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eben von stillzulegenden Flächen spreche, darf ich in diesem Zusammenhang auch auf das Problem der Naturparks eingehen, das bei uns in der Bundesrepublik im Moment in diesem Umfang noch gar nicht ansteht, weil die Flächen dafür bisher
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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? Aus den Erhebungen der Stadtverwaltungen bzw. der Fremdenverkehrsämter ließen sich die Angaben über die Zahl der Übernachtungen, das jeweilige Land und die Gästezahlen ohne großen Aufwand zu Gebietsstatistiken zusammenstellen. Auf Seite 6 zeigt sich ein mangelndes Interesse
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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der Ausschußberatung in allen Einzelheiten widmen können. Ein Kollege der SPD-Fraktion hat heute schon ein Thema angesprochen, das mir deshalb am Herzen liegt, weil ich selbst aus dem Zonenrandgebiet komme. Ich meine die wirtschaftlichen Fragen des
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hatte schon bei der ersten Lesung des „Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamtinnen und Richterinnen", das wir nun als ein „Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften" verabschieden wollen, gasagt, daß
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gegeben sind. Ich gebe mich dabei gar nicht der Täuschung hin, daß wir mit diesem Gesetz, das in recht zäher Auseinandersetzung, so wie es jetzt vor uns liegt, entstand, alle beamtenrechtlichen Probleme ausgeräumt hätten
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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geben werden. Dem Änderungsantrag des von mir sehr geschätzten Herrn Kollegen Schmitt-Vockenhausen kann ich zwar, wenn ich das noch hinzufügen darf, nicht vollen Herzens zustimmen, obwohl ich bitte, den Antrag heute anzunehmen. Bei dieser
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auch einklagen kann. Das heißt, die Dienstherren sind gebunden. Nun sagen Sie, Frau Kollegin, das würde in der Praxis den Dienstherren große Schwierigkeiten bereiten. Da darf ich Sie aber an die Ausschußberatungen erinnern.
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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ist verhältnismäßig leicht, Anträge dazu zu stellen; die Verwirklichung, Frau Kollegin, ist bekanntlich immer ,das eigentlich schwierige Stück. Daher kam der Antrag der Koalition später. An der vorliegenden Lösung haben — und dafür
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der Streichung des § 27 zu. Ich begrüße diesen Gesetzentwurf. Es handelt sich um ein Initiativgesetz, das von allen drei Parteien getragen wurde. Die Deutsche Bibliothek ist eine Einrichtung, die als Archivbibliothek nicht nur dem
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mitgeprägt. Die Bundesregierung hat in der Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf ausgeführt, daß sich das Gesetz, das die Tätigkeit und den Status des Bundesverfassungsgerichts regele, im wesentlichen bisher bewährt habe. Ich glaube, man kann
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der Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes, und zwar heißt es: Hat das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für nichtig erklärt, das für den einzelnen öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Geldleistungspflichten begründet oder erweitert, so bestimmen sich die Wirkungen der Entscheidung wie folgt
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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erlassen wurde. Mit dieser Vorlage wird der Versuch gemacht, diese Ex-tunc-Wirkung durch eine Ex-nunc-Wirkung zu ersetzen, das heißt, daß die Nichtigkeit erst zu Ende des letzten Jahres eintreten soll, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorangegangen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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Ex-nunc-Wirkung zu ersetzen, das heißt, daß die Nichtigkeit erst zu Ende des letzten Jahres eintreten soll, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorangegangen ist. Zwar will man dem Bundesverfassungsgericht durch eine Kann-Bestimmung die Möglichkeit geben, einen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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! Aus Respekt vor der Geschäftsordnung dieses Hohen Hause habe ich trotz der relativ fortgeschrittenen Zeit darauf verzichtet, das, was ich Ihnen zu diesem Thema heute hier vortragen möchte, schriftlich zu fixieren. Ich kann es daher
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Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts in unsrem gewaltengeteilten Staat nicht überschätzen kann, deswegen muß man auch immer das Gesetz, das das Bundesverfassungsgericht — neben dem Grundgesetz — seiner Arbeit zugrunde zu legen hat, nämlich das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, entsprechend wichtig
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Gesetz zugleich nicht ein Gesetz unter vielen anderen, sondern ist ein Politikum ersten Grades, ein Politikum, das es in diesem Hohen Hause erfordert, daß das Parlament sich eingehend mit ihm befaßt. Das Bundesverfassungsgericht in seiner
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heißt zugleich aber auch, sich auseinanderzusetzen mit Angriffen auf die Institution und auf die Kompetenzen dieses Verfassungsorgans, das im Range gleichberechtigt neben dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat — von der Bundesversammlung einmal
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, wie schwerwiegend ein solcher Ausspruch hier ist. Es heißt dort bei Herrn Kollegen Dichgans u. a., das Bundesverfassungsgericht regiere ständig in die Arbeit des Bundestages hinein. „Das Bundesverfassungsgericht" — heißt es wörtlich — „
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nur für meine Person, sondern zumindest auch für meine Fraktion, für die Sozialdemokraten in diesem Hause, das sagen kann — in einem — entschuldigen Sie, Herr Kollege Dichgans — erschrekkenden Maße den Charakter des Grundgesetzes als
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geschrieben, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe. Das bedeutet, daß unsere Verfassung jedem einzelnen Organ, das sie konstituiert, nur diejenigen Kompetenzen einräumt, die es eben expressis verbis dorthin delegiert. Andersherum ausgedrückt: jede
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durch dieses Land zu gehen und zu sagen „Ich bin ein Mensch" — das stolzeste Wort, das man überhaupt aussprechen kann — wer sollte diesen Schutz gewähren, wenn nicht ein unabhängiges Gericht, eine Institution,
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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begründet hat. In dieser Entscheidung kommt auch jener berühmte und stolze Satz vor, daß die Verfassung 'das alles beherrschende Grundgesetz der Nation sei, also jenes Wort, das davon spricht, daß die Verfassung sich aus
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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Satz vor, daß die Verfassung 'das alles beherrschende Grundgesetz der Nation sei, also jenes Wort, das davon spricht, daß die Verfassung sich aus allen anderen Gesetzen qualitativ heraushebt, daß sie also nicht bloß ein
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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die Verfassung sich aus allen anderen Gesetzen qualitativ heraushebt, daß sie also nicht bloß ein Gesetz ist, das kraft positiver Bestimmung irgendwo etwa bei uns im Art. 79 — schwerer, also mit qualifizierter Mehrheit abzuändern sei,
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]
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der Freiheit ihrer Bürger regieren könne, oder aber, ob ein unabhängiges Verfassungsgericht — also ein Gericht, das auch über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden kann; es muß nicht 'den Namen Verfassungsgericht haben — als Symbol für jenen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 12.02.1969 () [PBT/W05/00215]