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sprechen. Es gibt kein Verbot, das zu tun. Nachdem wir in Abs. 1 bei Fluchtgefahr eine Aufzählung von Beispielen haben, übrigens mit derselben Redewendung, die mich auch vielleicht sprachlich etwas stört — „In Betracht kommt" —, ist es, glaube ich, doch zweckmäßig, das auch in Abs. 2 anzuführen. Vizepräsident Dr. Jaeger: Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Winter. Dr. Winter (CDU/CSU) : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag des Kollegen Memmel bezweckt nur eine Beseitigung der Beispiele, die im Gesetz nicht
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 27.03.1963 () [PBT/W04/00069]
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Wiederholungsgefahr, Fälle, in denen von dem Vollzug des Haftbefehls abgesehen werden kann, wenn der Verhaftete einer Auflage folgt, etwa der Auflage, sich vom Tatort eines Sittlichkeitsverbrechens möglichst weit zu entfernen. Wir sollten die Untersuchungshaft überhaupt nur als ein Institut ansehen, das in den äußersten Fällen angewandt wird; und wo immer andere, mildere Mittel den gleichen Zweck erreichen, sollen sie angewandt werden. Dem dient der Antrag der Frau Kollegin Diemer-Nicolaus, dem wir, so meine ich, zustimmen sollten. Vizepräsident Dr. Jaeger: Das Wort
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irgend möglich durchgeführt wird. Vor allen Dingen sollten wir es vermeiden, daß die Verteidigung, wie es bisher möglich war, dadurch beeinträchtigt werden könnte, daß der vom Gericht bestellte Verteidiger nicht einmal ein Jurist ist oder daß er von dem Gericht, das ihn bestellte, quasi abhängig ist. Das ist sicherlich kein guter Zustand. Ich verstehe jedoch eines nicht ganz an dem Antrag der FDP. Ich verstehe nicht, daß Sie ausgerechnet in den Fällen des § 140 Abs. 2, also in den Fällen, in
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und völlig frei mit dem Angeklagten auch dann zu verkehren, wenn sich dieser, gleich aus welchem Grunde, in Haft befindet. Gerade die Rechtsprechung auch in jüngster Zeit zeigt, daß die Regelung, wie sie der Ausschuß vorsieht, nicht gut ist. Gewiß, das könnte sich, jedenfalls im allgemeinen, nicht so wiederholen; aber wir denken 'dabei auch daran, daß das, was jetzt hier vorgeschlagen ist, in concreto doch zu Ergebnissen führen kann, die unerwünscht sind. Es wird hier gesagt, daß die Beschränkung nur einmal
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denn wirklich für möglich, daß ein Richter, der einem solchen Gespräch beiwohnt und der hört, daß der betreffende Inhaftierte dem Verteidiger — wenn ich das einmal unterstellen darf — ein Geständnis ablegt, dann das Geständnis sofort wieder vergißt und bei dem Urteil, das er später zu fällen hat, nicht auswertet? Das ist doch eine Sache, die einfach einem Richter, der ein Mensch ist, nicht zugemutet werden kann und die bis ins letzte weltfremd ist. Gerade dieser Beschluß unseres Bundesgerichtshofs zwingt uns, ganz klare
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 27.03.1963 () [PBT/W04/00069]
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realistisch sein. Sie haben nun das umgekehrte Kapitel. Vorhin war das Mißtrauen gegen die Richter auf der Tagesordnung. Nun ist es das Mißtrauen gegen die Anwälte. Auch dazu einmal ein grundsätzliches Wort. Die ganze Strafprozeßordnung besteht aus einem methodischen Mißtrauen, das auf der Erfahrung der Prozeßgeschichte von Jahrhunderten beruht. Wer realistisch ist, der kann nicht leugnen, daß es Anwälte gibt — Gott sei Dank selten —, daß es Anwälte geben kann und gibt, die, obwohl sie ein Organ der Rechtspflege sind, im Einzelfall
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 27.03.1963 () [PBT/W04/00069]
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darf die Anordnung nur treffen, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, daß ohne die Anordnung der Untersuchungszweck gefährdet ist." Sie sehen schon aus der sprachlich etwas umständlichen Formulierung, daß sich der Ausschuß hier wirklich alle Mühe gegeben hat, das möglichst scharf auf ausgesprochene Ausnahmefälle einzugrenzen. Nach der neuen Formulierung hätte in dem Falle, den der Herr Kollege Hirsch zitiert hat, nicht angeordnet werden können, daß die Unterredung des Verteidigers mit dem Beschuldigten nur in Gegenwart eines Richters stattfinden darf
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 27.03.1963 () [PBT/W04/00069]
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die Ausschlußmöglichkeit als solche, er richtet sich allein dagegen, daß der Verteidiger von dem erkennenden Gericht ausgeschlossen werden kann. Wir sind der Meinung, daß ganz sicher nicht das erkennende Gericht ihn ausschließen darf. Wir glauben ferner, daß das richtige Organ, das ein solches Ausschlußverfahren durchzuführen hätte, wahrscheinlich die Anwaltskammer sein dürfte. Die Ehrengerichtsbarkeit über den Anwalt obliegt der Anwaltskammer. Genauso wie ein Richter, wenn er nicht gut tut, im Disziplinarverfahren zur Verantwortung gezogen wird — und ein Staatsanwalt auch —, wäre ein Anwalt
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unserer Verfassung ohnehin nicht angängig sei, daß ein Anwalt durch das erkennende Gericht ausgeschlossen werden könne. Diese Meinung hat sich leider als nicht richtig herausgestellt; denn unser Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Urteil vom 19. Dezember 1962 — 1 BvR 163/56 —, das ich jedem, der an den Dingen interessiert ist, sehr zur Lektüre empfehlen möchte, mit den einschlägigen Fragen befaßt und ausdrücklich entschieden, daß es ein vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht gebe, das den Ausschluß des Verteidigers von der Strafverteidigung in gewissen Fällen ermögliche, und
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 27.03.1963 () [PBT/W04/00069]
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hat sich in einem Urteil vom 19. Dezember 1962 — 1 BvR 163/56 —, das ich jedem, der an den Dingen interessiert ist, sehr zur Lektüre empfehlen möchte, mit den einschlägigen Fragen befaßt und ausdrücklich entschieden, daß es ein vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht gebe, das den Ausschluß des Verteidigers von der Strafverteidigung in gewissen Fällen ermögliche, und zwar, wiederum auf Grund Gewohnheitsrechts, auch seitens des erkennenden Gerichts. Es hat dann allerdings in einem Nebensatz gewisse Bedenken gegen dieses Gewohnheitsrecht erhoben. Diese Bedenken halte ich für
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ein Anwalt aus irgendwelchen Gründen nicht als Verteidiger in einem bestimmten Verfahren amtieren sollte, dann muß eben in einem beschleunigten Verfahren ein Antrag an die Anwaltskammer gestellt werden — an das Ehrengericht der Anwaltskammer —, und dann muß das Ehrengericht der Anwaltskammer, das das in anderen Fällen auch tut, eben entscheiden, ob der Betreffende wirklich ausgeschlossen werden darf oder nicht. Ich will nicht behaupten, daß es gang und gäbe bei uns sei, daß Gerichte einen fähigen Verteidiger gern loswerden, indem sie ihn einfach
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gesetzlich zu behandeln ist. (Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU/CSU.) Präsident D. Dr. Gerstenmaier: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Weber (Koblenz). Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Problem, das jetzt zur Verhandlung steht, ist an dieser Stelle schon mehrfach behandelt worden. Bei der Verabschiedung der Bundesrechtsanwaltsordnung bestand allseits Einverständnis darüber, daß die Zurückweisung eines Anwalts durch ein Gericht schlechthin nicht möglich sein sollte. Es wurde jedoch die Ausnahme für
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Verabschiedung der Bundesrechtsanwaltsordnung bestand allseits Einverständnis darüber, daß die Zurückweisung eines Anwalts durch ein Gericht schlechthin nicht möglich sein sollte. Es wurde jedoch die Ausnahme für das Strafrecht, für die Strafverteidigung gemacht, und es wurde bereits damals das Anliegen vorgebracht, das heute wieder von der Sozialdemokratischen Partei zur Debatte gestellt wird, wonach bereits in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Regelung dieses Problems vorgenommen werden sollte. Die damalige Debatte war für das Bundesjustizministerium Veranlassung, dieses Problem aufzugreifen und einen Referentenentwurf zu erstellen, in dem
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der Strafprozeßordnung. Wir haben inzwischen einige Jahre Zeit gehabt — auch Sie, Herr Kollege Weber —, darüber nachzudenken, und wir beraten jetzt über die Strafprozeßordnung. Und nun wollen Sie uns heute sagen, sie hätten keine Zusagen gemacht?! Ich würde Sie doch bitten, das nicht in dieser eindeutigen Form zu wiederholen, sonst müßte ich die Protokolle hervorholen und Ihnen vorlesen, was Sie damals gesagt haben. Sie haben damals erklärt, dieses Problem werde bei der Strafprozeßordnung geregelt werden, weil es, wie Sie damals ausdrücklich gesagt
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worden. Man mag über die Dringlichkeit streiten. Nur meine ich, das, was hier vorhin zur Begründung gesagt worden ist — der letzte Anlaß, man mag ihn bewerten, wie man will —, ist ein Beweis dafür, daß es eben doch ein Problem ist, das jeden Tag akut werden kann, vor dem man jeden Tag wieder stehen kann und mit dem man sich dann auseinandersetzen muß. Wir sollten uns selber eigentlich etwas ernster nehmen. Wir haben vor vier Jahren hier ein Gesetz verabschiedet, in dessen
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Anwalt ad hoc und auch kurzfristig beschließen zu können. Anders kann man nämlich eine vernünftige Klärung von Zweifelsfragen gar nicht herbeiführen. Das ist notwendig, das ist möglich, dafür haben wir die Berufsgerichtsbarkeit durch die Anwaltsordnung geschaffen. Was das Argument betrifft, das man gern dagegen ins Feld führt: „Das dauert aber endlos lange, und was soll dann aus der Verhandlung werden?", so ist dazu zu sagen, meine Damen und Herren: Die Verhandlung muß ohnehin unterbrochen werden. Der Angeklagte hat nämlich keinen Verteidiger
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Sie möchten eine Zwischenfrage stellen. Jahn (SPD) : Herr Kollege Memmel, würden Sie mir nicht recht geben, wenn ich sage, daß Sie jetzt im Begriff sind, ein etwas gefährliches Argument zu gebrauchen, indem Sie dem Ritcher genau das Mißtrauen entgegenbringen, gegen das Sie sich soeben verwahrt haben? Memmel (CDU/CSU) : Nein, Herr Kollege Jahn, ich bringe kein Mißtrauen entgegen, sondern ich sage nur, man muß sehen, wie sich das Ganze in der Praxis auswirkt, wenn dieser Vorschlag hier Gesetz wird. Sie wollen
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ich also nur darum bitten, seinen Antrag zurückzuweisen. Präsident D. Dr. Gerstenmaier: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schlee. Schlee (CDU/CSU) : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bitte hören Sie noch mit Geduld einige Sätze zu dem Problem an, das hier zur Diskussion steht. Zunächst einmal handelt es sich auch um den § 202 a, der jetzt eingeführt werden soll. Mit diesem Paragraphen soll in Zukunft für das Gericht die Möglichkeit geschaffen werden, in einer Teilverhandlung, in einer nichtöffentlichen Verhandlung auf
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Ihnen bereits Entschließungen vorgelegt worden, mit denen Sie die Regierung auffordern sollen, eine Kommission für die Reform des Strafverfahrensrechts einzurichten. Dorthin gehört diese Frage, ob wir unser Strafverfahrensrecht in ,dieser Weise in Zukunft umbauen wollen, daß wir trennen: ein Ermittlungsverfahren, das mit einer nichtöffentlichen Verhandlung abschließt, und ein etwa sich anschließendes Hauptverfahren mit der öffentlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Dazu muß man aber auch die Länder hören. Denn die Länder sind es, die den Justizapparat für dieses Verfahren zur Verfügung
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Bucher, Bundesminister der Justiz: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für die Bundesregierung möchte ich dem Antrag der Abgeordneten Memmel, Schlee und Genossen beitreten. Herr Memmel hat davon gesprochen, daß es sich hier um einen Kernpunkt der Reform handle. Nun, das trifft nicht zu. Es ist ein Hauptstreitpunkt der Reform. Kernpunkt war er von vornherein nicht. Er ist erst durch den Ausschuß hereingekommen. Das ist der Punkt, in dem ich der Arbeit des Rechtsausschusses an diesem Gesetzentwurf widerspreche, die ich sonst
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denen die gerichtliche Voruntersuchung vorgeschrieben ist und durchgeführt wird, dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, und wenn das Gericht diesem Antrag nicht entspricht, sondern die Hauptverhandlung anordnet, der Angeklagte vor einem Gericht erscheint, das gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung angeordnet, die Anklage erzwungen hat. (Abg. Memmel: Pflichtgemäß!) — Wie es der Richter für seine Pflicht gehalten hat. Aber das ist doch eine Situation, in die man einen Angeklagten nicht bringen kann und in
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erkennenden Gericht sitzen soll. Das hat auch nichts mit persönlichem Mißtrauen gegen den Untersuchungsrichter zu tun. Ich kann mir sogar vorstellen, daß es Staatsanwälte gibt, die sich, wenn sie in der gleichen Sache als Richter sitzen müßten, von dem Urteil, das sie als Staatsanwalt gefaßt haben, lösen könnten. Noch viel mehr kann ich mir Entsprechendes von einem Untersuchungsrichter vorstellen. Ich kann mir auch vorstellen, daß sich ein Richter, der im Vorverfahren erkennender Richter war, bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme des
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Ich muß Ihnen sagen, meine Damen und Herren, ich habe das Vertrauen zum deutschen Richterstand, daß er diesem Berufsbilde, wie ich es soeben mit ein paar Sätzen skizziert habe, entspricht und daß wir, wenn das nicht der Fall sein sollte, das mit einer solchen gesetzlichen Vorschrift nicht schaffen. (Abg. Memmel: Sehr richtig!) Meine Damen und Herren! Ich darf diesen Gedanken noch etwas vertiefen. So ist es doch im Prozeß: Der Richter trifft vor dem eigentlichen Urteil eine Reihe von Entscheidungen, denen
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mitwirken, so würde das die Folge haben, daß zunächst einmal die Strafrichter sich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens beschäftigten und die Zivilrichter dann die Hauptverhandlung durchführten. Eine solche Konsequenz müssen Sie, meine Damen und Herren, nicht nur bei dem Gericht, das ich eben anführte, in Kauf nehmen, sondern bei einer ganzen Reihe von Gerichten. Das würde bedeuten, daß Sie entweder solche kleinen Gerichte aufheben müßten, was doch sicher nicht der Wunsch des Hauses sein kann, oder daß Sie diese Gerichte mit
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entfallen sollten. Ich darf das kurz begründen. Die Regelung, wie sie die Antragsteller Dr. Besold und Genossen vorschlagen, ist, wie ich schon sagte, dem Grundsatz nach in jeder Weise akzeptabel. Es ist damit eine praktikable Lösung für ein Anliegen gefunden, das auch die Kollegen Dr. Dittrich und Memmel mit ihrem gerade vorhin abgelehnten Änderungsantrag verfolgten. Wenn aber ein Richter von der Mitwirkung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden soll, dann soll es auch der Richter sein, der unter Umständen eine andere, dem
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