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Weise beabsichtigt ist. Ich darf hinzufügen, daß nicht daran gedacht wird, in späteren Zeiten derartige äußere Anlässe zu einem Straffreiheitsgesetz zu benützen, wenn nicht die innere Begründung, die wir hier für vorliegend halten, gegeben ist. Das von mir genannte Ziel, das in den Grundzügen des Regierungsentwurfs verankert ist, muß meines Erachtens auch die vom Bundesrat geäußerte Besorgnis zerstreuen. Ich darf zur Begründung dessen, daß hier wirklich nur ein Schlußstrich unter die Zeit des Zusammenbruchs und die damit zusammenhängenden Straftaten gezogen werden
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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Veranlasser und die geistigen Urheber dieser Flugblätter waren, bleiben — leider, muß ich sagen — vielfach unbehelligt, und zwar infolge ihrer Tarnung oder wegen Abwesenheit. (Abg. Dr. Menzel: Das sagen Sie mal im Kabinett dem Herrn Bundeskanzler!) Hier liegt ein echtes Problem, das meines Erachtens eine weitgehende Amnestierung rechtfertigt und das auch nur auf diesem Wege gelöst werden kann. Ich möchte auch ganz kurz auf den § 7 des Entwurfs eingehen, der sich mit der Nachrichtentätigkeit beschäftigt. Wir werden allerdings nachher bei der Beantwortung
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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denn mir ist noch in lebhafter Erinnerung, daß gerade vor den Bundestagswahlen ein sehr lebhafter Meinungsstreit in der politischen Auseinandersetzung stattgefunden hat und daß nicht alle diejenigen, die sich heute mit uns ebenfalls für die Sauberkeit im politischen Meinungsstreit aussprechen, das vor dem 6. September 1953 wahrgemacht haben. Ich will hier nicht nur von den Rechts- und Linksradikalen sprechen, die u. a. auch den Herrn Bundeskanzler angegriffen haben, ich will ruhig auch einmal von dem Herrn Bundeskanzler sprechen (lebhafter Beifall bei
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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des Grundgesetzes in Übereinstimmung befindet oder nicht. Das ist eine Aufgabe, die weder der Legislative noch der Exekutive zusteht, sondern die dem zuständigen Gericht der rechtsprechenden Gewalt zukommt. Das ist nicht nur unsere Auffassung. Es war die Pflicht der Bundesregierung, das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz dem Herrn Bundespräsidenten zur Verkündung vorzulegen oder aber andere Konsequenzen zu ziehen, als es die Bundesregierung bisher getan hat. Das ist der Sinn unserer Großen Anfrage auf Drucksache 226. Wir befinden uns da in
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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Ein Journalist von Ansehen aus den Kreisen der Regierungskoalition, nicht aus den Kreisen der Opposition, Herr Paul Sethe von der ,Frankfurter Allgemeinen", hat der Bundesregierung und insbesondere auch dem Herrn Bundesjustizminister einiges ins Gebetbuch oder in ein anderes Buch geschrieben, das ich nicht gern lesen möchte. Herr Sethe schreibt, daß nach dem Sinn der Verfassung der Herr Bundesjustizminister kein Recht hat, die Verkündung des Gesetzes zu verweigern. Es heißt wörtlich: Die Regierung hat die Pflicht, das angenommene Gesetz zu verkünden. Er
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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B. den Bundesfinanzhof — Herr Staatssekretär Dr. Strauß wird wissen, was ich meine — berichtigt worden sind. (Staatssekretär Dr. Strauß: Nein, nicht des Justizministers; das ist ein Mißverständnis!) — Doch; dann müssen Sie mich nachher berichtigen. Ich kann Ihnen jedenfalls das Gutachten vorlegen, das Sie dem Herrn Bundesfinanzminister über die Fortgültigkeit der §§ 5 und 6 der Spielbankverordnung vom Jahre 1938 erstattet haben, wo das Bundesjustizministerium zum Ausdruck gebracht hat: Diese beiden Paragraphen sind deswegen nicht mehr gültig, weil sie dem Finanzverfassungssystem, das heute in
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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Gutachten vorlegen, das Sie dem Herrn Bundesfinanzminister über die Fortgültigkeit der §§ 5 und 6 der Spielbankverordnung vom Jahre 1938 erstattet haben, wo das Bundesjustizministerium zum Ausdruck gebracht hat: Diese beiden Paragraphen sind deswegen nicht mehr gültig, weil sie dem Finanzverfassungssystem, das heute in der Bundesrepublik gilt, widersprechen. Das war doch sicher eine authentische Interpretation. Oder wozu war sie bestimmt, wenn sie an das Bundesfinanzministerium weitergegeben worden ist? Doch sicher dazu bestimmt, ernstgenommen zu werden! Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Gutachten
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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Ich sage nein; dazu waren Sie nicht befugt, Herr Dr. Dehler. (Abg. Dr. Dehler: Befugt und verpflichtet!) — Es gibt auch Auffassungen, die der Ihrigen entgegenstehen, auch dann, wenn Sie das nicht mögen. Ich habe als Minister nie ein Gesetz unterschrieben, das ich für verfassungswidrig hielt. Das hat offenbar auch niemand von Ihnen verlangt. Wenn ich jemals wieder in diese Situation käme, würde ich es wieder so halten. Das ist richtig. Aber nun kommt es: Man kann keinem der Beteiligten — Bundestag, Minister
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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zu lassen? Aber das steht hier klipp und klar: Man kann keinem der Beteiligten — Bundestag, Minister — zumuten, zum Bundesverfassungsgericht zu gehen. Ich bin der Ansicht, daß die Bundesregierung, wenn sie der Auffassung war, die Sie vertreten haben, daß dieses Gesetz, das am 29. Juli 1953 verabschiedet worden ist, nicht verfassungsmäßig ist, auf dem Wege der Anforderung eines Gutachtens hätte feststellen lassen müssen, ob dieses Gesetz mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung steht oder ob es nicht in Übereinstimmung steht. Sie haben ganz
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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es besteht der Zwang — schon aus der Achtung, die auch die Bundesregierung vor dem vom Volke gewählten Parlament haben muß — ,Gesetze, die beschlossen sind, zu verkünden, Herr Bundesjustizminister. (Beifall bei der SPD.) Ich glaube, das ist nicht nur ein Anliegen, das die Opposition haben sollte, sondern das ist ein Anliegen des ganzen Hauses an seine Regierung. Auch dann, wenn es sich um eine Koalitionsregierung handelt, ist die Regierung als Verfassungsorgan dem ganzen Parlament verantwortlich. Das ganze Parlament muß von seiner Regierung
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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denn die strafbaren Handlungen, die in dieser Zeit begangen sind, besonders amnestiewürdig? Ich frage danach, weil gerade auf die Notwendigkeit der Amnestiewürdigkeit von der Bundesregierung zweimal hingewiesen worden ist, und zwar einmal im Bulletin der Bundesregierung vom Herrn Bundesjustizminister selbst, das andere Mal von Herrn Ministerialdirektor Dr. Schafheutle, am 3. und am B. Dezember 1953. Dem Herrn Bundesminister der Justiz ist da allerdings etwas Peinliches passiert. Da schreibt er nämlich, daß man in den Bestimmungen hinsichtlich der Straftaten zur Beschaffung von
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gezeigt hat oder nicht. Die ,.gewissenlose Gesinnung" unterliegt dann auch nur der Beurteilung des Richters. Sie weigern sich doch sonst, meines Erachtens mit Recht, den Richtern Entscheidungen aufzubürden, die ihnen nicht zustehen. Hier würde dann in die Rechtspflege etwas hineingetragen, das nicht die Aufgabe der Rechtspflege, sondern die Aufgabe des Gesetzgebers ist. Ich glaube, daß jede Abschwächung des Unrechtsgehalts der Straftaten aus der Nazi-Zeit und damit auch die Verwässerung des Unrechtsgehalts des alle diese strafbaren Handlungen doch erst ermöglichenden nationalsozialistischen Staates
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SPD zu finden. Man muß eben Geduld haben. Die Beratung der Gesetzesvorlagen auf Drucksachen 215 und 248 mußte hinter die großen Themen, die das Hohe Haus in den letzten Wochen und Monaten beschäftigt haben, zurücktreten. Dadurch ist das große Anliegen, das in diesen beiden Anträgen liegt, zeitlich nur noch dringlicher geworden. Sie wissen, daß durch etwas ungereimte Umstände Anfang September 1953 in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist, die Bundesregierung werde ein Amnestiegesetz vorlegen. Die Gerichte haben genau so wie die ganze Öffentlichkeit
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zu Ende gegangen werden sollte. Hinsichtlich der Taten während des staatlichen Zusammenbruchs sind wir der Meinung, daß schon im Interesse der Gleichbehandlung mit den zahlreichen bereits abgeurteilten Fällen eine amnestiemäßige Behandlung nicht möglich ist. Das größte Hindernis auf diesem Gebiet, das in dem Fehlen der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand, ist beseitigt worden. Wir haben eine ausgeprägte und wohlfundierte höchstrichterliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet, und wir halten auch den Gesichtspunkt der angeblichen Pflichtenkollision gesetzestechnisch nicht für annehmbar. Wenn diese Merkmale beweisbar vorliegen, ist
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 26.02.1954 () [PBT/W02/00017]
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mit den modernen Verkehrsnotwendigkeiten und -bedürfnissen gehalten, daß nach meiner Überzeugung kein Fall von Bedeutung durch die Maschen des Gesetzes fallen dürfte. Wir halten überhaupt diesen ganzen Ausnahmekatalog für überflüssig, weil wir das Regulativ der gemeinen Gesinnung usw. eingebaut haben, das eine gerechte Beurteilung zuläßt. Andererseits vermissen wir im amtlichen Entwurf verschiedenes, insbesondere eine Bestimmung über verbotene Interzonenhandelsgeschäfte aus der Zeit vor dem 1. April 1951. Ich bitte, das Datum besonders im Auge zu halten. Sie wissen, daß durch die unglückselige
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dieser Riß und dieser Eiserne Vorhang das Gefühl der Zusammengehörigkeit in keiner Weise tangieren und beeinträchtigen können. Über die wirtschaftlichen Beziehungen dieser beiden Seiten ist nun ein dichtes und undurchsichtiges Netz von Rechtsvorschriften und Verboten alliierter Herkunft usw. gezogen worden, das vor allem für unsere Landsleute gilt, aber für andere Herrschaften, die sich an diesen Geschäften sehr maßgeblich und einträglich beteiligt haben, keine Geltung hat, selbst wenn die Verletzung sich auf strategisch wichtige Güter bezieht. Es ist vorgekommen, daß eine Reihe
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ich zunächst formell den Antrag stellen, unseren Entwurf dem Rechtsausschuß zu überweisen. Ich darf Sie wegen der bereits mehrfach festgestellten Dringlichkeit bitten, die Sache beschleunigt zu behandeln, damit wir endlich von unserer Rechtspflege und von unserer Justiz dieses Odium nehmen, das seit Monaten auf ihr lastet. (Beifall bei der CSU.) Vizepräsident Dr. Schneider: Meine Damen und Herren, wir treten nunmehr in die Aussprache zu Punkt 2 der heutigen Tagesordnung ein, wobei ich unterstelle, daß das Haus eine Aussprache über die Große
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im Gegensatz zu Herrn Kollegen Greve — für die Urteile aus der Entnazifizierungsgesetzgebung. Niemand von uns denkt daran, strafbare Handlungen, die damals — wenn auch unter politischen Aspekten — begangen worden sind, heute zu begnadigen. Es handelt sich aber nicht um strafbares Unrecht, das damals begangen worden ist und wozu die Vorschriften des Strafgesetzbuches zu einer angemessenen Ahndung ausgereicht hätten, sondern es handelt sich lediglich um die Taten, die auf Grund irgendeiner politischen Zugehörigkeit zu verbotenen Organisationen usw. unter Strafe gestellt waren. Wir sind
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wollte, weil man die Menschen wieder zu der Auffassung bringen soll, daß Verkehrsdelikte keine Kavaliersdelikte sind. Was aber für Verkehrsdelikte gilt, gilt im selben Umfang auch für Delikte anderer Art. Durch die Schnelligkeit und durch das Übermaß an Möglichkeiten, durch das man in den letzten Kriegsjahren und auch in den Jahren nach dem Krieg ins Gefängnis wandern konnte, sind in der Bevölkerung so manchmal die Ansichten entstanden, daß derartige kleine Straftaten nicht so besonders wichtig zu nehmen seien. Es ist unsere
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gewisse Verantwortung zu sein gegenüber dem weit überwiegenden Teil der Bevölkerung, der sich an diese Spielregeln hält und der allmählich kein Verständnis mehr dafür haben wird, wenn man von Zeit zu Zeit, weil das aus irgendeinem Grunde zweckmäßig erscheint, alles das in Bausch und Bogen amnestiert, was in den vergangenen Jahren geschehen ist. Das gilt um so mehr, als durch eine jetzt beabsichtigte Generalamnestie keine Urteile getroffen werden, die in sehr unruhigen und turbulenten Zeiten gefällt worden sind, sondern als es
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Höcherl, daß dieses Problem der Aktenanhäufung nur dadurch gelöst werden kann, daß sie durch einen Federstrich mit einem Amnestie-Gesetz unter den Tisch fallen. Wir sind der Meinung, daß eine derartige Praxis der Würde des Gerichts und dem Ansehen des Rechts, das die Gerichte zu sprechen haben, widersprechen würde. (Beifall bei der FDP.) Vizepräsident Dr. Schneider: Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Czermak. Dr. Czermak (GB/BHE): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die vorliegende Amnestie hatte leider von Anfang
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Schneider: Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Furler. Dr. Furler (CDU/CSU): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesjustizminister hat vorhin ganz kurz die Geschichte der PlatowAmnestie skizziert und auch die Gründe dargelegt, die die Bundesregierung veranlaßt haben, das vom Bundestag und vom Bundesrat Ende Juli 1953 beschlossene, also zustandegekommene Gesetz nicht gegenzuzeichnen und dem Herrn Bundespräsidenten nicht zur Verkündung weiterzuleiten. Diesen Ausführungen war, ich darf das wohl sagen, zu entnehmen, daß auch die Bundesregierung die entstandene Lage nicht
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bereit gewesen, für die Untergetauchten eine neue Möglichkeit der Amnestie und vor allem eine neue Möglichkeit freiwilliger Bereinigung zu geben. Nun aber zu etwas Wichtigem: Meine politischen Freunde und ich bejahen auch die Tendenz, die Straffreiheit in ein Gebiet hineinzutragen, das wie kein anderes unter dem Einfluß der entsetzlichen Verwirrung der Begriffe und der Umwälzungen der letzten Kriegszeiten und des Zusammenbruchs gestanden hat. Ich meine die Bestimmung, die in dem Regierungsentwurf mit „Taten während des staatlichen Zusammenbruchs" überschrieben ist. Man wird
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sehr speziellen Prüfung vorbehalten bleiben. Wir können im Augenblick nur erklären, zu einer endgültigen Erledigung dieses wenig erfreulichen Sachverhalts und der aus ihm hervorgegangenen Schwierigkeiten beitragen zu wollen. Wir tun das vor allem schon deshalb, weil inzwischen — ich bitte Sie, das zu beachten — zwei verfassungsrechtliche Streitkomplexe sich in diesem Fall übereinandergelagert haben und weil wir nichts unversucht lassen wollen, Auseinandersetzungen vor dem Bundesverfassungsgericht von vornherein zu vermeiden. Nun enthalten beide Entwürfe natürlich auch eine Reihe von Bestimmungen, die zum Teil kritisierbar
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untersteht, ist das Problem ganz genau so wie in der Weimarer Zeit. Es ist doch vielleicht ganz interessant, wenn ich Ihnen einige der kritischen Fälle der Weimarer Zeit kurz darlege. Im Sommer 1922 hat sich der Reichsminister der Finanzen geweigert, das vom Reichstag mit einfacher Mehrheit beschlossene Pensionskürzungsgesetz dem Reichspräsidenten zur Ausfertigung zu unterbreiten, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß der Inhalt des Gesetzes mit der Reichsverfassung im Widerspruch stand. Im August 1925 hat es der Reichsarbeitsminister abgelehnt, die Ausfertigung
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