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zu „aktualisieren", d. h. dann sei es die Aufgabe der Rechtsprechung, also der Richter, das vom Gesetzgeber Versäumte nachzuholen. So verständlich diese Fristsetzung ist, sie war eigentlich nicht mehr notwendig; denn bereits
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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, daß sie das Kind pflegt und erzieht. Ich glaube, es ist auch einmal notwendig gewesen, das im BGB festzustellen. Es kommt hinzu, daß der nichteheliche Vater in Zukunft ein größeres Recht des persönlichen Umgangs
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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wenn es dem Wohl des Kindes dient und keine schwerwiegenden Gründe 'entgegenstehen. Zum Schluß das Erbrecht, das wohl am meisten umstritten war. Ich glaube, der Streit um die Frage, ob überhaupt ein Erbrecht für
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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Gesetz in Zukunft nicht mehr von unehelichen, sondern von nichtehelichen Kindern sprechen, dann bitte ich Sie, das nicht als eine Wortspielerei anzusehen. (Zurufe aus der Mitte: Ein furchtbares Wort! — Was ist da
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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?) — Ja, das will ich Ihnen gerade sagen, Herr Kollege. Ich bitte Sie, das nicht als Wortspielerei anzusehen. Wir wollten vielmehr damit zum Ausdruck bringen, daß dieses Gesetz ein kleines, aber
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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Berichterstatter, Herr Kollege Stammberger, hier vorgetragen hat. Entgegen einem unsachlichen Artikel in einem deutschen Nachrichtenmagazin, das sich in diesem Falle durch Unterstellungen ausgezeichnet hat und das in der „bekannten Masche" über die Beratungen im
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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in der Praxis nicht zu schwierig sein wird, ob sie nicht zu vielen Prozessen Anlaß geben wird, das können erst Jahre der Erfahrung mit diesem Gesetz erweisen. Wir haben drittens — und das ist eine sehr schwerwiegende
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in dem es eine Existenz gründen will, als mit einem in vielen Fällen doch sehr fragwürdigen Erbrecht, das sich durch einen tüchtigen Anwalt — das muß ich hier einmal sagen — dann auch noch, wenn das gewollt
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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Grundgesetzes eben nicht eine schematische Gleichbehandlung von ehelichem und nichtehelichem Kind verlangt. Es kann durchaus gerechtfertigt sein, das nichteheliche Kind auf Grund seiner besonders schwierigen Lebenslage besser zu behandeln als das eheliche Kind. Ich persönlich habe keine
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Verfassungskonformität fragwürdig ist, und wir wollten uns nicht in die Gefahr begeben, ein Nichtehelichenrecht zu machen, das dann womöglich vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird. Das waren im wesentlichen die schwierigen Streitpunkte, die aber — ich muß
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dafür darf das Kind nicht schlechter gestellt werden, während man beim Manne, dem Erzeuger des Kindes, das Ganze als eine Art Kavaliersdelikt ansieht. Ich bin der festen Überzeugung, daß das, was heute als Gesetz
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ankommen, sondern darauf, daß wir auch in unserem Bewußtsein, in unseren gesellschaftspolitischen Auffassungen davon abkommen, das nichteheliche Kind als Bankert, als Niemandskind und als zweitrangig zu behandeln. Hier sind in den letzten Jahren einige
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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Schwierigkeiten und sozialen Schranken hinwegkommt und daß es auch faktisch nie völlig dem ehelichen Kind gleichgestellt sein wird, das in der Geborgenheit einer intakten Familie aufwächst. (Beifall bei der CDU/CSU.) Vizepräsident Dr. Jaeger
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hat das nichteheliche Kind nicht nur eine Mutter, sondern auch einen Vater. Es scheint deshalb nahezuliegen, das Problem einfach damit zu lösen — wie es nach der französischen und der russischen Revolution ausdrücklich geschehen ist —,
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auf diesem Gebiet durch eigene Rechtsschöpfung den Reformauftrag des Grundgesetzes zu erfüllen, hat sich der Rechtsausschuß entschlossen, das Gesetz in der jetzigen Form schon dem Plenum vorzulegen. (Abg. Dr. Stammberger: Das hätte er auch sonst
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natürlichen Kinder auf den Nachlaß ihrer Eltern, insbesondere des Vaters, und bezieht in das natürliche Verwandtschaftsverhältnis, das zweifellos gegeben ist, die beiderseitigen Familien nicht ein. Man kann nicht alles zugleich haben, das Prinzip der
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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, das zweifellos gegeben ist, die beiderseitigen Familien nicht ein. Man kann nicht alles zugleich haben, das Prinzip der Einehe als eine der wesentlichen Grundlagen unserer Kultur und daneben die Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder,
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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einmal kurz eingehen. Man muß dabei auch an folgendes denken. Die Vorarbeiten zu einem solchen Gesetz, das die rechtliche Stellung des nicht ehelichen Kindes entsprechend dem Auftrag des Grundgesetzes ändern sollte, liegen schon seit langem im
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dort der Eindruck entstanden ist, die freie demokratische Fraktion habe sich in Widerspruch zu dem Grundsatz gestellt, das Erbrecht für das nichteheliche Kind vorzusehen. Vielleicht kam er dadurch zustande, daß wir natürlich sehr lange und sehr
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ernst sei. Aber man muß doch wissen, daß man, um einen vorgezogenen Ausgleich zu institutionalisieren, das Erbrecht erst einmal grundsätzlich anerkennen muß. Das haben wir selbstverständlich von Anfang an getan. Dieser vorgezogene Erbausgleich scheint
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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zu werden. Darum ist es doch nur recht und billig, daß wir gerade dem nichtehelichen Kind, das den ständigen Schutz einer Gesamtfamilie entbehren muß, zu einem Zeitpunkt eine zusätzliche Sicherung geben, zu dem diese für
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Zuneigung und Liebe anzuordnen und zu verschreiben. Wir können auch voll Stolz sagen, daß unser Grundgesetz, das nun 20 Jahre alt ,ist, mit dieser Forderung, die es an uns gestellt hat, wohl moderner
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.05.1969 () [PBT/W05/00235]
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Kreise unserer Gesellschaft dies heute in diesem Punkt noch tun. Ich hoffe sehr, daß dieses Gesetz, das diesmal nicht in der Lebenswirklichkeit Vollzogenes nachvollzieht, sondern vorausgeht, die Meinung in unserer Gesellschaft von nichtehelicher Geburt und
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sagen warum. Wir sind einerseits der Meinung, daß es schon von der Verfassung her geboten ist, das Kind in die erbrechtliche Lösung einzubeziehen. Wir waren aber andererseits der Meinung, daß weder der Familie, also
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nichtehelich" ersetzt worden ist. Lassen Sie mich nun kurz — mir scheint es richtig zu sein, das darzulegen — sagen, was das Justizministerium im einzelnen von den Änderungen denkt, die im Ausschuß beschlossen worden sind
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