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zu. Bloße Einzelmaßnahmen helfen hierbei jedoch nicht weiter. Auch Umweltstraf- und Umwelthaftungsrecht können nur Elemente einer Gesamtkonzeption sein, die ein radikales Umdenken und Umschwenken unserer Wirtschafts- und Rechtspolitik voraussetzt. Isoliert helfen sie, zumal in der halbherzigen, ungenügenden Form, wie Sie das hier vorschlagen, kaum weiter. Sie täuschen eher Wirkungen vor, als daß Sie, wie es nötig wäre, die Dinge an der Wurzel anpacken. Noch immer ist es so, daß Umweltschäden unser Bruttosozialprodukt steigern und deshalb als Plus und nicht als Minus
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.02.1990 () [PBT/W11/00198]
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die Dinge an der Wurzel anpacken. Noch immer ist es so, daß Umweltschäden unser Bruttosozialprodukt steigern und deshalb als Plus und nicht als Minus in die wirtschaftliche Gesamtrechnung eingehen, obwohl sie dort wertvollstes Vermögen und — mehr noch — unser gemeinsames Erbe, das wir zur Pflege und Bewahrung für unsere Kinder und Kindeskinder angetreten haben, unwiederbringlich vernichten. Noch immer ist es so, daß Unternehmen etwa der Verpackungsindustrie mit umweltschädigender Produktion Profite machen, die Kosten aber etwa für die ständig wachsenden Mülldeponien, die Beseitigung
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gewollt; Sie haben es daher unterlassen. Die Auskunftsansprüche der Geschädigten haben Sie in einem solchen Maße reduziert, daß Ihr Akteneinsichtsrecht zu einer förmlichen Karikatur dieses notwendigen, auch von der EG geforderten Prinzips verkommt. (Schütz [SPD]: Unter Null!) Ich lese Ihnen das einmal vor — man sollte dies der Öffentlichkeit nicht vorenthalten: Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde, (Such [GRÜNE]: Was das wohl heißt!) das Bekanntwerden des Inhalts
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 16.02.1990 () [PBT/W11/00198]
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SPD]: Unter Null!) Ich lese Ihnen das einmal vor — man sollte dies der Öffentlichkeit nicht vorenthalten: Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde, (Such [GRÜNE]: Was das wohl heißt!) das Bekanntwerden des Inhalts der Auskunft dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten
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als Auskunftsanspruch überhaupt noch übrig? Eine solche Regelung paßt eher in den Karneval als auf den Tisch dieses Hohen Hauses. (Such [GRÜNE]: Sehr richtig!) Ich hoffe sehr, daß die Frau Präsidentin mit Ihrer eingangs gemachten Bemerkung recht hat, daß wir das in den Ausschußberatungen noch verbessern werden. (Beifall bei den GRÜNEN) Vizepräsidentin Renger: Das Wort hat der Abgeordnete Schütz. Schütz (SPD): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Dem letzten Wunsch von Herrn Häfner schließe ich mich an. Ich glaube schon, daß
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Häfner [GRÜNE]; Hoffentlich unterstützen Sie unseren Entwurf!) — Wir haben ja eine eigene Vorstellung. Entscheidend aber — das will ich auch noch einmal sagen — leidet der vorgelegte Entwurf an dem Fehlen jeglicher Regelungen zur Summations- und Distanzschädenproblematik. Herr Hüsch hat darauf hingewiesen, das solle nachgeliefert werden. Ich hoffe, daß das gemacht wird, und zwar auch im Zusammenhang mit diesem Gesetz. Ich hoffe, daß Sie es schaffen. Dies ist nämlich der Bereich, in dem die nachhaltigsten und erheblichsten Haftungsdefizite bestehen. Das wissen wir seit
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Wir wissen, daß z. B. die Speisung des Fonds ein solches Problem ist. Die Grundidee, einen Haftungsfonds nach Maßgabe der Emissionen aus der Industrie und möglicherweise auch der Kraftfahrzeuge und der Hausfeuerungsanlagen zu bemessen, kann Sinn machen. Der Teufel steckt, das wissen auch wir, im Detail. Gleichwohl ist eine abwartende und zögerliche Haltung bei der Formulierung dieses Komplexes vollkommen unangebracht, da die Schäden jeden Tag größer werden und die Notwendigkeit, auch über die Vorabgabe mäßigend auf die Emittenten einzuwirken, wichtig ist
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nicht akzeptabel. Alles in allem, es ist hier ein Entwurf vorgelegt worden, der nicht den Stempel „Genügend" verdient, sondern den Stempel — da stimme ich der Frau Präsidentin zu —: „Tüchtig nachbessern". Das sollte eigentlich das Gesetzgebungsverfahren leisten. Wir wollen uns bemühen, das zu tun. — Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPD und den GRÜNEN — Frau Dr. Däubler-Gmelin [SPD]: Eine solche Beurteilung der Frau Präsidentin habe ich nicht vernommen!) Vizepräsidentin Renger: Ich wollte gerade sagen, die Auslegung war etwas weitgehend. Dennoch! Das Wort
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angenommen, wie ich vorhin bei der Umweltkriminalität ja bereits gesagt habe, in einer interministeriellen Arbeitsgruppe aus Beamten des Bundesjustiz- und des Bundesumweltministeriums. Wir haben uns bemüht, mit diesen schwierigen Fragen fertig zu werden, und wir haben jetzt ein Ergebnis vorgelegt, das bewirkt, daß erstens die Rechtsstellung der Geschädigten nachhaltig verbessert wird, zweitens die präventive Funktion des Haftungsrechts als marktkonformes Mittel der Umweltvorsorge genutzt wird und drittens die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen nicht über Gebühr beansprucht wird. Wer z. B. behauptet, daß
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zu den nicht zurechenbaren Distanz- und Summationsschäden in diesem Entwurf keine Regelungen enthalten sind, (Häfner [GRÜNE]: Richtig!) daß dieses Problem aber nicht vergessen worden ist, sondern ein Problem in einer völlig anderen Dimension, in einem völlig anderen Bereich ist, an das man mit dem Umwelthaftungsrecht nicht herankommt, und daß wir an diesem Problem weiterarbeiten werden und zur gegebenen Zeit mit einem Entwurf aufwarten werden. (Bachmaier [SPD]: Wann ist die Zeit gekommen? — Such [GRÜNE]: Das wird die Geschichte entscheiden oder wer?) Meine
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der Vereinheitlichung von Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten, mit einem Gesetzentwurf jahrelang überfällig zu sein und dann auch noch einen halbherzigen Entwurf vorzulegen. Tragen Sie in konstruktiver Weise dazu bei, daß das Arbeitnehmerhaftungsrecht neu geregelt wird, daß ein Haftungsrecht entsteht, das den Gegebenheiten der heutigen Arbeitswelt Rechnung trägt, damit die Bocksprünge der Rechtsprechung endlich ein Ende haben! (Beifall bei der SPD und des Abg. Hoss [GRÜNE]) Vizepräsidentin Renger: Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Hüsch. Dr. Hüsch (CDU/CSU): Frau Präsidentin
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grob fahrlässig ist. (Frau Steinhauer [SPD]: Herr Hüsch, haben Sie schon einmal Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen gelesen?) Wollen Sie in der Tat jeden Arbeitnehmer davon freistellen, dann zu haften? Als grobe Fahrlässigkeit sind beispielsweise bewertet worden: die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 100 %, das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht, das Fällen eines Baumes, in dessen Fällbereich sich zwei Menschen aufhalten, die dann zu Schaden kommen; alles Entscheidungen zu Arbeitnehmerfragen! Das Gesetz kennt im übrigen nur Einschränkungen der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit; ich brauche
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Hüsch, haben Sie schon einmal Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen gelesen?) Wollen Sie in der Tat jeden Arbeitnehmer davon freistellen, dann zu haften? Als grobe Fahrlässigkeit sind beispielsweise bewertet worden: die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 100 %, das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht, das Fällen eines Baumes, in dessen Fällbereich sich zwei Menschen aufhalten, die dann zu Schaden kommen; alles Entscheidungen zu Arbeitnehmerfragen! Das Gesetz kennt im übrigen nur Einschränkungen der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit; ich brauche Ihnen das nicht zu zitieren. (Frau Dr.
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ich war Lastwagenfahrer, ich habe Straßenbahnen kutschiert. Ich war im Arbeitnehmerbereich. Ich weiß genau, daß es beides gibt: (Hoss [GRÜNE]: Aber Sie haben alles vergessen!) daß es die Sorgfalt bei der Arbeitswahrnehmung und auch die Nichtsorgfalt gibt. Wenn Sie glauben, das könnten Sie als Nichtahnung bezeichnen: Gehen Sie erst einmal in einen Betrieb, und arbeiten Sie einmal, wo die Maloche gemacht wird! Erst dann werden Sie dazu etwas sagen können. (Frau Dr. Däubler-Dmelin [SPD]: Wenn Sie wissen, wovon Sie reden, dann
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Schuldbegriff stellt auf den Einzelfall ab, es ignoriert, daß der im Einzelfall vermeidbare Fehler im Zeithorizont, also in der sich Jahr für Jahr wiederholenden Tätigkeit, unvermeidbar sein kann und eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten dieses Fehlers besteht, wie wir das im Bereich der nuklearen Technik bei menschlichem Versagen kennen. Seit 50 Jahren bemüht sich die Rechtsprechung aus diesen Gründen, die Haftung des Arbeitnehmers mit dem Begriff der gefahrgeneigten bzw. schadensgeneigten Arbeit zu begrenzen. Bis in die jüngste Zeit hinein gibt
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früher gemacht hat oder nicht gemacht hat. Damit lenken Sie nur von sich selber ab. (Frau Dr. Däubler-Gmelin [SPD]: Das will er ja!) Folgende Frage ist zu beurteilen: Haben wir heute, 1990, den Zeitpunkt erreicht, an dem es notwendig ist, das Gesetz auf den neuesten Stand zu bringen? Wir meinen, daß das der Fall ist. Deshalb wird der von der SPD vorgelegte Gesetzentwurf von unserer Seite, von den GRÜNEN, grundsätzlich begrüßt. Wir teilen die Auffassung, daß die Haftung von Arbeitnehmern auf
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wir dem Gesetzentwurf zu und sind auch dafür, daß für den Fall grober Fahrlässigkeit eine summenmäßige Beschränkung, z. B. auf drei Monatslöhne, vorgenommen wird, daß der Arbeitnehmer, wenn er einen Fehler gemacht hat, nicht mit seinem ganzen Vermögen, seinem Häuschen, das er sich in 10, 20 Jahren erarbeitet hat, dafür geradestehen muß. Hinzukommt ja auch noch die Frage der Aufsichtspflicht des Arbeitgebers am Arbeitsplatz. Wenn er weiß, daß ein Arbeitnehmer krank ist und vielleicht dem Alkohol zuspricht, dann hat er die
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verehrten Damen! Meine Herren! Es ist sicher gut, daß uns der Gesetzentwurf der SPD Veranlassung gibt, über die hier offenen Probleme — da ist sehr vieles offen — zu sprechen. Ob dieser Entwurf geeignet ist, die Lösung in einer angemessenen Form herbeizuführen, das bezweifeln wir. Etwas eigentümlich mutet in Ihrer Begründung an, daß Sie sagen, man solle nicht alles der arbeitsrechtlichen und der richterlichen Rechtsfortentwicklung überlassen. Ich bin ja durchaus der Meinung, daß das so ist. Aber daß die SPD diese Meinung vertritt
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verhältnismäßig neu; denn sie lassen sich in diesem Bereich viele richterliche Rechtsfortbildungen von Herzen gern gefallen. Wenn Sie in diesem Bereich der Meinung sind, wir sollten eine gesetzliche Regelung machen, dann ist das ja gut. Auch wir sind der Meinung, das trägt zur Sicherheit bei, und die Verantwortlichkeit des Gesetzgebers ist in weiten Bereichen des Arbeitsrechts und allem, was damit zusammenhängt, sicherlich nicht immer so ganz ernstgenommen worden, allerdings aus politischen Gründen, die ich hier nicht auszuführen brauche. Dann muß man
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ernstgenommen worden, allerdings aus politischen Gründen, die ich hier nicht auszuführen brauche. Dann muß man sich aber fragen: Was tun Sie hier? Ich finde, so mit dem Rasenmäher kann man nicht über persönliche Verantwortlichkeit und deren Folgen hinweggehen, wie Sie das hier tun, daß man einfach ganz glasklar sagt: nur grobe Fahrlässigkeit, daß man ferner sagt: ein halbes Jahr Verjährung — um nur dies herauszugreifen — und daß man sagt: nur bis zu dem und dem verhältnismäßig klein gefaßten Betrag. Das ist doch
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anderem deshalb, weil ja hier nicht nur Interessen von Arbeitgebern und Unternehmern in Rede stehen, die vielleicht einen Schadenersatz bekommen könnten. Ich bin übrigens mit Herrn Hüsch der Meinung, daß die Fälle in der Praxis ganz selten sind, in denen das zum Ruin von Familien führt, (Zuruf von der SPD: Na, na!) weil da praktisch immer vernünftige Regelungen gefunden worden sind. Auch der von Ihnen zu Recht angezogene § 254 BGB — Aufteilung des Schadens auf die beiden Seiten — hat dem schon immer
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interessant, hier zu erfahren, wie die Arbeitsmoral bzw. die Arbeitsauffassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beurteilt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, daß bei unserem Vorschlag, der bei der groben Fahrlässigkeit eine erhebliche Sanktion zuläßt, nämlich das Zahlen von drei Nettomonatsgehältern, das in der Tat ein Anreiz oder eine Einladung sein kann, sich entsprechend unsorgfältig zu verhalten. (Kleinert [Hannover] [FDP]: Zu undifferenziert!) Ich will zunächst noch ein paar allgemeinere Bemerkungen machen, die bislang noch etwas zu kurz gekommen sind. Es ist allerdings
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nach Definition des Gesetzes: unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Aber man muß auch wissen, daß für die Auslösung der Haftung bereits die leichteste Form der Fahrlässigkeit genügt. Es wird im BGB überhaupt nicht nach Graden unterschieden. Das BGB, das von 1900 stammt, hat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also nicht anders gestellt als andere Bürgerinnen und Bürger, etwa im Rahmen der Vertragshaftung. Das muß man sich vor Augen führen. Die Folge dieser Regelung ist, daß selbst bei geringstem Verschulden des
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ist. So die Aussage nicht nur des Bundesarbeitsgerichtes, sondern neuerdings auch des Bundesgerichtshofs; ich werde gleich darauf noch einmal kommen. Das Bundesarbeitsgericht hat das in einer seiner Entscheidungen am 24. November 1987 gesagt, daß die Rechtsprechung nicht die Kompetenz habe, das Arbeitnehmerhaftungsrecht über den jetzt erreichten Stand hinaus fortzubilden. Es hat diese Aufgabe allein dem Gesetzgeber zugemessen. Auf eine andere Schwäche der Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit hat kürzlich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. September 1989, die Sie vielleicht noch
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und Pflichtvernachlässigung gibt. Bei den Haftungsfragen müssen wir uns leider mit den Folgen der Pflichtvernachlässigung befassen. Das hat überhaupt nichts mit der Einschätzung des Arbeitnehmers als wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu tun. Wenn Sie mir das unterstellen, so würde ich das aus persönlichen Gründen zurückweisen. Aber Sie folgen der Illusion, daß es, wenn jemand nur einem Stand angehöre, solche Erwägungen eigentlich nicht geben könnte. Zweitens. Ich glaube, ein großer Dissens besteht in der Definition des Arbeitnehmers. Wenn Sie als Arbeitnehmer etwa
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