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hat. Auf dieser Grundlage anerkennen und bejahen wir die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Strafrecht zu schaffen, das dem Geiste des Grundgesetzes entspricht und damit dem Wohle des Volkes dient. Es wird gelegentlich die Frage nach der
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 28.03.1963 () [PBT/W04/00070]
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sie sich ihr auch dann nicht entziehen können, wenn das eine oder andere Problem behandelt werden muß, das nicht einfach ist und von dem man weiß, daß da die Auffassungen auseinandergehen. (Abg. Wittrock: Haben
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 28.03.1963 () [PBT/W04/00070]
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froh, daß sie im Artikel 5 des Grundgesetzes als ein Grundrecht statuiert wurde. Ich habe überhaupt, das möchte ich in dem Zusammenhang sagen, die größte Hochachtung vor dem Parlamentarischen Rat, der damals in relativ kurzer
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Ausschuß noch sehr eingehend werden auseinandersetzen müssen. Ich möchte in diesem Zusammenhang an ein schönes Wort erinnern, das zu Beginn des Juristentages im September 1962 Professor Werner in seinem großartigen Einleitungsreferat sagte. Er wies darauf hin,
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1945, in Gesetzesform gebracht worden war, klar herausgestellt, daß die Menschenwürde das wichtigste Gut ist, das wir haben. Auch die Große Strafrechtskommission hat in diesem Geiste ihren Entwurf geformt. Wir haben es uns als
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diesem Geiste ihren Entwurf geformt. Wir haben es uns als Ziel gesetzt, ein Gesetz zu machen, das den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt. Wir wollen aber ein Gesetz aus einem Guß machen. Deshalb muß ich
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 28.03.1963 () [PBT/W04/00070]
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Beratung des Gesetzes zu Ende bringen kann! Wenn wir alle uns an den Geist des Grundgesetzes halten, das doch seinerzeit einheitlich im Hohen Hause angenommen wurde, und zu dem sich alle Abgeordneten damals bekannt haben, dann
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damals bekannt haben, dann bin ich sicher, daß wir ein Strafgesetz bekommen, das klar ist, das ein Strafrecht nach einheitlichen Grundsätzen schafft, das die Würde des Menschen achtet, das nicht mehr bestraft, als
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, daß wir ein Strafgesetz bekommen, das klar ist, das ein Strafrecht nach einheitlichen Grundsätzen schafft, das die Würde des Menschen achtet, das nicht mehr bestraft, als notwendig ist, trotzdem aber dem Staat die
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das klar ist, das ein Strafrecht nach einheitlichen Grundsätzen schafft, das die Würde des Menschen achtet, das nicht mehr bestraft, als notwendig ist, trotzdem aber dem Staat die Möglichkeit gibt, seine freiheitliche Rechtsordnung zu
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 28.03.1963 () [PBT/W04/00070]
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Erörterungen! Es gibt für einen Juristen gar keine Frage, daß vom Zivilrecht her gesehen das Verhalten, das im § 182 unter Strafe gestellt werden soll, als rechtswidrig angesehen werden muß, d. h. also, wenn
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ein Handelsobjekt zwischen Ehegatten geworden ist, die in Scheidung stehen oder bereits geschieden sind, ein Handelsobjekt, das meistens nicht aus achtbaren Gründen, sondern nur deshalb verwendet wird, um den anderen unter Druck zu setzen.
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von bisher sechs Monaten nunmehr bis auf ein Jahr erhöht. Ich darf zu einem weiteren Problem kommen, das ebenfalls aufgegriffen, meines Erachtens aber doch wohl nicht hinreichend behandelt wurde, die sogenannte künstliche Samenübertragung, die nach
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zweiten absurden Ergebnis. Der Entwurf sieht vor, daß der Tatbestand der künstlichen Samenübertragung ein Offizialdelikt ist, das von Amts wegen verfolgt werden muß. Wenn beispielsweise eine verheiratete Frau — möglicherweise sogar mit Willen ihres Ehemannes,
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finden wir also eine völlig unkorrekte, ungleiche Behandlung. Auf der einen Seite haben wir ein Offizialdelikt, das von Amts wegen zu verfolgen ist, und auf der anderen Seite ein Antragsdelikt, wobei man, wenn man
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die Strafbestimmungen gegen Sittlichkeitsverletzer gesprochen habe, möchte ich bei dieser Gelegenheit noch ein weiteres Problem anschneiden, über das meines Wissens bisher noch von keinem der Redner gesprochen worden ist. Herr Kollege Güde sagte (Abg. Dr. h.
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versäumen, darauf hinzuweisen, daß wir genauso wie Sie alle in diesem Hause ein neues Strafrecht wollen, das von unserem ganzen Volk getragen wird. Das setzt aber voraus, daß nur diejenigen Lebenssachverhalte unter Strafe gestellt werden
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ein solches Niveau möchten wir jedenfalls bei diesen Diskussionen nicht betreten haben. Ich hielt mich für verpflichtet, das in diesem Zusammenhang und hier ausdrücklich zu sagen, weil es gerade nach dem Diskussionsbeitrag des Kollegen Aschoff hier in
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Strafen sind also schon weggefallen. Das Gefängnis wird nicht mehr unter einem Monat vorgesehen. Das Zuchthaus, das bisher schon mindestens ein Jahr betragen sollte, wird nach dem Entwurf mindestens mit zwei Jahren angesetzt. Ich glaube
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. Auf keinen Fall kann es aber so gehen, daß die Frage, was ein Staatsgeheimnis ist, das man verraten könnte, in den subjektiven Tatbestand verlegt wird, so daß etwa der Täter sich erst einmal Kenntnis
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, worum es geht, nun geheimzuhalten. Denn es muß natürlich — und ich lege Wert darauf, das noch zu sagen — geklärt sein, wer für die Geheimniserklärung zuständig ist. Nur die zuständige Stelle kann ein
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des nicht zur Veröffentlichung bestimmten Wortes verboten, abzuhören, natürlich auch am Telefon abzuhören. Ichwürde sagen, das fällt darunter. Aber wir wollen uns darüber nicht streiten. Es ist durchaus verdienstvoll, daß über dieses Problem
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der etwas mehr als vielleicht im Durchschnitt in diesem Bereich beruflich tätig ist, konnte aber dieses Unbehagen, das da aufgebrochen ist, im Grunde genommen nicht überraschen. Die Strafrechtsänderung von 1951 wird ja auch von einem Teil
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Das, was 1951 in unser Strafrecht hineingekommen ist, hat gewisse Grundlagen bereits im Grundgesetz von 1949, das ja die darin vollzogene Verfassungsordnung stabilisieren wollte. So zu lesen etwa in Art. 9, wonach Vereinigungen verboten werden
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er könne nicht von diesem Gesetzestext durch Hinweis auf Gesetzesmotive weggedrängt werden. Deshalb also unter -Petitum, das ich hier an diesem Beispiel verdeutlichen wollte, daß in dem Gesetzeswortlaut das Strafbare vom nicht Strafbaren bündig unterschieden werde
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