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gesagt habe, in dem Sinne, daß wir ein Gesetz machen wollen, das ich nicht Mißbrauchsgesetz, das ich nicht Verbotsgesetz, sondern das ich ein Gesetz zur Ordnung des Wettbewerbs nennen will, wenn wir uns alle darum bemühen, ein Gesetz zu schaffen, das auch den Interessen der Verbraucher gerecht wird, daß der Inhaber sein Geschäft so führen kann, daß er alle seine Verbindlichkeiten erfüllen kann, — wenn dieses Gesetz dann so gestaltet wird, können wir mit gutem Gewissen sagen: es ist ein Gesetz zum
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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führen kann, daß er alle seine Verbindlichkeiten erfüllen kann, — wenn dieses Gesetz dann so gestaltet wird, können wir mit gutem Gewissen sagen: es ist ein Gesetz zum Schutze einer soliden Wettbewerbsordnung, ein Gesetz zum Schutze des Verbrauchers und ein Gesetz, das dem Wohl von Volk und Vaterland dienen soll. (Beifall bei den Regierungsparteien.) Vizepräsident Dr. Jaeger: Das Wort hat der Herr Bundeswirtschaftsminister. Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Verehrter Herr Raestrup, Sie haben
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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der Wirtschaftsminister ist nicht berufen, gewerbliche Interessen zu verteidigen. Nichts anderes habe ich damit gesagt. (Erneuter Beifall in der Mitte.) Im übrigen muß ich sagen: ich empfinde es nach sieben Jahren marktwirtschaftlicher Politik geradezu als grotesk, wenn ein offenes Wort, das ich hier aus meiner Gesamtverantwortung vor dem deutschen Volke ausspreche, in solcher Weise gedeutet wird. (Sehr richtig! in der Mitte.) Noch ein Wort zu der Theorie. Ich weiß, daß Theorie allenthalben nicht sehr populär ist. Aber ich habe in den
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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man eigentlich verlangen, daß er wenigstens für die Betroffenen verständlich ist. Das ist aber leider nicht der Fall. Durch den Wirrwarr der uns vorgelegten Paragraphen findet sich überhaupt nur durch, wer an der Gestaltung des Gesetzentwurfs mitgewirkt hat. Dem Justizministerium, das ja wohl für die Gesetzestechnik verantwortlich ist, das ich aber heute hier nicht vertreten sehe, muß man wohl den Vorwurf machen, daß es uns ein sprachlich unvollkommenes und rechtlich unverständliches Gesetz vorgelegt hat. Es sollte eigentlich nicht die Aufgabe dieses
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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Betroffenen verständlich ist. Das ist aber leider nicht der Fall. Durch den Wirrwarr der uns vorgelegten Paragraphen findet sich überhaupt nur durch, wer an der Gestaltung des Gesetzentwurfs mitgewirkt hat. Dem Justizministerium, das ja wohl für die Gesetzestechnik verantwortlich ist, das ich aber heute hier nicht vertreten sehe, muß man wohl den Vorwurf machen, daß es uns ein sprachlich unvollkommenes und rechtlich unverständliches Gesetz vorgelegt hat. Es sollte eigentlich nicht die Aufgabe dieses Hauses und seiner Ausschüsse sein, derartige Mängel festzustellen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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überlegen, ob wir mit der Annahme eines solchen Gesetzentwurfes dem deutschen Ansehen dienen. Wir sollten auch darüber nachdenken, daß die Amerikaner dem ebenfalls besiegten Japan die Kartelle schon wieder gestattet haben. Warum sollen allein wir Deutsche unter diesem Sonderrecht stehen, das ja seine Wurzeln zweifellos in amerikanischen Wünschen hat, wobei ich dem Herrn Bundeswirtschaftsminister ohne weiteres attestieren will, daß die amerikanische Initiative sich mit seiner eigenen gedeckt hat und daß nicht etwa seine Initiative der amerikanischen entsprungen ist! Ich bedaure es
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demselben Ergebnis, wie es die Alliierten mit ihrem Kartellverbot erzielt haben? (Abg. Raestrup: Wir sind ja einer Meinung!) Kann und soll man Dinge verbieten, von denen man weiß, daß sie nicht verboten werden können? Haben wir überhaupt ein Recht dazu, das zu tun? Denn wir entfernen uns gleichermaßen von der Vernunft wie vom Recht, wenn wir wichtige Lebensvorgänge der Wirtschaft zunächst generell verbieten, um sie nachher auf Grund von Ausnahmegenehmigungen wieder zu gestatten. Wollen wir denn erst die Köpfe abreißen und
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zu erwerben; durch den Zusammenschluß konnte man es. Das Ende der Schwerarbeit, der Schwerstarbeit in dieser feuerungsintensiven Industrie war herangerückt. Die Flaschenpreise sanken infolge der rationalisierten Herstellung, und weite Gebiete wurden für die Verwendung der Glasflasche erobert. Das andere Kartell, das ich erwähnen möchte, ist das ebenfalls bei Kriegsende liquidierte Fensterglaskartell. Trotz der Oligopolstellung der deutschen Fensterglasindustrie hat dieses Kartell eine Preispolitik betrieben, die von höchstem sozialem Verantwortungsbewußtsein getragen wurde. Trotz der von den Alliierten erzwungenen Auflösung des Kartells hat sich
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Aber in dem Augenblick, in dem es einem Wirtschaftszweig gelungen ist, durch eine Kartellabsprache seine Preise und damit — das ist nicht notwendig, aber es ist möglich — auch die Rentabilität der Unternehmen zu verbessern, entsteht doch die weitere Frage: wer muß ,das bezahlen? Auf wessen Kosten wird dieser Vorteil erzielt? Sicher ist, daß die Abnehmer, die Kunden dieser Industrie nun höhere Preise bezahlen müssen, und daß die Abnehmer, wenn sie trotz der höheren Preise genau so viel kaufen, dann einen höheren Teil
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zu bekommen. Wir haben eine Fülle von Stellungnahmen und Interpretationen erhalten und dabei einen kleinen Einblick in das bekommen, was man alles unter Sozialer Marktwirtschaft verstehen kann und was man von einem ständig wechselnden Standpunkt aus alles in das Gesetz, das den Wettbewerb regeln soll, hineininterpretieren kann. Man kann in der Tat sehr darüber streiten, was sich öfter und schneller änderte: der Entwurf oder seine Interpretation. Das machte es natürlich für uns sehr schwer, zu der Vorlage Stellung zu nehmen. Im
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kritische Würdigung des Erreichten vornehmen müssen. Hierbei kommt meines Erachtens den aus dem Montanunion-Raum in die deutsche Wirtschaft hinein erstreckten Ordnungsgesichtspunkten besonderer Art auf dem Gebiet des Verkehrswesens eine beträchtliche Bedeutung zu. Das Gebiet der Energiewirtschaft ist ein weites Feld, das mancher Überlegungen bedürfen wird, unter denen eine Marktordnungsbetrachtung nicht unwesentlich sein dürfte. Ähnliches gilt für die Wasserwirtschaft. Für beide Gebiete stimmen wir mit dem Grundgedanken des Entwurfs überein, daß in der öffentlichen Versorgungswirtschaft besondere Wettbewerbsverhältnisse bestehen müssen. Hinsichtlich der Kredit-
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gut!) Eine entsprechende Formulierung könnte man auch für die Monopole gebrauchen. Betrachtet man diese Institutionen jedoch unter dem Blickpunkt der wirtschaftlichen Macht — und diesen Mut brachte Herr Elbrächter heute morgen nicht auf —, dann werden die Dinge anders. Das Kartellproblem, auf das ich jetzt besonders abheben möchte, ist in der Tat in erster Linie ein Problem wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Macht. Wirtschaftliche Macht wird ausgeübt, indem jede wirtschaftliche Organisation von nennenswerter Bedeutung über die Preisgestaltung und durch andere Maßnahmen auf die konjunkturelle Entwicklung
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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wird im einzelnen zu prüfen sein, in welcher Form diese Kartelle in ihrem Innenleben und in ihrem Außenleben einer solchen Aufsicht am besten und zweckmäßigsten unterstellt werden können. Meine Damen und Herren, ich darf mich nun einem zweiten Kapitel zuwenden, das heute ziemlich vernachlässigt wurde, dem Kapitel der marktbeherrschenden Unternehmen. Der Entwurf der Regierung geht dabei von der richtigen Erkenntnis aus, daß ein grundsätzliches Kartellverbot zum verstärkten Ausweichen zum vertikalen Prinzip, zur stärkeren Konzentration und Marktmacht führen kann. Hierbei ist es
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gleichbleibenden Qualität und der angeblich besten Marktversorgung sehr viel an Verdienstgarantien verbirgt, die wirtschaftspolitisch nicht zu vertreten sind. Weil es uns um den Verbraucher zu tun ist, halten wir ein Verbotsgesetz für wirksamer als ein nur auf Mißbrauch abgestelltes Gesetz, das ein Instrument ist, welches nicht funktioniert, wenn es zur Anwendung kommen soll. Unser Anliegen ist ein sozialpolitisches. Wir möchten, daß die breiten Schichten der Bevölkerung, der kleinen Einkommensbezieher, nachdem sie unter vielen Opfern den Weg einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung mitgegangen sind
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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Privilegien, Realkonzessionen und Personalkonzessionen aus sachlichen und auch aus sozialen Gründen für eine gute Lösung, zumal die Personalkonzession durch die Einführung eines Initiativrechts der Apotheker bei der Neuerrichtung von Apotheken eine Auflockerung erfahren soll. Das Prinzip einer sogenannten gelenkten Niederlassungsfreiheit, das gleichzeitig die allgemeine Veräußerlichkeit und Vererblichkeit aller Apotheken umfassen soll, vermag die Bundesregierung nicht als geeigneten Weg für eine bundesgesetzliche Regelung anzusehen. Es besteht vielmehr die Besorgnis, daß ein solches System in kurzer Zeit das Wesen der deutschen Apotheke in
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daneben noch das Recht der Behörden zur Ausschreibung von neu zu errichtenden Apotheken aufrechterhalten. Die Bundesregierung hat sich in Verbindung mit dem von ihr vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über das Apothekenwesen eingehend mit dem Prinzip der sogenannten gelenkten Niederlassungsfreiheit beschäftigt, das auf der Umwandlung aller Apothekenbetriebsrechte in verkäufliche und vererbliche Rechte beruht, Sie hat sich nicht überzeugen können, daß die Abschaffung der Personalkonzession als unverkäuflichen und urivererblichen Betriebsrechtes vertretbar ist. Sie ist vielmehr der Meinung, daß diese Betriebsrechtsform neben den verkäuflichen
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meint, durch den bisherigen Zustand im Apothekenwesen sei die Arzneimittelversorgung gefährdet. Dazu darf ich nachdrücklich bemerken, daß die Arzneimittelversorgung in der Bundesrepublik durchaus nicht gefährdet ist. Das Gesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken vom 13. Januar 1953, das aus der Mitte des Bundestags hervorgegangen ist, hat die planlose und ungelenkte Vermehrung von Apotheken in der amerikanischen Besatzungszone, die bei einer Fortdauer allerdings sehr bald zu einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung in dieser Zone geführt hätte, gestoppt. Meine Damen und
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Apotheken eröffnet wären, sämtliche Apotheken verkäuflich und vererblich sein. Die Apotheke könnte nur noch durch Erbgang, Einheirat oder Verkauf in andere Hände übergehen, und die bestehenden Apotheken würden, da keine neuen mehr erstellt werden könnten, Liebhaberwerte erlangen. Beim jetzigen System, das ein gleichzeitiges Vorkommen von 40% vererblicher und 60 %personeller Konzessionen bedeutet, fallen auch im Sättigungszustand 60% in streng geordneter Berechtigungsfolge an solche Bewerber, die nicht über die Geldmittel verfügen, käufliche Konzessionen zu erwerben, die auch nicht einheiraten und die nicht
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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Konzessionen bedeutet, fallen auch im Sättigungszustand 60% in streng geordneter Berechtigungsfolge an solche Bewerber, die nicht über die Geldmittel verfügen, käufliche Konzessionen zu erwerben, die auch nicht einheiraten und die nicht erben. Es ist sicherlich richtig, daß das jetzige System, das auch im Regierungsentwurf vorgesehen ist, allerlei Mängel und Angriffsflächen zeigt, und hier muß die Arbeit des Gesundheitsausschusses reformierend einsetzen, z. B. bei der Frage der Lizenzen. Doch es hat den großen Vorteil, daß es den verschiedenen Strukturen des menschlichen Leistungsvermögens
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wie man ursprünglich befürchtete. Immerhin erschien es den verantwortlichen Stellen in Bayern beispielsweise angebracht, die durch die amerikanische Besatzungsmacht dekretierten Bestimmungen der Niederlassungsfreiheit für Apotheken in gesetzlich geordnete Bahnen zu lenken. So entstand das bayerische Apothekengesetz vom 16. Juni 1952, das von sämtlichen Parteien des bayerischen Landtags einstimmig — meine Damen und Herren, das scheint mir sehr bemerkenswert zu sein — angenommen worden ist. Die Konzeption dieses bayerischen Apothekengesetzes entspricht den Vorstellungen und den Wünschen, wie sie die deutschen Apotheker wiederholt in Bekanntmachungen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 31.03.1955 () [PBT/W02/00077]
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beispielsweise angebracht, die durch die amerikanische Besatzungsmacht dekretierten Bestimmungen der Niederlassungsfreiheit für Apotheken in gesetzlich geordnete Bahnen zu lenken. So entstand das bayerische Apothekengesetz vom 16. Juni 1952, das von sämtlichen Parteien des bayerischen Landtags einstimmig — meine Damen und Herren, das scheint mir sehr bemerkenswert zu sein — angenommen worden ist. Die Konzeption dieses bayerischen Apothekengesetzes entspricht den Vorstellungen und den Wünschen, wie sie die deutschen Apotheker wiederholt in Bekanntmachungen und Abstimmungen vorgetragen haben. Die deutschen Apotheker wollen keine vom Staat verliehene
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Regierungsentwurf gefallen — einfach unverständlich, daß die Regierung jetzt, da nach jahrzehntelangem Ringen, nachdem sowohl die Öffentlichkeit wie die Apothekerschaft sich um ein einheitliches Apothekenrecht bemüht haben, endlich die Gelegenheit gegeben warden ist, ein solches Recht zu schaffen, rein Apothekengesetz vorlegt, das zwar regional gesehen im ganzen Bundesgebiet einheitliches Recht schaffen soll, das in seiner Substanzaber ein gespaltenes Recht ist. Der Herr Bundesinnenminister hat im weiteren Verlauf seiner Begründung ausgeführt, mit dem Prinzip des geschützten Wettbewerbs sei es nicht vereinbar, daß sämtliche
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Ringen, nachdem sowohl die Öffentlichkeit wie die Apothekerschaft sich um ein einheitliches Apothekenrecht bemüht haben, endlich die Gelegenheit gegeben warden ist, ein solches Recht zu schaffen, rein Apothekengesetz vorlegt, das zwar regional gesehen im ganzen Bundesgebiet einheitliches Recht schaffen soll, das in seiner Substanzaber ein gespaltenes Recht ist. Der Herr Bundesinnenminister hat im weiteren Verlauf seiner Begründung ausgeführt, mit dem Prinzip des geschützten Wettbewerbs sei es nicht vereinbar, daß sämtliche Betriebsrechte vererbbar und verkäuflich seien. Dazu muß ich den Herrn Bundesinnenminister
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im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf nicht geschehen. Man wird sich also möglicherweise noch einmal darüber unterhalten müssen, wie dieses Problem zu lösen ist. Obwohl der Gesetzentwurf von dieser Begründung ausgeht — die Begründung wäre in Ordnung, wenn ein Arzneimittelgesetz da wäre, das den heutigen Voraussetzungen entspräche —, werden in ihm eine Reihe von Rechtsfragen behandelt, ausgehend von den Fragen der Betriebsrechtsform, in der die Apotheken betrieben werden. Ich will mich dazu im Augenblick nicht weiter äußern. Darüber hinaus wird aber auch, da ja
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Volksgesundheit wollen wir uns ja auch unterhalten; und wenn wir das als den tragenden Gesichtspunkt ansehen, dann sage ich: Bitte, Arzneimittelgesetz! Und dann wollen wir weiter sehen, wie der Vertrieb nach dem Arzneimittelgesetz erforderlich ist. Das ist ja das Problem, das dann für uns ansteht. Deshalb noch einmal meine Bitte: federführend ,der Wirtschaftspolitische Ausschuß, mitberatend der Gesundheitspolitische Ausschuß und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. (Beifall bei der SPD.) Vizepräsident Dr. Schneider: Das Wort hat der Abgeordnete Horn. Horn (CDU/CSU
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