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nicht von allen Abgeordneten und nicht von der sogenannten Öffentlichkeit. Das sollte uns aber nicht daran hindern, dieses wichtige Gesetz zu beraten und zu verabschieden. Der Kern der bisherigen Vorschriften über Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft stammt aus dem 19. Jahrhundert, das bisherige Entmündigungsrecht im wesentlichen aus dem Jahre 1877. Begriffe, Sprache, materieller Inhalt und auch die verfahrensrechtlichen Regelungen auf diesem Rechtsgebiet entsprechen nicht mehr dem Menschenbild des Grundgesetzes, dem gewandelten Selbstbewußtsein der psychisch kranken oder altersbehinderten Mitbürger und auch nicht mehr
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 25.04.1990 () [PBT/W11/00206]
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und Stigmatisierung der Betroffenen. Diskriminierende Begriffe wie „der zu Entmündigende", „Mündel", „Pflegling" — oft für 80- oder 85jährige Menschen — gibt es in Zukunft nicht mehr. Wie sieht nun die Neuregelung aus? Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung des flexiblen Rechtsinstituts Betreuung, das an die Stelle der bisherigen Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft tritt. Über den Namen haben wir uns in den Beratungen, auch in der Anhörung, lange unterhalten. „Betreuung", „Sachwalterschaft" — „Sachwalter" heißt es bei den Österreichern — oder „Beistand" standen zur Wahl. Ich selbst
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nie gesehen hat. Andererseits kommt auch eine gewisse treuhänderische Wahrnehmung der Interessen des Betreuten zum Ausdruck. (V o r sitz : Vizepräsidentin Renger) Über den Namen kann man streiten. Wir haben uns nach reiflicher Überlegung für den Namen „Betreuung" entschieden. Also, das Rechtsinstitut heißt Betreuung; derjenige, der hilfsbedürftigen Menschen hilft, heißt Betreuer, und der Hilfsbedürftige heißt der Betreute. Mit der Anordnung der Betreuung ist in Zukunft nicht mehr automatisch der Verlust der Geschäftsfähigkeit des Betreuten verbunden. Das halten wir für ganz wichtig
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 25.04.1990 () [PBT/W11/00206]
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Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann als letztes eine Behörde zum Betreuer bestellt werden, wobei dann der Betreuerverein und die Behörde wiederum eine natürliche Person, eine bestimmte Person als Betreuer für den Betreuten benennen. In diesem Zusammenhang ist etwas Neues eingeführt worden, das von großer Bedeutung sein kann, nämlich die Möglichkeit, eine sogenannte Altersvorsorgevollmacht auszustellen, schon jetzt als Alterstestament bezeichnet. Es war bisher eine große Ungereimtheit, daß verbindliche Verfügungen zwar für den Todesfall, aber nicht für die alters- oder krankheitsbedingte Hilflosigkeit getroffen werden
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erforderlichen Tropfen sozialistischen Öles" — findet sich hier. Da ist auf der anderen Seite die Wertigkeit des Menschen, die jedem innewohnende Würde und das Prinzip der Gleichheit. Damit wird die zweite Änderungslinie des BGB deutlich: das Gleichberechtigungsgesetz aus dem Jahre 1957, das Familienrechtsänderungsgesetz von 1961, das unverwechselbar mit Gustav Heinemann verknüpfte Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder aus dem Jahre 1969, während der Großen Koalition, und das Eherechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 1976. Das hier zur zweiten und dritten Lesung anstehende Betreuungsgesetz
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 25.04.1990 () [PBT/W11/00206]
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findet sich hier. Da ist auf der anderen Seite die Wertigkeit des Menschen, die jedem innewohnende Würde und das Prinzip der Gleichheit. Damit wird die zweite Änderungslinie des BGB deutlich: das Gleichberechtigungsgesetz aus dem Jahre 1957, das Familienrechtsänderungsgesetz von 1961, das unverwechselbar mit Gustav Heinemann verknüpfte Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder aus dem Jahre 1969, während der Großen Koalition, und das Eherechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 1976. Das hier zur zweiten und dritten Lesung anstehende Betreuungsgesetz setzt diese Linie fort
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 25.04.1990 () [PBT/W11/00206]
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dem Wegfall der Entmündigung werden parallel dazu die jetzt erforderliche Vormundschaft und dazu die Zwangspflegschaft gestrichen, Einrichtungen, die als Kuratel unserer Tage angesehen werden. Dabei darf angemerkt werden, daß die Rechtsprechung schon durch die überwiegende Anwendung der Gebrechlichkeitspflegschaft versucht hat, das Entwürdigende der Entmündigung und Vormundschaft wegzudrücken. Dies war im Kern zwar im Geist des Grundgesetzes, aber lag — Gott sei Dank, sage ich — neben dem Geist des BGB. Drittens. An die Stelle der Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft tritt die Betreuung, aber
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sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dieser kann sich jedoch nicht auf Willenserklärungen erstrecken, die auf Eingehung einer Ehe und das Abfassen eines Testaments gerichtet sind. Außerdem gibt es hier noch einige andere Vorbehalte. Es wird auch nicht mehr das Wort gültig sein, das bis heute im Umlauf ist: einmal entmündigt, immer entmündigt, oder anders herum gesagt: einmal betreut, immer betreut, denn — auch darauf ist schon hingewiesen worden — die Anordnung der Betreuung gilt nur höchstens fünf Jahre. Soll sie weitergelten, muß neu entschieden werden
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zwei Zentimeter dick — eine ganze Reihe kontroverser Abstimmungen, Kontroversen allerdings — das sei hier erwähnt — , die in erster Linie dadurch entstanden waren, daß die Länder über den Bundesrat erkennen ließen, daß sie andernfalls ihre Zustimmung nicht geben könnten. Es sei eingeräumt, das vorliegende Gesetz kostet die Länder Geld, Geld in Form besserer Dotationen für die Betreuer und für die Einrichtung von mehr Richterplanstellen. Mancher Kompromiß wäre nicht geschlossen worden — so ehrlich sollten wir sein — ohne das Wissen, daß die Länder dieses Gesetz
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 25.04.1990 () [PBT/W11/00206]
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Mancher Kompromiß wäre nicht geschlossen worden — so ehrlich sollten wir sein — ohne das Wissen, daß die Länder dieses Gesetz zum Scheitern bringen können. Allerdings, sie müssen es auch exekutieren. Bedauerlich ist, daß sich die Regierungskoalition nicht unserem Petitum anschließen konnte, das Wort „Betreuer" durch „Beistand" zu ersetzen. Der Begriff „Betreuer" beinhaltet nun einmal eine Haltung des Von-oben-Herab, des Auf-die-Schulter-Klopfens. Da steckt ein Stück Gutsherrlichkeit drin. (Widerspruch bei der CDU/CSU) Dem kann schwerlich mit dem Argument begegnet werden, das Wort „Beistand
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 25.04.1990 () [PBT/W11/00206]
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anschließen konnte, das Wort „Betreuer" durch „Beistand" zu ersetzen. Der Begriff „Betreuer" beinhaltet nun einmal eine Haltung des Von-oben-Herab, des Auf-die-Schulter-Klopfens. Da steckt ein Stück Gutsherrlichkeit drin. (Widerspruch bei der CDU/CSU) Dem kann schwerlich mit dem Argument begegnet werden, das Wort „Beistand" kenne eine Passivform nicht. Es wäre immerhin möglich gewesen, vom „Beistandsberechtigten" zu sprechen. Aber — das räume ich ein — die Mehrheit im Rechtsausschuß hat nun einmal anders entschieden. Nicht hinnehmbar ist jedoch für uns Sozialdemokraten, daß bei den Übergangsregelungen
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der unfreiwilligen Sterilisation von volljährigen, geistig behinderten Menschen — das ist die Grundlage — hatten wir in unserem Antrag die Sterilisation nur zur Abwehr einer lebensbedrohlichen Gefahr als möglich und damit als erlaubt angesehen. Die Debatte auf dem Juristentag 1988 in Mainz, das Ergebnis des sehr ausführlichen Anhörungsverfahrens — wir haben uns dazu einen ganzen Tag Zeit genommen — und letztlich die Erfahrungen in der Schweiz haben uns dazu bewogen, die Sterilisation auch dann zuzulassen — und jetzt nehme ich den Gesetzestext zu Hilfe — , wenn „infolge
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daß sie aber im Einzelfall behindert zur Welt kommen können, wurde mitunter erwogen, die Sterilisation „zum Wohl" solcher Kinder zuzulassen. Solche Erwägungen, denen der Entwurf ebenfalls eine klare Absage erteilt, gehen davon aus, daß es ein „Wohl" ungezeugter „Kinder" gebe, das darin bestehe, niemals zu existieren. Ein solches „Wohl" kann nicht anerkannt werden. Der Staat darf sich nicht anmaßen, die Nichtexistenz behinderten Lebens höher zu bewerten als menschliches — und sei es auch behindertes — Leben. Dem ist nichts hinzuzufügen. Ich nehme dieses
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einheitlichen Rechtspraxis. So betrug die Entmündigungsquote, auf 100 000 Einwohner gerechnet, in Schleswig-Holstein 10,2 % und in Hessen nur 1,3 %. Selbst wenn es alle diese Zahlen nicht gäbe, müßten wir uns doch zur Reform entschließen, denn unsere Zeit verträgt kein Menschenbild, das die behinderten Mitmenschen in Wort und Tat bevormundet und damit als Gruppe ausgrenzt. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD, der CDU/CSU und der FDP) Vizepräsidentin Renger: Das Wort hat Herr Abgeordneter Funke. Funke (FDP): Frau Präsidentin! Meine Damen und
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heute zu beschließenden Verbesserungen sind nicht nur die von Herrn Dr. de With genannten 250 000 Menschen als bisher Entmündigte und der Gebrechlichkeitspflegschaft Unterworfene betroffen, sondern auch deren Angehörige, die Vormünder, Pfleger, Sozialarbeiter und Gerichte. Das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht, das in seinen Grundzügen aus dem letzten Jahrhundert stammt, hat sich auf Grund der gesellschaftlichen, der wirtschaftlichen und der rechtlichen Veränderungen überlebt. Auffassungen und Einstellungen der Gesellschaft gegenüber körperlich, geistig oder seelisch Behinderten und psychisch Kranken haben sich gravierend verändert. Das
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weitergehende Vorschläge entwikkelt und in die Beratungen eingebracht. Sie liegen auch in Anträgen vor. Sie sind natürlich vor allem aus Kostengründen nicht angenommen worden. Wir stehen hier also nicht vor einem Jahrhundertwerk, sondern, ich möchte sagen, vor einem geplünderten Werk, das seiner besten Ideen aus fiskalischen Gesichtspunkten beraubt worden ist und in Zukunft von den Bundesländern weiter ausgetrocknet werden kann. 200 Millionen DM waren vorgesehen, 80 Millionen davon sind bereits dem Rotstift zum Opfer gefallen. Dabei waren die 200 Millionen schon
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enthält. Wir haben uns für ein Anfechtungsrecht für die Betroffenen statt einer dauerhaften Geschäftsunfähigkeit eingesetzt. Wir haben vorgeschlagen, daß nur natürliche Personen als Beistände bestimmt werden können, weil wir der Meinung sind, daß nur sie das persönliche Verhältnis aufbauen können, das auch dem Gesetzentwurf sehr wichtig ist. Wir haben uns dafür eingesetzt, daß es keinerlei Zwang, weder fiskalischen noch anderen Zwang, zur Übernahme einer Beistandsschaft geben soll. Und wir wollten die Möglichkeit der Gründung von Beistandsvereinen nur den Beistandspersonen ermöglichen: daß
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dem Gesetzentwurf sehr wichtig ist. Wir haben uns dafür eingesetzt, daß es keinerlei Zwang, weder fiskalischen noch anderen Zwang, zur Übernahme einer Beistandsschaft geben soll. Und wir wollten die Möglichkeit der Gründung von Beistandsvereinen nur den Beistandspersonen ermöglichen: daß die das aus eigener Initiative machen können, daß es aber nicht möglich sein soll, diese Beistandsvereine von vornherein „von oben" zu gründen. Ein weiterer Punkt war, daß der Gesetzentwurf die Selbstbestimmung bei Heilbehandlung unseres Erachtens nicht deutlich genug hervorhebt. Das muß unserer
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Entmündigung ein tradiertes Rechtsinstrument beseitigt. Aber vielen Juristen und auch manchen Laien wird es umwälzender erscheinen, als es in der Rechtswirklichkeit ist. Entmündigungen werden auch heute nur noch selten angeordnet; sie wurden weitgehend durch die sogenannte Zwangspflegschaft verdrängt, einem Rechtsinstitut, das im Wege verfassungskonformer Auslegung des Pflegschaftsrechts entwickelt wurde und im Gegensatz zur Entmündigung eben keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit hat. Das neue Betreuungsgesetz knüpft an diese richterliche Rechtsfortbildung an. Das Rechtsinstitut der Betreuung ist daher ein geringerer rechtspolitischer Einschnitt —dennoch
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die volle Einsichtsfähigkeit zum Handeln besitzen, noch wichtiger als die Vermögenssorge oder die Stellvertretung bei einem Rechtsgeschäft. Dabei sind natürlich — das wurde in der Debatte deutlich — sensible und ethisch äußerst schwierige Materien zu regeln. Leitend war das Menschenbild des Grundgesetzes, das dort verankerte Bekenntnis zur Menschenwürde und zum sozialen Rechtsstaat. Das neue Betreuungsrecht ist der Versuch, auch geistig behinderten und altersgebrechlichen Menschen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Die im Gesetzgebungsverfahren, aber auch in der Öffentlichkeit am meisten diskutierte Vorschrift dieses umfassenden
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und statt dessen, wie ich hier schon ausgeführt habe, soziale Hilfen anzubieten? Dr. Langner (CDU/CSU): Erstens gelten die Abtreibungsregelungen des Strafgesetzbuchs auch in diesem Bereich uneingeschränkt. Zweitens. Mit sozialen Hilfen können Sie auch das Problem des Leides nicht lösen, das bei einer Mutter, einem Vater entsteht, wenn Sie geistig behinderten Menschen etwa das Kind wegnehmen müssen, weil die Mutter oder der Vater nicht in der Lage ist, es aufzuziehen. Hier soll, wie gesagt, jetzt rechtsstaatliche Klarheit geschaffen werden. Es wäre
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Klarheit geschaffen werden. Es wäre eine fatale Konsequenz, wenn viele Eltern oder Betreuer jegliche geschlechtliche Beziehungen der Behinderten unterbinden würden, etwa aus Furcht vor einer ungewollten und nicht verantwortbaren Schwangerschaft. Bei einem Totalverbot bestünde nicht zuletzt die Gefahr — ich glaube, das klang auch bei Ihnen, Herr de With, an — , daß die Sterilisation weiterhin in einer Grauzone stattfände, etwa auch auf dem Weg, daß nicht einsichtsfähige Behinderte zu einsichtsfähigen und damit einwilligungsfähigen Personen manipuliert würden. Diese Konsequenzen eines Totalverbotes sind nicht tragbar
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seine Wohnung zurück. Sie war gar nicht mehr da. Das ist erst jetzt, im April 1990, passiert. Obwohl die Vormundschaftsgerichte wissen, daß etwas ganz anderes kommt, denken sie gar nicht daran. Es ist ja viel, viel besser, die Renten einzuziehen, das Vermögen einzuziehen und dann mit alten, gebrechlichen Menschen das zu machen, womit man noch viel Geld verdienen kann. Ich persönlich bin erst einmal froh, daß wir vom Seniorenschutzbund „Graue Panther" an der Möglichkeiten des aktiven Eingreifens kriegen, damit wir dann
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hat. Aber der Generation der Großeltern oder, wo es sie noch gibt, der Urgroßeltern und ihren Problemen hat man kaum Aufmerksamkeit zugewandt. Wir haben begonnen, dies zu ändern. Es ist gelungen, in dieser Legislaturperiode etwas auf den Weg zu bringen, das in seiner Bedeutung überhaupt nicht unterschätzt werden darf. Wir haben nach einer sehr gewissenhaften Vorarbeit die Dinge angepackt. Ich möchte an dieser Stelle allen, die in diesem Hause daran mitgearbeitet haben, herzlich danken, voran den Mitgliedern des Rechtsausschusses, speziell den
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und vielleicht sogar zu einer Ablehnung insgesamt kommen wird, bedaure ich. Aber auch damit werden wir existieren können. (Frau Nickels [GRÜNE]: Müssen!) Ich meine, wir sollten bei den entscheidenden Abstimmungen ein klares Zeichen setzen, ein Ja zu einem Vorhaben sagen, das dieser Rechtspolitik und jedem der daran mitgearbeitet hat, Ehre macht und bei denen, die betroffen sind und die dringend auf die Lösung dieser Probleme warten, Dank auslöst. (Beifall bei der FDP und der CDU/CSU) Vizepräsidentin Renger: Meine Damen und
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