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Erfolg: Erstens schaffen die Regelungen Rechtssicherheit und beenden damit den in der Praxis unzufriedenstellenden Zustand, dass es bisher keine einheitlichen Regeln für die Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts gab, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde liegt. Die Folge war ein zersplittertes Scheidungsrecht, das in vielen Fällen zu Nachteilen für einzelne Partnerinnen oder Partner führte. Und selbst einvernehmliche Trennungen konnten zur Qual werden, weil den Paaren verwehrt war, das anzuwendende Scheidungsrecht selbst zu wählen. Damit ist jetzt Schluss. Nach den neuen Regelungen können die
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 08.11.2012 () [PBT/W17/00204]
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anwendbaren Scheidungsrechts gab, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde liegt. Die Folge war ein zersplittertes Scheidungsrecht, das in vielen Fällen zu Nachteilen für einzelne Partnerinnen oder Partner führte. Und selbst einvernehmliche Trennungen konnten zur Qual werden, weil den Paaren verwehrt war, das anzuwendende Scheidungsrecht selbst zu wählen. Damit ist jetzt Schluss. Nach den neuen Regelungen können die Paare grundsätzlich selbstbestimmt wählen, nach welchem nationalen Scheidungsrecht sie geschieden werden möchten. Wenn sie das nicht tun, gibt es klare gesetzliche Bestimmungen: Dann ist grundsätzlich
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sie günstiges Scheidungsrecht einseitig zur Anwendung bringen kann. Damit soll der schwächere Teil vor unfairer Benachteiligung in Scheidungsverfahren geschützt werden. Bisher war es möglich, dass ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin die Folgen einer Scheidung insofern beeinflussen konnte, als dass er das für ihn günstige Scheidungsrecht zur Anwendung brachte. Notwendig dafür war in manchen Fällen lediglich, dass er oder sie die Reise- und Anwaltskosten aufbrachte und die Scheidung in dem Mitgliedstaat beantragte, dessen Scheidungsrecht ihm oder ihr die meisten Rosinen versprach. Das
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vorgeschoben wurde. Denn auch wenn der Gesetzentwurf richtigerweise geschlechtsneutral formuliert ist, zeigt die Praxis doch, dass in der Regel Frauen die schwächeren Parts im Sinne dieser Regelung sind. Natürlich kann auch nach den neuen Regelungen das nationale Recht vereinbart werden, das positive Scheidungsfolgen für die Betroffenen gewährt. Es ist aber ausgeschlossen, dass dies ohne Wissen des Partners oder der Partnerin geschieht. Da die Betroffenen bei der Wahl des anwendbaren Rechts zwingend über die Tragweite ihrer Entscheidung informiert werden müssen - der vorliegende
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mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union statt, bei denen Bürgerinnen und Bürger mit EU-Politikerinnen und -Politikern ins Gespräch kommen können und über ihre Erfahrungen und Ansichten zur Europäischen Union diskutieren können. Diese Bürgerdialoge stehen bereits im Zeichen des EU-Jahresmottos für 2013, das zum "Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger" ausgerufen wurde. Die Verabschiedung der heutigen Bestimmungen passt zu diesem Motto und wird konkreten Mehrwert für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben. Stephan Thomae (FDP): In den letzten Wochen und Monaten wurde die
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Rom-III-Verordnung der Europäischen Union zurück, die festlegt, welches Recht bei Ehescheidung und Trennung anzuwenden ist. Die Verordnung soll durch Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt werden. Das heißt übersetzt, dass in jedem Mitgliedstaat, der an der Verordnung beteiligt ist, das für Scheidungs-sachen zuständige Gericht auf die Scheidung und Trennung das einheitliche Recht eines Mitgliedstaates -anwenden soll. Damit soll das vorteilsbezogene Nutznießen nebeneinanderstehender Zuständigkeiten verschiedener Staaten unterbunden werden. Glücklicherweise bleibt aber das materielle Familienrecht unberührt. Meine Fraktion und ich betrachten diese
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Unterhaltsfragen oder Vermögensausgleich, haben. Die europäische Verordnung zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts verfolgt das Ziel, innerhalb der Europäischen Union einheitliche Regelungen für das Recht zu treffen, das auf Ehescheidungen anzuwenden ist. Die Verordnung will Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen garantieren. Auch soll sie verhindern, dass ein Ehepartner alles daran setzt, die Scheidung zeitlich als Erster bei Gericht einzureichen, um sicherzustellen
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dass ein Ehepartner alles daran setzt, die Scheidung zeitlich als Erster bei Gericht einzureichen, um sicherzustellen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen besser schützt. Künftig sollen Ehegatten, deren Leben vom Recht verschiedener Staaten geprägt wird, das Recht wählen dürfen, das für die Scheidung ihrer Ehe Anwendung findet. Nach dem Umsetzungsgesetz, um das es heute geht, soll die Rechtswahl jederzeit vor oder nach der Eheschließung möglich sein. Spätestens erfolgen muss sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
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daran setzt, die Scheidung zeitlich als Erster bei Gericht einzureichen, um sicherzustellen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen besser schützt. Künftig sollen Ehegatten, deren Leben vom Recht verschiedener Staaten geprägt wird, das Recht wählen dürfen, das für die Scheidung ihrer Ehe Anwendung findet. Nach dem Umsetzungsgesetz, um das es heute geht, soll die Rechtswahl jederzeit vor oder nach der Eheschließung möglich sein. Spätestens erfolgen muss sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug des
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dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen besser schützt. Künftig sollen Ehegatten, deren Leben vom Recht verschiedener Staaten geprägt wird, das Recht wählen dürfen, das für die Scheidung ihrer Ehe Anwendung findet. Nach dem Umsetzungsgesetz, um das es heute geht, soll die Rechtswahl jederzeit vor oder nach der Eheschließung möglich sein. Spätestens erfolgen muss sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens. Für die Rechtswahl sieht das Umsetzungsgesetz die notarielle Beurkundung vor. Es
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eine Insolvenzantragspflicht; das zeigt, dass bereits heute dringender Handlungsbedarf besteht. Festzuhalten ist, dass sehr viel für eine dauerhafte Beibehaltung des aktuell geltenden Überschuldungsbegriffs spricht. Konjunkturelle Schwankungen und damit verbundene bilanzielle Bewertungen allein dürfen nicht zur negativen Fortführungsprognose eines Unternehmens führen, das auch in Zukunft erfolgreich am Markt tätig sein kann. Der mit der Insolvenzordnung eingeführte Überschuldungsbegriff wird wegen der erforderlichen bilanziellen Überschuldungsfeststellung von vielen Praktikern weitgehend für unpraktikabel gehalten. Nahezu kein Unternehmen kann einer Überschuldungsprüfung zu Liquidationswerten standhalten. Bereits im Gründungsstadium
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sondern mühevoll aus dem Gesetz abgeleitet werden müssen, was fehlerträchtig ist. Damit kann sich die neue Bürgerfreundlichkeit auch justizentlastend auswirken. In einem neuen § 232 ZPO wird die Rechtsbehelfsbelehrung geregelt, wonach jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, das zuständige Gericht und über die Form und Frist enthalten muss. Ausgenommen sind Verfahren mit Anwaltszwang, also grundsätzlich alle zivilrechtlichen Angelegenheiten ab Landgerichtszuständigkeit. Ob eine Einschränkung auf Verfahren ohne Anwaltszwang bzw. Anwaltsbeteiligung sinnvoll ist, kann man infrage stellen. Natürlich sollte ein
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nur diejenigen Änderungen oder Regelungen enthalten sind, die thematisch, sachlich und fachlich korrespondieren. Auch wenn Sie mit dem Gesetzentwurf sachfremde Rechtsmaterie wieder still und leise heimlich nebenbei mitregeln wollen, stimmen wir Ihrem Gesetzentwurf zu. Er setzt ein rechtsstaatliches Gebot um, das bereits in vielen Verfahrensordnungen enthalten ist. Die Länder haben auf der 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 23. und 24. Juni 2010 einstimmig beschlossen, dass Rechtsbehelfsbelehrungen in Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist und bei denen
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einige kleinere Punkte zu beleuchten. Der Normenkontrollrat hat der Bundesregierung erst kürzlich in seinem Jahresbericht bescheinigt, dass der Bürokratieabbau in Deutschland trotz weiterhin bestehendem Handlungsbedarf bereits gut vorangekommen ist. Die schnelle Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie 2012/6/EU ist ein weiteres positives Signal, das die christlich-liberale Bundesregierung aussendet. Ingo Egloff (SPD): Wer sich an das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz aus dem letzten Jahr der Großen Koalition und seine segensreichen Verbesserungen für Einzelkaufleute erinnert, muss angesichts des nun vorgelegten Gesetzentwurfs zur Änderung des Bilanzrechts für kleinste Kapitalgesellschaften herb
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Bilanz machen - dazu gehört die Darstellung der Haftungsverhältnisse, Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder der Aufsichtsorgane, sowie Angaben zu eigenen Aktien. Die Bilanz muss mit einer geringeren Gliederungstiefe aufgestellt werden, § 266 Abs. 1 HGB-E (Verkürzte Bilanz), das Gleiche gilt für die Gewinn- und Verlustrechnung (Verkürzte GuV). Die gesamten 36 Millionen Euro Ersparnis, die Sie im Gesetzentwurf zugunsten der Kleinstkapitalgesellschaften beziffern, resultieren aus dem simplen Umstand, dass diese Unternehmen künftig ihre Bilanz beim Bundesanzeiger nicht mehr veröffentlichen müssen
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sehr überschaubaren Größenordnung bewegen. Solange die Finanzverwaltung die Vereinfachungen und Verkürzungen nicht akzeptiert, wird es keine nennenswerten Entlastungen für die Kleinstkapitalgesellschaften geben. Und das kann die Finanzverwaltung wegen der Euro-Bilanz nicht machen. Ich möchte abschließend noch an das Ziel erinnern, das mit der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses verbunden ist, nämlich dass der Kaufmann sich einen Überblick über seinen Betrieb machen soll. Ich zitiere § 242 HGB: Erster Absatz: "Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden
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da eher, dass Kleinstkapitalgesellschaften keinen Anhang zur Bilanz mehr erstellen müssen. Dafür müssen unter der Bilanz ein paar mehr zusätzliche Angaben gemacht werden, so zum Beispiel die Darstellung der Haftungsverhältnisse. Schließlich wurde die Darstellungstiefe für Kleinstkapitalgesellschaften hinsichtlich des Jahresabschlusses geändert, das heißt: Es kann ein vereinfachtes Gliederungsschema angewendet werden. So weit, so gut. Das eigentliche Problem bleibt davon aber völlig unberührt: die unangemessen hohen Ordnungsgelder, die zu entrichten sind, wenn die Rechnungsunterlagen nicht spätestens 12 Monate nach -Abschluss des Geschäftsjahres beim
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die Möglichkeit vor, in solchen Fällen eine behördliche Schlichtungsstelle anzurufen. Das ist Verbraucherschutz. Es ist aber nur dann wirksamer Verbraucherschutz, wenn der unzufriedene Fluggast sich nicht erst durch einen Schlichtungsstellendschungel quälen muss, bis er die richtige findet. Deshalb unterstütze ich das derzeit von den Flugunternehmen angedachte "Y-Modell", also ein Portal mit zwei Schlichtungsstellen. Der Verbraucher kann sich dann entweder an die söp oder die Schlichtungsstelle der Airlines wenden. Was aber machen wir mit den Airlines, die sich nicht freiwillig der Schlichtungsstelle
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sind EU-Passagierrechte notwendig, die den Reisenden einheitliche Zugangsbedingungen und ein grundlegendes Dienstleistungsniveau garantieren - Mitteilung über die Rechte der Benutzer aller -Verkehrsträger (COM(2011)898 endgültig vom 19. Dezember 2011). An anderer Stelle schreibt die EU--Kommission: "Die Bereitstellung "durchgehender Fahrscheine", das heißt ein Beförderungsvertrag für verschiedene Reiseabschnitte mit einem Verkehrsträger) und integrierte Fahrscheine, das heißt ein Vertrag für eine intermodale Beförderungskette, erleichtert das Reisen und stärkt die Passagierrechte." "Die Verwirklichung des intermodalen Verkehrs, etwa durch integrierte Beförderungsverträge, erfordert eine Anpassung des
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Mitteilung über die Rechte der Benutzer aller -Verkehrsträger (COM(2011)898 endgültig vom 19. Dezember 2011). An anderer Stelle schreibt die EU--Kommission: "Die Bereitstellung "durchgehender Fahrscheine", das heißt ein Beförderungsvertrag für verschiedene Reiseabschnitte mit einem Verkehrsträger) und integrierte Fahrscheine, das heißt ein Vertrag für eine intermodale Beförderungskette, erleichtert das Reisen und stärkt die Passagierrechte." "Die Verwirklichung des intermodalen Verkehrs, etwa durch integrierte Beförderungsverträge, erfordert eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens für Passagierrechte, damit das Problem, wenn es bei intermodalen Beförderungen zu
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für Passagierrechte, damit das Problem, wenn es bei intermodalen Beförderungen zu Störungen an einem Umsteigepunkt kommt, gelöst werden kann". Dass dieses Ziel auch notwendig ist, zeigen Ergebnisse verschiedener Untersuchungen und Umfragen, wie der repräsentativen Quotas-Umfrage im Rahmen des EU-Projektes USEmobility, das in sechs europäischen Ländern, darunter auch Deutschland, durchgeführt wurde. Laut dieser Umfrage wählen zwei Drittel der Reisenden einen Mix aus verschiedenen Verkehrsmitteln für ihre täglichen Wege. Mit 77 Prozent weist Deutschland von allen europäischen Ländern die höchste Multimodalität auf. Als
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Luftverkehrsgesellschaften gemacht ist. Das überrascht nicht wirklich. Schließlich hat der Kollege Patrick Döring vor einem Jahr hier im Plenum angekündigt - ich zitiere -: "Unser Ziel bleibt, gemeinsam mit der betroffenen Wirtschaft ein gutes Gesetz auf den Weg zu bringen." Es stimmt, das Gesetz ist eindeutig mit oder vielleicht sogar von der betroffenen Wirtschaft auf den Weg gebracht. Das Versprechen, ein gutes Gesetz vorzulegen, bleibt die Bundesregierung allerdings schuldig. Man hat sich nicht die Regelungen zueigen gemacht, die beispielsweise in Schweden, Dänemark, Estland
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es nicht zu spät. Daher appelliere ich an die Kolleginnen und Kollegen aus den Koalitionsfraktionen: Sorgen Sie für eine gesetzliche Lösung, bei der die Interessen der Verbraucher ernst genommen werden und ihr Koalitionsvertrag ausnahmsweise einmal ordentlich umgesetzt wird! Wenn Sie das in einem entsprechenden Änderungsantrag tun, stimmen wir gerne mit Ihnen. Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz: Wird ein Fluggast mit dem gebuchten Flug nicht befördert, weil dieser überbucht oder annulliert ist, kommt ein Fluggast verspätet an
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gegen die Fluggesellschaft. Häufig jedoch ist es schwierig, diese Ansprüche auch zu realisieren, weil die Fluggesellschaft sie nicht reguliert oder weil Streit über die -Anspruchsberechtigung besteht. Hiervon zeugen vielzählige Gerichtsverfahren. Sie bedeuten aber nicht nur ein Kostenrisiko für den Fluggast, das ihn oft von der gerichtlichen Geltendmachung abhält. Auch werden unsere Zivilgerichte hierdurch zunehmend belastet. Diese Ansprüche schnell, kostengünstig und durch eine unabhängige Stelle schlichten zu können, ist das Ziel des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Schlichtung im
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sie dazu der vorhandenen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V., söp, beitreten oder eine neue Schlichtungsstelle für den Luftverkehr einrichten, werden sie demnächst entscheiden müssen. Wichtig ist, dass damit alsbald ein schnelles, unkompliziertes und faires Regulierungsverfahren zur Verfügung steht, das für Verbraucher und Luftfahrtunternehmen Vorteile bringt. Vizepräsident Eduard Oswald: Interfraktionell wird die Überweisung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11210 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen. Gibt es andere Vorschläge? - Das ist nicht der Fall. Dann haben wir das gemeinsam
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