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5. Februar 1953 der Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion die Erklärung ab, die SPD wolle das Gesetz nunmehr ablehnen, politische Versammlungen seien in der letzten Zeit ohne wesentliche Störungen verlaufen. Die SPD setze Vertrauen in die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das in ausreichendem Maße gegen verfassungsfeindliche Elemente vorgehe. Die SPD halte darum das Versammlungsordnungsgesetz für überflüssig und werde, falls es zur Abstimmung komme, dagegen stimmen. — Ich glaube, Herr Kollege Maier, daß ich Sie richtig zitiert habe. Das war, wie gesagt, am
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.05.1953 () [PBT/W01/00264]
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westlichen Hilfsverträge? Meine Damen und Herren, Sie wissen doch, Sie sollten es wenigstens wissen, daß man zu Zeiten des Parlamentarischen Rates den Gedanken der Schaffung einer Verfassung ausdrücklich abgelehnt hat, weil man der Auffassung war, eine Verfassung sei ein Dokument, das sich auf die freie Selbstbestimmung des ganzen Volkes zu stützen habe. Sie wußten damals, 1948/49, daß diese Voraussetzungen nicht zutrafen. Darum haben Sie damals selber das Wort „Verfassung" abgelehnt und das Wort „Grundgesetz" für dieses Dokument gewählt, für ein Dokument
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Wenn wir also unter einer Art Fremdherrschaft leben, soll diese Fremdherrschaft etwa unantastbar sein? Wir sagen ganz offen, daß wir diese Fremdherrschaft nicht nur antasten wollen, sondern daß wir sie zu beseitigen und zu ersetzen wünschen durch ein geeintes Deutschland, das sich selbst regiert, das unabhängig und wirklich frei ist. In diese Fassung des Versammlungsgesetzes ist die amerikanische Konstruktion hineingearbeitet, nach der die Bundesrepublik kein Provisorium mehr sein soll, sondern der einzige existierende deutsche Staat. (Abg. Dr. Jaeger: Zur Sache!) — Jawohl
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.05.1953 () [PBT/W01/00264]
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in diesem Zusammenhang Art. 9 anlangt, so ersehen Sie aus § 3 a Ziffer 1, daß ein Verbot nicht von einem Polizisten, sondern nur von der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde festgestellt sein darf, so daß nicht jedermann plötzlich behaupten kann, das und das sei verboten. Diese ganzen Bestimmungen — §§ 1 und 3 a gehören engstens zusammen — besagen, daß die Polizei, wenn nicht einer der konkret genannten Fälle der Ziffern 1 bis 4 des § 3 a vorliegt, keine Versammlung irgendeiner Partei präventiv verbieten
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einmal schlecht aus ihrer parteipolitischen Haut herausschlüpfen können, so daß das, was in einem Land für wahrscheinlich gehalten wird, in einem anderen Land für ganz und gar unwahrscheinlich gehalten wird. Wir haben es hier aber mit einem Bundesgesetz zu tun, das in allen Ländern gleiches Recht schaffen will, und so können wir im politischen Raum keinen Spielraum für Vermutungen lassen. Das ist der neue Sinn, der auf Grund der von der DP gestellten Anträge in das Gesetz, in die §§ 1 und
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lassen, daß ich meine Ausführungen, die Sie im Ausschuß verhindert haben, hier vor dem gesamten Plenum darlege. Ihre Schuld! (Sehr gut! bei der KPD. — Abg. Dr. Jaeger [Bayern]: Sie wollten also die Verfassung schützen? Sehr interessant!) — Die Verfassung? Das Grundgesetz, das Sie täglich mit Füßen treten, jawohl! (Lachen in der Mitte.) Meine Damen und Herren! Auch in dem § 4, in dem ganz allgemein Personen das Recht zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung verweigert werden soll, finden wir die engste Anlehnung an
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bestimmte Einengung der Aussprache. Da können Sie nun nicht allgemeine Aufklärungen geben. Das widerspräche der Regelung in der Geschäftsordnung. Fisch (KPD): Meine Damen und Herren, ich möchte mich dann in diesem Falle auf ein prominentes Mitglied der sozialdemokratischen Fraktion berufen, das vor kurzem mitgeteilt hat, was in dieser Phase der Entwicklung vom Bundesjustizministerium bereits als Hochverrat bzw. als Staatsgefährdung angesehen wird. Um diese Delikte handelt es sich doch wohl; sie hat man in § 12 des Versammlungsordnungsgesetzes im Auge. Von dieser Seite
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.05.1953 () [PBT/W01/00264]
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ausgeübt wird, ja daß nach rechts hin alle faschistischen Verbände und Organisationen vollständige Freiheit genießen und selbst dann unterstützt werden, wenn sie zu Verstößen gegen die Strafgesetze auffordern, daß diese Organisationen darauf abzielen, Terror zu organisieren und offiziell zu proklamieren, das stört die Organe des Herrn Lehr nicht. Seine Organe und die Organe der Landesinnenminister schützen solche provokatorischen Aufmärsche wie den der SS in Verden — — (Glocke des Präsidenten.) Vizepräsident Dr. Schäfer: Herr Abgeordneter Fisch, ich muß Sie auffordern, zur Sache zu
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ist, fällt die Diskussionsmöglichkeit, die Möglichkeit der Beteiligung an der Aussprache zum ganzen Gesetz weg. Ich glaube nicht, daß das die Absicht des Geschäftsordnungsausschusses und die des Hauses gewesen ist. Wenn es der Fall sein sollte, dann bitte ich Sie, das durch einen entsprechenden Beschluß klären zu lassen. Ich halte mich aber von mir aus nicht für befugt, eine solche Verengung der Geschäftsordnung durchzuführen. Herr Abgeordneter Schoettle. Schoettle (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist zwar angesichts der Art
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Auflagen nicht eingehalten werden, kann die Versammlung also verboten werden. Es wird jedoch nicht gesagt, welcherlei Auflagen die Polizeibehörde dem Veranstalter machen kann. Ich möchte nur nebenbei darauf hinweisen, daß auch in dem Gesetz des sozialdemokratischen Innenministers Hoegner in Bayern, das unter dem Namen „Gesetz zur Sicherung des politischen Friedens in Bayern" läuft, eine derartige Bestimmung bereits vorgesehen ist, und zwar in seinem § 7. Auch dort wird von „Auflagen" gesprochen, die die Verwaltungsbehörden erteilen können und von deren Einhaltung sie die
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alles, was nur möglich ist, notwendig zu sein, um einen geordneten Ablauf des politischen Lebens zu ermöglichen. Wir wenden uns deshalb auch dagegen, daß hier die Worte „grobe Störungen" gestrichen werden. Eine andere Frage ist. ob man das richterliche Ermessen, das an sich schon sehr groß ist, da es von einem Tag bis zu fünf Jahren Gefängnis reicht, nicht noch dadurch erweitern kann, daß man auch die Geldstrafe einbezieht. Gegen diesen Antrag der sozialdemokratischen Fraktion würden wir uns nicht unbedingt wenden
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sondern geradezu zu verwässern. Wenn das Komplott, nämlich die gemeinsame Absicht, eine Versammlung nicht steigen zu lassen und zu diesem Zweck, wie mein Vorredner, Herr Euler, mit Recht gesagt hat, durch Lärm die Reden unmöglich zu machen, wenn dieses Komplott, das bei den Gegnern eine leidenschaftliche Erbitterung hervorrufen und dann dazu führen wird — wie es tatsächlich in einer Reihe von Fällen vorgekommen ist —, daß die Versammlung vereitelt wird, also eine Parallele, ein Spezialfall des Landfriedensbruchs, nicht anders als nur mit Freiheitsstrafe
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dazu, um wegen der Absieht die Strafbarkeit der Handlung zu begründen. Um den Begriff der „groben Störung" dreht sich nun der Antrag der SPD. Herr Professor Bergstraeßer hat Angst vor den Gerichten. Das ist das alte SPD-Mißtrauen gegen die Gerichte, das wir Älteren ja schon aus der Zeit vor 1914 kennen und das bei den älteren Herrschaften der SPD leider unausrottbar ist. Ich glaube, bei den jüngeren Leuten wird es nicht mehr bestehen, weil den Gerichten heute im allgemeinen ja auch
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zu diesen Fragen bestimmen. Der Antrag nimmt den Ländern die Verwaltungshoheit auf einem lebenswichtigen Gebiete. Geschieht dies, dann geht ein wesentlicher Teil der Staatsgewalt von den Ländern auf den Bund über. (Abg. Dr. Wellhausen: Furchtbar! Entsetzlich!) Das Gefüge des Bundesstaates, das nach dem Grundgesetz in den Ländern seinen Schwerpunkt hat, wird völlig geändert. Wer — das habe ich bereits früher ausgeführt — den Ländern die Verwaltungshoheit nimmt, beschneidet damit in entscheidendem Maße ihre Staatlichkeit oder hebt sie sogar auf. Deshalb ist das Begehren
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.05.1953 () [PBT/W01/00264]
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Schwerpunkt hat, wird völlig geändert. Wer — das habe ich bereits früher ausgeführt — den Ländern die Verwaltungshoheit nimmt, beschneidet damit in entscheidendem Maße ihre Staatlichkeit oder hebt sie sogar auf. Deshalb ist das Begehren des Antrags mit dem Bau des Grundgesetzes, das auf den Gliedstaaten gegründet ist, nicht vereinbar. Meine näheren politischen Freunde werden daher den Antrag schlechthin ablehnen, da er mit den föderalistischen Grundlagen des Grundgesetzes unvereinbar ist. (Beifall bei der CSU und der BP.) Präsident Dr. Ehlers: Das Wort hat
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Dazu ist zu sagen: Nein, man braucht das Spezialistentum ja nicht zu züchten; man kann ja durch Versetzung der Beamten in andere Ressorts dafür sorgen, daß sie die gleichmäßige Ausbildung bekommen, die sie haben sollten. 8. Schließlich das durchschlagendste Argument, das wir nun seit Jahrzehnten immer von all denen hören, die sich einer Neuerung widersetzen: Der Zeitpunkt für die Umwandlung der Finanzverwaltung sei noch nicht gekommen. Meine Damen und Herren, ich habe Ihnen sorgfältig die Argumente des Herrn Staatssekretärs Dr. Ringelmann
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 06.05.1953 () [PBT/W01/00264]
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all denen hören, die sich einer Neuerung widersetzen: Der Zeitpunkt für die Umwandlung der Finanzverwaltung sei noch nicht gekommen. Meine Damen und Herren, ich habe Ihnen sorgfältig die Argumente des Herrn Staatssekretärs Dr. Ringelmann vorgetragen. Keines der Mitglieder des Finanzausschusses, das die Vorgänge kennt, wird bezweifeln, daß ich sowohl die Argumente, die für die einheitliche Bundesfinanzverwaltung, als auch die Argumente, die dagegen vorgebracht worden sind, richtig und objektiv dargestellt habe. Aber diese Argumente, die dagegen sprechen — sind denn das eigentlich Gegenargumente
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Ausdrücken wurde darüber gesprochen, und so ist tatsächlich in diesem armen Nachkriegsdeutschland mit den Länderfinanzen verfahren worden. Wir sind der Meinung, daß wir uns das einfach nicht weiter leisten können. Was die Alliierten zur Schwächung der deutschen Volkskraft begonnen haben, das setzen nun völlig unbewußt und völlig gutgläubig — aber im Effekt ist es dasselbe — die Föderalisten in ihrem falsch verstandenen Föderalismus fort. In den Kreisen der Alliierten hat man längst eingesehen, daß man Fehler gemacht hat. Ich erinnere mich, daß, als
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gegen den Ausschußbeschluß, das Uniformverbot hier nicht auszusprechen, nur deswegen keine Bedenken erhoben, weil dieses Verbot rechtssystematisch nicht hierher, sondern in das Strafrechtsänderungsgesetz gehört und kein bisher bestehender Rechtszustand aufgehoben wird. Es besteht ja kein bundeseinheitliches Uniformverbot, also ein Verbot, das auf Bundesrecht gegründet wäre. Es könnte höchstens aus alliiertem Recht abgeleitet werden. Außerdem haben die Länder die Möglichkeit, bis zu einem Strafrechtsänderungsgesetz die von ihnen für notwendig gehaltenen Maßnahmen zu treffen. Nachdem so lange und intensive Beratungen über den Gesetzentwurf
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unsern Vorbehalt an. (Abg. Dr. Wellhausen: Ich bitte ums Wort!) Präsident Dr. Ehlers: Meine Damen und Herren! Darf ich zunächst als der unmittelbar Betroffene dazu etwas sagen. Nach Art. 79 des Grundgesetzes kann das Grundgesetz durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Es bedarf also das Gesetz, d. h. nach meiner Auffassung die Gesamtheit
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zu Ende zu bringen. (Beifall in der Mitte.) Präsident Dr. Ehlers: Meine Damen und Herren! Ich habe mich vorhin vergewissert, daß das Haus mit dem Verfahren, über § 2, Einleitung und Überschrift nicht abzustimmen, einverstanden war. Es hat sich inzwischen herausgestellt, das nach Prüfung das Haus diese Auffassung nicht insgesamt vertritt. Ich muß Ihnen daher vorschlagen, zu dem Punkt 5 der Tagesordnung zurückzukehren: Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes für
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und in dem Umfang, wie sie das Lastenausgleichsgesetz bestimmt. Trotzdem mußte versucht werden, die Vergünstigungen des Altsparergesetzes, soweit als möglich, auch den Vertriebenen zukommen zu lassen. Dazu bot sich als Anhaltspunkt das Gesetz über den Währungsausgleich für die Sparguthaben Vertriebener, das im vorigen Jahre angenommen wurde. In diesem Gesetz ist der Entschädigungssatz auf 6,5 % festgestellt worden, um die heimatvertriebenen Sparer den Einheimischen wirtschaftlich gleichzustellen. Dieser sechsprozentige Entschädigungssatz soll bei „Altsparguthaben" nunmehr auf 20 % angehoben werden, so daß die vertriebenen Sparer im
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oder der Länder zur Verfügung gestellt werden. Ich erwähne das, damit nicht Enttäuschung im Lande entsteht, sondern damit die Menschen draußen sehen, sie sind auch mit diesem Teil nicht vergessen. Aber in der Konzeption des Lastenausgleichs hatten wir keinen Raum, das zu lösen. Ich möchte mich mit diesen ganz kurzen Erklärungen begnügen. Ich freue mich, daß es gelungen ist, dieses große, wichtige Stück des Lastenausgleichs in Einmütigkeit beraten und einstimmig verabschiedet zu haben. Es ist gut, daß wir das getan haben
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durch die einheitliche zusätzliche Entschädigung von 20 % immerhin eine ganz wesentliche Hilfe. Es ist weiter darauf hinzuweisen — das ist ein schwerwiegendes Bedenken —, daß bei dieser Art der Regelung, wie sie das Altsparergesetz vorgesehen hat, ein Unrecht nur unvollkommen wiedergutgemacht wird, das den Kontensparern durch die sogenannte Kopfgeldanrechnung bei der Währungsumstellung zugefügt worden ist. Man vergißt ja sehr schnell, und man erinnert sich kaum mehr, daß einzig und allein bei den Kontensparern für die 60 DM, die sie bei der Währungsumstellung bekamen
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hätte, dann hätte er eine Aufwertung von 10 % bekommen, also 400 DM erhalten. Dieses Unrecht, das sehr stark empfunden wird, kann im Zuge der Altspareraufwertung in beschränktem Umfange ausgeglichen werden. Aber im ganzen handelt es sich doch um ein Anliegen, das uns ernstlich bedrückt. Ich darf schließlich noch darauf hinweisen, daß vom Standpunkt der Vertriebenen — es ist im Bericht schon durchgeklungen — eine besondere Unbilligkeit darin erblickt wird, daß ihre Sparanlagen zunächst einmal währungsmäßig abgewertet werden und sie dann erst mit diesem
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