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Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich hier um eine der zahlreichen Änderungen des Grundgesetzes, das heute vor 19 Jahren vom Parlamentarischen Rat verabschiedet worden ist. Diesmal betrifft die Änderung den Art. 95. Sie sehen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 08.05.1968 () [PBT/W05/00171]
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Parteien im Parlamentarischen Rate von einem sehr starken Rechtsempfinden getragen und bestrebt, nach Möglichkeit ein Rechtssystem auszubauen, das jedermann seine Grundrechte und Freiheiten sichert. Man war aber auch der Überzeugung, daß es gerade für den Rechtsstaat
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den steuerschwachen Ländern. Dieses Mißverhältnis muß beseitigt werden, d. h. der horizontale Finanzausgleich als das Instrument, das wir in unserem Grundgesetz entwickelt haben, um aus der Solidargemeinschaft der Länder heraus den notleidenden Ländern zu helfen,
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andere war es sicher nicht. (Heiterkeit.) Herr Kubel hat hier das Beispiel Frankfurt gewählt, das man aus Hessen ausklammern könnte. Ich finde es viel einleuchtender, ein anderes Beispiel zu wählen und die Lage
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der etwa Bayern sein würde, wenn es München und Nürnberg aus seinem Staatsverband ausschiede. Ich glaube, das beleuchtet eigentlich noch mehr, wie unmöglich es ist das örtliche Steueraufkommen für die Finanzierung der Aufgaben maßgeblich sein zu
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glaube wirklich, wir bekommen sogar eine Mehrheit für meinen Vorschlag. Ich möchte noch ein Argument widerlegen, das auch Herr Senator Heinsen erwähnt hat, nämlich daß der große Steuerverbund dazu führen müsse, daß die Länder in
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Kollege geht aber nicht weit genug. Er müßte auch den Gedanken angefügt haben, ob ein Gesetz, das nun mit verfassungsändernder Mehrheit angenommen werden soll, die Dinge aber bewußt weitgehend im unklaren läßt, ein solches Blankettgesetz
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! Auf der anderen Seite hat diese große Zahl der geplanten Gemeinschaftsaufgaben gezeigt, daß das bisherige System, das in der finanzpolitischen Kooperation zwischen Bund und Ländern praeter legem bestanden hat, nämlich das berüchtigte Dotationssystem, in vielen
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aus Gründen der Praktikabilität. Meine Damen und Herren, verkennen Sie doch nicht, daß das Beteiligungsverhältnis, das wir nun im bisherigen oder im vergrößerten Steuerverbund zwischen Bund und Ländern festsetzen müssen, doch nicht ein endgültiges,
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Entlastung der Wirtschaft so schnell wie möglich abgebaut werden. Es handelt sich hier ja um das Äquivalent, das die Gemeinden erhalten. Hier kann man verschiedener Auffassung sein. Man kann sagen, die Gemeinden bekommen einen Ausgleich
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müssen die Beratungen in den Ausschüssen erweisen. Ich hoffe, daß es uns gelingt, dieses Mindeste, das die Bundesregierung in wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit dem Bundesrat vorschlägt, noch verbessert aus den Ausschüssen herauskommt. Was
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Milliarden DM mehr Steuereinnahmen haben werden — ohne jede Änderung der Steuergesetze. Sollte es sich aber bewahrheiten, das die Basis dieses Jahres von 4 % um weitere zwei Punkte auf 6 % steigt, ist die Ausgangsbasis für
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das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes vom 24. Dezember 1956, dieses Gesetz, das ja doch die Änderung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs mit der Einführung der Ergänzungsabgabe zum Inhalt hatte. Diese beiden Gesetze sind
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Recht der Untersuchungsausschüsse im einzelnen zu regeln und, wie gesagt, den Untersuchungsausschüssen das Handwerkszeug zu geben, das sie brauchen, um richtig arbeiten zu können. Das ist anders geworden. Erfreulicherweise ist es auch in den
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des Innenministeriums zusammenhängen —, daß er als Minister uns mit seinem Stab hilft, nunmehr das Werk, das er als Parlamentarier begonnen hat, auch zu vollenden. Ich bin sicher, daß er das tun wird.
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standen und die Arbeitsweise und das Ansehen dieses Ausschusses beeinträchtigt haben. Das gilt insbesondere für das Problem, das in der Ziffer 1 des Art. 1 des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfs angeschnitten ist. Wenn dort steht „Die Vorschrift
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ist die Sache aktuell geworden; und ich sage ausdrücklich leider — die amtierende Bundesregierung von diesem Recht, das sie nach dem Grundgesetz hat, auch in der Form Gebrauch gemacht, daß sie tatsächlich in die Beratungssitzungen des
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Hispano-Suiza-Ausschusses Mitglieder der Beamtenhierarchie entsandt hat; zuletzt nur einen bestimmten Beamten. Das war das einzige Zugeständnis, das die Bundesregierung gemacht hat. Nun will ich in keiner Weise behaupten, daß der betreffende Herr seine Aufgabe dort
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Mogelei aufgefaßt werden — ganz egal, wie man die Dinge sonst betrachtet —, daß das Gremium, das beauftragt ist, zu untersuchen, ob in der Regierung irgend etwas falsch oder gar inkorrekt oder sogar korrupt geschehen
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auch in seinen internen Beratungssitzungen unter der Kontrolle eines Beauftragten der Regierung steht, der pflichtgemäß jedes Wort, das dort gesprochen wird, selbstverständlich an seinen Minister weitergeben muß. Es dürfte für jeden denkenden Menschen klar sein,
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. Genau das ist die Ziffer i des Antrags. Die Ziffer 2 behandelt ein weiteres wichtiges Problem, das in der derzeit laufenden Untersuchung zum Glück bisher nicht aktuell geworden ist: das Problem der Aktenvorlegung und der Aussagegenehmigung
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muß im Ausschuß besprochen werden. Die Ziffer 2 b des Antrags löst gleichfalls ein drittes wichtiges Problem, das bei vielen Untersuchungsausschüssen immer wieder zutage getreten ist. In den deutschen Länderverfassungen und auch im Grundgesetz haben wir die
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sie Beweisanträge gestellt hatte, von der Mehrheit überstimmt worden ist. Mit anderen Worten, das Einsetzungsrecht, das sie hatte, wurde dadurch illusorisch gemacht, daß die Mehrheit ihr die Möglichkeit nahm, die Beweise, die
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wird alles illusorisch. Aber darüber können wir ja noch reden. Der zur Debatte stehende Antrag entspricht, das möchte ich ausdrücklich sagen, den Beschlüssen des Deutschen Juristentages in Karlsruhe, eines insofern sehr unabhängigen Gremiums, das
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 08.05.1968 () [PBT/W05/00171]
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möchte ich ausdrücklich sagen, den Beschlüssen des Deutschen Juristentages in Karlsruhe, eines insofern sehr unabhängigen Gremiums, das nicht irgendwelcher einseitiger parteipolitischer Rücksichten bezichtigt werden kann. Der Antrag entspricht außerdem einem einstimmigen Beschluß der IPA-Kommission. Der
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