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sieht die Zustimmung zu einem von der Bundesregierung bereits 1960 unterzeichneten Abkommen vor, das den Austausch von Fernsehprogrammen zwischen den europäischen Rundfunkanstalten erleichtern soll. In den Zusammenhang der Urheberrechtsreform gehört schließlich der Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zu einem weiteren internationalen Abkommen, das im Oktober 1961 in Rom unterzeichnet worden ist und den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vorsieht. Die Bestimmungen des Abkommens stehen in Einklang mit der im Enwurf des Urheberrechtsgesetzes für die verwandten Schutzrechte
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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hört man nicht selten den Vorwurf: Ihr Deutschen seid aus einem Volk der Dichter und Denker zu einem Volk der Ingenieure und Manager geworden. Nun mag es richtig sein, daß in den ersten Jahren nach dem Kriege die äußeren Bedürfnisse, das Essen, das Wohnen, die Kleidung, all die wirtschaftlichen Dinge, im Vordergrund stehen mußten. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, daß etwa die ersten Perioden dieses Hohen Hauses im wesentlichen mit Gesetzen wirtschafts-, sozialpolitischer und ähnlicher Art angefüllt waren. Aber es
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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nicht selten den Vorwurf: Ihr Deutschen seid aus einem Volk der Dichter und Denker zu einem Volk der Ingenieure und Manager geworden. Nun mag es richtig sein, daß in den ersten Jahren nach dem Kriege die äußeren Bedürfnisse, das Essen, das Wohnen, die Kleidung, all die wirtschaftlichen Dinge, im Vordergrund stehen mußten. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, daß etwa die ersten Perioden dieses Hohen Hauses im wesentlichen mit Gesetzen wirtschafts-, sozialpolitischer und ähnlicher Art angefüllt waren. Aber es ist jetzt
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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Deshalb begrüßen wir die Tendenz des Entwurfs, die Rechtsstellung der Urheber zu stärken. Dieser Tendenz dient u. a. die klare Scheidung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Verwertungsrechte andererseits in dem Entwurf. Ihr dienen weiter etwa die ausdrückliche Anerkennung neuer Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht, Entstellungen zu verbieten, das Recht, sein Werk zurückzurufen, wenn man seine eigene Meinung geändert hat. Dieser Tendenz dient die Ausdehnung der Verwertungsrechte etwa im Vortragsrecht, im Senderecht und im Recht der öffentlichen Wiedergabe
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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Entwurfs, die Rechtsstellung der Urheber zu stärken. Dieser Tendenz dient u. a. die klare Scheidung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Verwertungsrechte andererseits in dem Entwurf. Ihr dienen weiter etwa die ausdrückliche Anerkennung neuer Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht, Entstellungen zu verbieten, das Recht, sein Werk zurückzurufen, wenn man seine eigene Meinung geändert hat. Dieser Tendenz dient die Ausdehnung der Verwertungsrechte etwa im Vortragsrecht, im Senderecht und im Recht der öffentlichen Wiedergabe. Ihr dient schließlich auch die Ausdehnung
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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zu stärken. Dieser Tendenz dient u. a. die klare Scheidung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Verwertungsrechte andererseits in dem Entwurf. Ihr dienen weiter etwa die ausdrückliche Anerkennung neuer Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht, Entstellungen zu verbieten, das Recht, sein Werk zurückzurufen, wenn man seine eigene Meinung geändert hat. Dieser Tendenz dient die Ausdehnung der Verwertungsrechte etwa im Vortragsrecht, im Senderecht und im Recht der öffentlichen Wiedergabe. Ihr dient schließlich auch die Ausdehnung der Vergütungsansprüche. Als Beispiel dafür
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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schließlich auch die Ausdehnung der Vergütungsansprüche. Als Beispiel dafür seien das Folgerecht oder der Anspruch auf einen Anteil an den Vergütungen für Vervielfältigungsstücke genannt. Selbstverständlich ist auch das Urheberrecht sozial gebunden. Deshalb werden wir — das wird eines der Kernprobleme sein, das wir zu bearbeiten haben — immer vor der Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und der Öffentlichkeit, aber auch der anderen Menschen, der Privaten, andererseits stehen. Daß diese Abwägung nicht immer einfach ist, haben schon die Vorarbeiten gezeigt und zeigen die
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oder abweichender Meinung sind. Ich möchte im Hinblick auf die Zeit nur einige dieser Fragen hier behandeln und dabei auf die möglichen Gesichtspunkte hinweisen, ohne damit mich oder meine Fraktion schon jetzt auf eine bestimmte Entscheidung festzulegen. Ein Problem, über das wir sicher sprechen werden, liegt in der Frage, ob die absolute Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts, wie sie in § 29 des Entwurfs vorgesehen ist, die richtige Konstruktion ist. Soweit es sich dabei um das Persönlichkeitsrecht handelt, sind wir selbstverständlich einverstanden. Wir werden
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Entwurf sogar als verlegerfeindlich bezeichnet haben, was er sicher nicht ist. Man hat gesagt, daß diese Regelung, die dem Urheber die Möglichkeit gibt, später, wenn sein Werk wider Erwarten ein Bestseller geworden ist, noch nachträglich ein zusätzliches Honorar zu fordern, das Verhältnis zwischen Urheber und Verleger belaste und daß sie vor allen Dingen den internen Ausgleich zwischen guten und schlechten Objekten unmöglich mache. In einem Vortrag fand ich gestern einen Ausspruch von Samuel Fischer, dem Gründer des Fischer-Verlages, zitiert, der gesagt
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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Der Bundesrat hat diese Bestimmung in § 54 Abs. 3 wieder gestrichen, und die Bundesregierung hat der Streichung zugestimmt. Wir werden uns hier also wahrscheinlich sehr invensiv mit dem Pro und Kontra beschäftigen müssen. Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil damit begründet, das Urheberrecht sei eben nicht wie das Patentrecht ein vom Staat verliehenes Monopol, sondern ein von der Natur her bestehendes absolutes Recht, eben ein Recht des geistigen Eigentums, ein Recht, das grundsätzlich auch nicht vor dem privaten Bereich haltmachen könne. Wenn
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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Kontra beschäftigen müssen. Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil damit begründet, das Urheberrecht sei eben nicht wie das Patentrecht ein vom Staat verliehenes Monopol, sondern ein von der Natur her bestehendes absolutes Recht, eben ein Recht des geistigen Eigentums, ein Recht, das grundsätzlich auch nicht vor dem privaten Bereich haltmachen könne. Wenn das Gesetz von 1910 eine Ausnahme für die private Vervielfältigung gemacht habe, dann unter den damaligen Umständen mit Rücksicht auf die privaten Musikvereine und ähnliche Gruppen. Die technische Entwicklung aber
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etwa noch im Jahre 1910 der Fall war. Damals bestand der wirtschaftliche Nutzen nur in dem Honorar für den Druck oder für öffentliche Aufführungen, während heute daneben noch Schallplattenindustrie, Rundfunk, Film und ähnliche Einrichtungen bestehen, die ganz andere Möglichkeiten schaffen, das Werk auszuwerten. Drittens mag es auch ein Widerspruch sein, wenn man die private Tonbandüberspielung vergütungspflichtig macht, während man in anderen Fällen — bei den Büchereien, bei gewissen Musikveranstaltungen — sogar öffentliche Wiedergaben aus sicher anderen Gründen von der Vergütung freistellt. Ich glaube
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Erlaubnis- oder Vergütungspflicht doch praktizierbar wäre. Denn wir würden uns — und das müssen wir auf der anderen Seite natürlich beachten — mit einer völligen Freistellung der privaten Tonbandüberspielung wahrscheinlich in einen Gegensatz zu der von uns bejahten Grundtendenz des Gesetzes setzen, das Recht der geistigen Schöpfung zu stärken. Heute ist jedem Menschen klar, daß jeder Handgriff eines Handwerkers oder eines Arbeiters Geld kostet, wenn man ihn haben will. Nicht so klar ist, daß geistige Leistung nicht umsonst genossen werden kann. Ich glaube
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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stärken. Heute ist jedem Menschen klar, daß jeder Handgriff eines Handwerkers oder eines Arbeiters Geld kostet, wenn man ihn haben will. Nicht so klar ist, daß geistige Leistung nicht umsonst genossen werden kann. Ich glaube, das ist immerhin das Gegengewicht, das wir uns gegenüber den sicherlich nicht unwesentlichen Bedenken überlegen müssen, die gegen diese vom Bundesrat gestrichene Bestimmung bestehen. In den §§ 64 und 65 schließlich befindet sich eine Regelung, über die vielleicht auch ein Wort zu sagen ist. Nach dieser Bestimmung
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Vorschlag dem Gedanken der möglichst weiten Verbreitung der Kultur widerspreche. Hier wird es wieder um die Abwägung der Interessen des geistigen Schöpfers und der Allgemeinheit gehen. Eine notwendige Ergänzung des Gesetzes über das Urheberrecht ist das Gesetz über die Verwertungsgesellschaften, das nach meiner Auffassung dringend notwendig ist. Ich weiß, daß etwa das Bundeskartellamt die Frage, ob die GEMA ein Kartell ist, negativ beantwortet hat. Ich gestatte mir die Bemerkung, daß ich — und ich glaube, daß ich zu diesem Thema etwas sagen
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auszugehen haben und Wert darauf legen müssen, daß ein so wichtiges Rechtsgebiet, auf dem es so viele schwierige Abgrenzungsfragen gibt, auch in einem Gesetzgebungswerk geregelt ist. Nun fragt sich natürlich jemand, der diese Gesetzentwürfe sieht: Wird es denn möglich sein, das Paket von Gesetzen in dieser Legislaturperiode noch zu verabschieden? Ich möchte das für meine Fraktion ausdrücklich bejahen. Ich glaube, davon ausgehen zu können — aus der Äußerung des Kollegen Deringer habe ich es bereits entnommen, und ich bin davon überzeugt, daß
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selbst gefährdet wird. Daß man das auch im Ausland erkennt, zeigt sich daran, daß man es für notwendig gehalten hat, in den Art. 1 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen — das dem Hause noch nicht vorliegt, das aber wohl demnächst vorgelegt werden soll — eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, die den Primat des Urheberrechts vor dem Leistungsschutzrecht festlegt. Diese Regelung, die in einem Abkommen getroffen ist, sollte uns Anlaß geben, hier sehr sorgfältig
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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auch im Ausland erkennt, zeigt sich daran, daß man es für notwendig gehalten hat, in den Art. 1 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen — das dem Hause noch nicht vorliegt, das aber wohl demnächst vorgelegt werden soll — eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, die den Primat des Urheberrechts vor dem Leistungsschutzrecht festlegt. Diese Regelung, die in einem Abkommen getroffen ist, sollte uns Anlaß geben, hier sehr sorgfältig die Abgrenzung zu suchen und darüber
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wiederum die Frage auf, ob man, wenn der Bundestag vor der Entscheidung steht, ob er wenigstens noch das Urheberrecht verabschieden sollte, gegebenenfalls das Leistungsschutzrecht einem besonderen Gesetz vorbehalten sollte, um auf diese Weise das Urheberrechtsgesetz von einem Rechtsgebiet zu entlasten, das nicht unbedingt in diesem Gesetz geregelt werden muß. Eine letzte Frage in diesem Zusammenhang, die auch Kollege Deringer angeschnitten hat, betrifft die Urhebernachfolgevergütung. Hier möchte auch ich mit dem ganz besonderen Nachdruck, mit dem das Herr Kollege Deringer getan hat
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Rechte zu geben, die sie dringend brauchen. Lassen Sie mich nur noch ganz kurz auf einige Grundsatzfragen des Urheberrechtsgesetzes selbst eingehen. Ich möchte mich dem Entwurf ausdrücklich darin anschließen, daß er das Wesen des Urheberrechts als eines ursprünglichen Rechts erkennt, das mit der Schöpfung des Werkes entsteht und vom Gesetzgeber nur anerkannt und abgegrenzt zu werden braucht. Der Begriff des geistigen Eigentums, der oft dafür gebraucht wird, den der Gesetzgeber aber erfreulicherweise weitgehend vermeidet, ist deswegen etwas gefährlich, weil er eine
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Beifall auf allen Seiten des Hauses.) Vizepräsident Dr. Dehler: Das Wort hat Herr Abgeordneter Dürr. Dürr (FDP) : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn man nach drei so gehaltvollen und guten Reden als vierter zu sprechen hat, läuft man Gefahr, das zu sein, was Tucholsky einmal mit dem Begriff des „Unterstreichungsredners" bezeichnet hat. Man läuft Gefahr, des öfteren bei Problemen sagen zu müssen: „Wie mein Herr Vorredner schon sehr richtig betont hat." Ich möchte das im allgemeinen Interesse unterlassen. Ich glaube
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leicht ist wie die Proklamierung des Grundsatzes. Auch das Verwertungsgesellschaftengesetz wird uns vor eine Menge von Problemen stellen. Es kribbelt mir etwas in den Fingern, gefühlsbetonte Worte über das Problem GEMA von mir zu geben. Es fällt mir nicht leicht, das zu unterlassen. Die GEMA ist nicht populär, und ihr Geschäftsgebaren ist auch nicht so, daß sie Popularität erwarten könnte. (Beifall bei der FDP und der SPD.) Das Urheberrecht geht sehr weit, und die Frage, was den Urhebern die materiellen Einkünfte
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.12.1963 () [PBT/W04/00100]
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ist auch nicht so, daß sie Popularität erwarten könnte. (Beifall bei der FDP und der SPD.) Das Urheberrecht geht sehr weit, und die Frage, was den Urhebern die materiellen Einkünfte, auf die sie ein Anrecht haben, bringt, ist ein Problem, das mit vom Geschäftsgebaren einer solchen Verwertungsgesellschaft abhängt. Ein wenig habe ich den Eindruck, daß sich die GEMA zeitweise mit einem urheberrechtlichen Ährenlesen befaßt. Ich habe mir von Agrarpolitikern sagen lassen, daß in der modernen Landwirtschaft das Ährenlesen nicht mehr besonders
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des Bundes vertriebener Deutscher, die berechtigten Forderungen der Geschädigtenverbände, ob das Kriegssachgeschädigte, Vertriebenenverbände oder Sowjetzonenflüchtlingsverbände sind, sowie die zwingende Notwendigkeit, eine wirklich soziale Novelle zu verabschieden, stimmen uns zuversichtlich. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich mit einem Dichterwort schließen, das so schön in die Situation paßt: „Es ist nicht genug zu wissen, man muß es auch anwenden; es ist nicht genug zu wollen, man muß es auch tun." Ich beantrage namens der SPD-Fraktion Überweisung an den Lastenausgleichsausschuß. (Beifall bei der
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all dieser Anliegen werden wir finanziell nicht verkraften können. Sie können weder vom Fonds noch vom Bund verkraftet werden. Auch bei den Ländern werden sich Schwierigkeiten ergeben. Eine Position in Ihrem Antrag ist mir sehr sympathisch; ich möchte nicht versäumen, das hier zu sagen. Es ist die Änderung des § 348, wodurch die Rückzahlung der Darlehen, die vom Ausgleichsfonds an die Länder gegeben wurden, neu geordnet werden soll. Der Vorschlag Ihrer Fraktion geht dahin, daß die bisherige Rückzahlung von 2 % durch eine
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