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! Das Bundesseuchengesetz wurde vom Vermittlungsausschuß in seiner Sitzung am 9. Juni behandelt. Ich darf das Ergebnis, das Ihnen auf Drucksache 2823 vorliegt, kurz erläutern. Zunächst möchte ich bemerken, daß der Vermittlungsausschuß in den weitaus
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.06.1961 () [PBT/W03/00162]
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welche Stellen Gesundheitsämter sind. Der Bundesrat wünschte diese Ergänzung im Hinblick auf das Vereinheitlichungsgesetz vom Jahre 1934, das nach seiner Auffassung als reines Organisationsgesetz Landesrecht geworden sei. Der Bundesrat befürchtet, daß eis durch die Erwähnung der
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! Die Fraktion der Freien Demokraten gibt zu dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses folgende Erklärung ab. Das Beweissicherungsgesetz, das hier in dritter Lesung in unzulänglicher Gestalt verabschiedet worden ist, ist durch die Beratungen des Vermittlungsausschusses weiter verschlechtert worden
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.06.1961 () [PBT/W03/00162]
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diesen einen Satz wörtlich zitieren: Die Völker Osteuropas sollen wissen, daß die deutsche Demokratie bereit ist, das Erbe Hitlers im Geiste Herders zu überwinden. Es war mithin die Absicht des Ausschusses, dem Hohen Hause ein
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gemeinsam mit ihren Verbündeten eine Ostpolitik zu führen, ,deren Ziel die Wiederherstellung eines freien Gesamtdeutschlands ist, das auch mit der Sowjetunion und allen osteuropäischen Staaten friedliche und gedeihliche Beziehungen unterhält. Zu diesem Ziel soll die Bundesregierung
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allen osteuropäischen Staaten betrifft, befaßt. Er hat sich seine Aufgabe keineswegs leicht gemacht, sondern versucht, das Thema der beiden Anträge in größere Zusammenhänge einzuordnen. Wenn im Antrag des Ausschusses eine Reihe von Wünschen an die
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verantwortungsvoll einordnet. (Beifall.) Vizepräsident Dr. Jaeger: Meine Damen und Herren, wird noch ,das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag des Ausschusses
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, daß mit einem Rechtsprechungsministerium eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und auch eine erhebliche Kostenersparnis verbunden ist, ein Argument, das vom Band der Steuerzahler, der es als seine Aufgabe ansieht, über die Finanzen zu wachen, immer mit
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mit justizstaatlicher Erfahrung ist notwendig und auch für diese einzelnen Gerichtszweige das Richtige. Vergessen Sie ferner bitte nicht das eine: Bei dem Prinzip der Unabhängigkeit der Richter kommt es nicht nur darauf an, wieweit sich die Richter
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des Richtergesetzes nicht mit diesem, meinetwegen sehr aktuellen Problem zu belasten und dadurch unter Umständen — wenn ich das auch nicht behaupten will — seine Annahme zu gefährden. Wir sollten uns vielmehr diese Frage, die ja auch
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als einer Notwendigkeit, mindestens als einer äußerst wünschenswerten Einrichtung, wenn ich auch keinen verfassungsgemäßen Weg sehe, das Rechtsprechungsministerium im Wege eines einfachen Gesetzes zu bekommen. Nach meiner Auffassung haben wir mit der Aufteilung der Zuständigkeit für
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Der Grund, warum meine Fraktion einem mit so vielen Schwächen und Mängeln behafteten Gesetz, einem Gesetz, das wirklich so wenig bringt, zustimmt, ist der, daß es einen wesentlichen Fortschritt enthält, nämlich eine verstärkte
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richtet und darum der Unabhängigkeit bedarf, ergibt sich dann auch die Notwendigkeit, ein Richtergesetz zu schaffen, das neben das Beamtengesetz tritt und neben andere Gesetze, die den öffentlichen Dienst regeln. Denn der öffentliche Dienst,
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das Beamtengesetz tritt und neben andere Gesetze, die den öffentlichen Dienst regeln. Denn der öffentliche Dienst, das Amtsrecht als umfassender Begriff, gliedert sich in das Recht für Beamte, in das Recht für Soldaten, in
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auch eine besondersartige Regelung. Deshalb kommt es auch zu einer eigentümlichen Stellung des Richters zu dem Recht, das er zu sprechen hat, das durch ihn zur Sprache kommt. Denn durch seinen Wahr- und Rechtsspruch identifiziert sich
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kommt es auch zu einer eigentümlichen Stellung des Richters zu dem Recht, das er zu sprechen hat, das durch ihn zur Sprache kommt. Denn durch seinen Wahr- und Rechtsspruch identifiziert sich der Richter mit dem Recht,
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ihn zur Sprache kommt. Denn durch seinen Wahr- und Rechtsspruch identifiziert sich der Richter mit dem Recht, das er spricht. Er übernimmt die Mitverantwortung dafür. Ich muß das hier mit dieser Nachdrücklichkeit betonen — auch als
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der Lage gesehen, die Folgerungen aus der unvertretbaren Einsamkeit des Richters und seiner Mitverantwortung für das Recht, das er spricht, zu ziehen, die sich aus Art. 4 des Grundgesetzes, aus der Gewissensfreiheit, ergeben.
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befürchten, daß manches in dem Gesetz einer Lösung für die Zukunft entgegensteht; denn aus einem Gesetz, das personale Gerichtsverfassung bringen sollte, ist weitgehend ein berufsständisches Gesetz geworden, und es hat eine Laufbahn, die gar
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er Ihre Gesetze anwendet, daß er sie in loyaler Weise anwendet, daß er das Recht spricht, das Sie mit diesen Gesetzen schaffen wollen. Die Erfahrungen der Vergangenheit — gerade die Erfahrungen im „Dritten Reich"
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aber in der Freiheit seines Gewissens nicht gebunden. Niemand kann ihn zwingen, dennoch ein Gesetz anzuwenden, das er nach seinem Gewissen nicht anwenden zu können glaubt. Aber wir haben es abgelehnt, hier besondere Möglichkeiten des
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denn in erster Linie besteht die Unabhängigkeit für das Gesetz. Der Richter soll in der Lage sein, das Gesetz so, wie es erlassen ist, so, wie es gemeint ist, anzuwenden, die Rechtsstellung zu
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sind und die Herr Kollege Dr. Arndt zum Teil erwähnt hat. Da ist zunächst einmal das Dienstgericht, das nicht nur die Zuständigkeit in den Disziplinarsachen der Richter haben soll, sondern das auch in allen Angelegenheiten zuständig sein
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, die Entlassung aus seinem Amte und die Versetzung in den Ruhestand betreffen. Es ist ein Gericht, das im Grund-Besetz in Art. 97 Abs. 2 vorgeschrieben ist. Es ist ein Gericht, das angerufen werden kann,
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ein Gericht, das im Grund-Besetz in Art. 97 Abs. 2 vorgeschrieben ist. Es ist ein Gericht, das angerufen werden kann, wenn der Richter glaubt, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Das ist
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