauptstadt wäre schon wieder Berlin und das Kartellamt
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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wenn wir dort, wo es die technischen, verkehrsmäßigen und politischen Umstände gestatten, an der Hauptstadt nicht vorübergehen. Irgendwelche ernsthaften technischen Erwägungen, die für einen anderen Standort des Kartellamtes sprechen, kann ich nicht anerkennen. Ich verstehe den Wunsch des Herrn Bundeswirtschaftsministers, das Kartellamt etwas in der Nähe zu haben. Ich frage mich, ob das sachlich so zwingend ist. Aber, Herr Bundeswirtschaftsminister, wenn etwa der Standort Berlin den derzeitigen Bundeswirtschaftsminister veranlassen sollte, etwas häufiger nach Berlin zu kommen, so würde ich darin eine
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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weil dabei gewisse Widerstände zu überwinden sind, dann sollten wir jedenfalls für neue Bundesbehörden von vornherein Berlin als Sitz festlegen. Die bestehenden Behörden, die bis jetzt nach Berlin verlegt worden sind, haben sich im Anfang sehr gesträubt, weil sie meinten, das Arbeiten in Berlin sei unter den gegebenen Verhältnissen sehr schwierig. Aber im Endeffekt hat sich doch herausgestellt — so sagt der Senat der Stadt Berlin —, daß alle, die heute dienstlich in Berlin sind, sehr froh sind, daß sie dort arbeiten können
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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und in der Übergangszeit eine ganze Reihe van Maßnahmen zu treffen sind. Daher behalte ich mir mit einigen Freunden der CDU/CSU vor, für den Fall, daß entgegen der Formulierung, die der Wirtschaftspolitische Ausschuß in § 40 Abs. 1 beschlossen hat, das Plenum in zweiter Lesung für den Sitz des Bundeskartellamts in Berlin stimmen sollte, Ihnen in ,dritter Lesung eine Übergangsregelung vorzuschlagen, die es ermöglicht, daß die 'Bundesregierung für die Überleitung der Kompetenzen auf das Bundeskartellamt zunächst abweichend von § 40 für eine
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Hellwig auf Grund meiner Erfahrungen auf das entschiedenste widersprechen. Wenn ein solches Provisorium erst einmal eingerichtet ist, wird es niemals wieder revidiert. (Lebhafte Zustimmung bei der SPD und bei Abgeordneten der anderen Fraktionen.) Mir täte eine Wirtschaftsverwaltung leid, die nicht das bißchen an Aufgaben zu bewältigen vermag, welches etwa aus der Überleitung von Bann nach Berlin entsteht. Es ware doch ein Armutszeugnis für unsere Verwaltung, wenn wir ihr das nicht zutrauten. Vizepräsident Dr. Jager: Herr Abgeordneter Dr. Friedensburg, gestatten Sie eine
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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bei Abgeordneten der anderen Fraktionen.) Mir täte eine Wirtschaftsverwaltung leid, die nicht das bißchen an Aufgaben zu bewältigen vermag, welches etwa aus der Überleitung von Bann nach Berlin entsteht. Es ware doch ein Armutszeugnis für unsere Verwaltung, wenn wir ihr das nicht zutrauten. Vizepräsident Dr. Jager: Herr Abgeordneter Dr. Friedensburg, gestatten Sie eine Frage des Abgeordneten Dr. Hellwig? Dr. Friedensburg (CDU/CSU): Bitte! Dr. Hellwig (CDU/CSU): Herr Dr. Friedensburg, ich habe nach keinen Antrag gestellt. Ich habe nur angekündigt, daß
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auf Streichung dieser Formulierungen zustimmen sollte. Das ist der erste der beiden Änderungsanträge zu § 57. Der wesentlich bedeutsamere Antrag ist der zweite, der darauf hinzielt, den Abs. 4 des § 57 zu streichen. Dieser Abs. 4 befaßt sich mit einem Problem, das im Rechtsausschuß Anlaß zu eingehenden Erörterungen gegeben hat. Sie wissen, daß sich diese Erörterungen nicht nur auf den Rechtsausschuß beschränkt haben, sondern daß auch in der interessierten Öffentlichkeit die Frage, die der Abs. 4 des § 57 behandelt, sehr erhebliche Aufmerksamkeit
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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Im ersten Teil der Ihnen vorliegenden Ausschußformulierung wird das richterliche Prüfungsrecht erweitert. Das ist daraus zu entnehmen, daß die Regelfälle eines richterlichen Prüfungsrechtes bei fehlerhaften Verwaltungsakten hier nur als Beispiele angeführt sind, nämlich durch die Einleitung, durch das Wörtchen „insbesondere", das ja nichts anderes als „zum Beispiel" heißt. Damit ist gesagt — und das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, d. h. aus den Erörterungen, die im Ausschuß geführt worden sind —, daß man an eine weiteres Prüfungsrecht gedacht hat. Man
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sind auf eine derartige wirtschaftspolitische — dabei unterstreiche ich das Wort „politische" — Überprüfung nicht eingestellt. Somit glauben wir, daß eine solche Regelung unzumutbar ist. Aber sie ist nicht nur unzumutbar, sondern es wäre nach unserer Auffassung auch unerwünscht, ein derartiges Überprüfungsrecht, das ja auch gleichzeitig eine Überprüfungspflicht wäre, in wirtschaftspolitischer Hinsicht den Gerichten zu übertragen. Die Ausübung eines wirtschaftspolitischen Ermessens und wirtschaftspolitische Entscheidungen müssen Sache der politischen Organe sein, der Organe, die einer politischen Kontrolle unterworfen sind, der Kontrolle des verantwortlichen Ministers
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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haben. Daraus ergibt sich zunächst einmal die Tendenz meiner Vorschläge und auch der Vorschläge des Wirtschaftspolitischen Ausschusses, den Anteil der Gerichte an den Kartellverfahren gegenüber der Regierungsvorlage zu vergrößern. Es kommt aber ein Weiteres hinzu. Wenn eine Rechtsmaterie Neuland ist, das der Gesetzgeber zum erstenmal in seinen Vorschriften bearbeitet, liegt es in der Natur der Sache, daß die Vorschriften zweideutig, unbestimmt sind, und erst eine gerichtliche Praxis ist imstande, die Grenze zwischen dem Erlaubten und Unerlaubten zu ziehen, die Zweifel über
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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Sache, daß die Vorschriften zweideutig, unbestimmt sind, und erst eine gerichtliche Praxis ist imstande, die Grenze zwischen dem Erlaubten und Unerlaubten zu ziehen, die Zweifel über den Sinn des Gesetzes allmählich zu überwinden und die Generalklauseln juristisch faßbar zu machen, das heißt, aus ihnen gewohnheitsrechtliche Sätze bestimmten Inhalts zu entwickeln. Wenn man demgegenüber die Nichtüberprüfbarkeit des Verwaltungsermessens betont, wenn man gar so weit geht, wie es ein Regierungsvertreter vom Justizministerium tat, die wirtschaftlichen Begriffe, mit denen das Gesetz dauernd operiert, als
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wird das richterliche Nachprüfungsrecht genau den Umfang haben, den es nach unserem allgemeinen Recht und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hat. Wenn es richtig ist — und das ist richtig —, was Herr Kollege Wahl gesagt hat, daß bei den Gerichten die Tendenz besteht, das richterliche Nachprüfungsrecht im Sinne des Rechtsstaates zu erweitern, so würde, wenn dieser Antrag Gesetz würde, dieser Tendenz gar nichts im Wege stehen. Im Gegenteil, wenn nach drei Jahren das richterliche Nachprüfungsrecht durch richterlichen Gebrauch weiter sein sollte als heute, wird
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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Abg. Haasler: Dann wird die Bestimmung aber unschädlich!) Sie sollte auch nicht in Spezialgesetzen gezogen werden, sondern sie sollte von ihnen so hingenommen werden, wie sie ist. Wenn sich der Gesetzgeber schon einmischt, dann sollte es mit einem Gesetz geschehen, das diese feierliche rechtsstaatliche Aufgabe zu seinem Hauptinhalt macht, also etwa mit einem Verwaltungsgerichtsgesetz, aber nicht mit einem Gesetz, bei dem ad usum delphini die Abgrenzung zwischen Behördenaufgabe und Gerichtsaufgabe anders gezogen ist als nach dem allgemeinen Recht und das mit
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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ist, anders gelautet hat. Hier war nämlich nicht nur die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung, sondern auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der Nachprüfung des Gerichts entzogen. Diese letztere Bestimmung ist dann im Wirtschaftspolitischen Ausschuß gestrichen worden. Ein Gericht, das sämtliche Ausschuß materialien beizieht, könnte also zu dem Ergebnis gelangen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die wirtschaftlichen Folgen der Verfügung der Kartellbehörde von ihm berücksichtigt werden sollen, daß es also etwa die Zurücknahme einer Kartellerlaubnis aufheben muß, wenn nach
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zu übertreiben. Unsere Zunge ist hier offenbar klüger und außerdem auch einflußreicher als der Wille, der sie in Bewegung setzt. Nicht nur die Sprache scheint die Eigenschaft zu haben, daß sie für uns dichtet und denkt, sondern auch das Recht, das wir vorfinden. So kam der Gesetzentwurf vom Rechtsausschuß an den Wirtschaftspolitischen Ausschuß mit einem § 57 zurück, der immer noch nicht ausdrückte, was der Rechtsausschuß eigentlich gewollt hatte. Aber noch immer gab sich der Rechtsausschuß nicht geschlagen. Im Wirtschaftspolitischen Ausschuß selbst
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Das ist noch nicht die einzige Seltsamkeit. Die fraglichen Bestimmungen lassen vielmehr, wie schon bemerkt, mehrere Deutungen und Auslegungen zu, die sich zwischen zwei Extremen bewegen. Das eine Extrem ist die völlig harmlose Auslegung im Sinne des bisher geltenden Rechts, das andere eine ganz und gar nicht harmlose Auslegung im Sinne eines neuen, vom geltenden entschieden abweichenden Rechts. Dringt die harmlose Auslegung durch, hätten wir uns den ganzen Wortreichtum und die ganze Dunkelheit sparen können. Dann würde das Gesetz so zu
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ist zwar alles andere als schön, aber es ist nicht geradezu verfassungswidrig." (Abg. Samwer: Na also!) Immerhin haben wir dann hier einen Paragraphen, auf den sich eine Verfassungsklage stützen könnte. Ich möchte fragen: Lohnt es sich, um des Zieles willen, das mit diesen wortreichen und dunklen Sätzen im äußersten Falle erreicht werden kann, diese Gefahr einer Verfassungsklage herauszufordern, ja ihr auch nur nahezukommen? Ich persönlich stehe auf dem Standpunkt, daß Gesetze mit speziellem Inhalt, die ein begrenztes wirtschaftspolitisches oder rechtspolitisches Problem
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sei es auch ein Problem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Ranges erster Ordnung, lösen wollen, die allgemeingültige Abgrenzung zwischen den Funktionen der Exekutive und der Justiz hinnehmen sollten, wie sie ist, und daß wir eine neuartige gesetzliche Absteckung dieser Rechte einem Gesetz vorbehalten sollten, das eben diese Aufgabe zu seiner Hauptaufgabe macht und den Ehrgeiz hat, die Übereinstimmung dieser Grenze mit einer verfeinerten Rechtsstaatsidee auf lange Zeiträume hinaus allgemeinverbindlich zu sichern. Das Herumhantieren aber an dieser Grenze von Fall zu Fall im Rahmen vereinzelter Gesetze
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die ganz gewiß Schule machen wird, wenn wir damit erst anfangen. Gewiß, der Gesetzgeber ist auch Herr der Gerichte; er kann die Aufgaben der Gerichte im Verhältnis zu den Aufgaben der Verwaltung innerhalb gewisser Grenzen vermehren und vermindern. Wenn er das aber nicht generell tut, sondern immer nur von Fall zu Fall, für jede Verwaltungsaufgabe anders, je nachdem, ob ihm die Verwaltungsaufgabe, die er bestimmten Behörden zuweist, sympathisch ist oder nicht, mißachtet er die Grenze, die in einem Rechtsstaat zwischen der
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]
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ausreichende politische und juristische Vorbereitung, ohne genügende Durchdenkung im Zusammenhang mit der Zurücknahme eines andersartigen Beschlusses, der zurückgenommen werden mußte, geleitet von dem Bestreben, nicht den vollen Rückzug anzutreten, sondern wenigstens noch einen bescheidenen Teilerfolg nach Hause zu bringen, und das alles im allerletzten Augenblick, nicht unbeeinflußt von taktischen Überlegungen, in flüchtig gezimmerter Improvisation, unter dem Druck einer gesetzgeberischen Torschlußpanik und in einer abscheulichen Sprache. Und zu welchem Ende? Was kann als optimaler Erfolg dabei herausspringen? Wird unser rechtsstaatliches Gefüge dadurch
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 03.07.1957 () [PBT/W02/00222]