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1961 auf 1294 t zurück. Im Mai betragen die Vergleichszahlen 2524 t zu 1782 t. Sie ersehen daraus, daß es sich hier nicht um ein Mengenproblem handelt, von dem ausgehend man Ihre Forderung hätte untermauern können, sondern um ein Preisproblem, das weder in der Hand der Bundesregierung lag noch vorauszusehen war. Mauk (FDP) : Aber es ist doch der Bundesregierung sicher bekannt, daß zur Zeit Schlachtgeflügel aus den USA zu so niedrigen Kampfpreisen angeboten wird, daß selbst der durchrationalisierteste Betrieb wieder in
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.06.1961 () [PBT/W03/00162]
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der Erzeugerpreise für Rindfleisch führen müssen? Schwarz, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß derartige Rückwirkungen eintreten werden. Die Verträge, die abgeschlossen sind — ich denke hier an den Vertrag mit Dänemark —, beinhalten ein Quantum, das durch eine Besserungsklausel aufgestockt werden kann. Die nunmehr mit Frankreich abgeschlossenen Lieferungen würden lediglich eine Einschränkung der unter Umständen aus der Besserungsklausel sich ergebenden Möglichkeiten bewirken. Vizepräsident Dr. Schmid: Zusatzfrage! Mauk (FDP) : Herr Bundesminister, sind Sie nicht auch der Auffassung
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Herr Senator Dr. Klein. Ich bitte ihn, seinen 'Bericht zu erstatten. Dr. Klein, Senator des Landes Berlin: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Mai 1961 beschlossen, den Vermittlungsausschuß mit dem Ziel anzurufen, das vom Deutschen Bundestag am 4. Mai 1961 verabschiedete Gesetz zur Änderung ides Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin zu ändern. In dem durch § 1 unter Nr. 1 neugeschaffenen Abs. 1 des § 18 sollten die Worte „mindestens seit
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enthält, daß die Wirtschaftsprüferkammer Landesgeschäftsstellen errichten kann. In dem Gesetzesbeschluß des Bundestages vom 4. Mai 1961 waren hier zusätzlich die Worte enthalten: „in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und im Lande Berlin". Diese Formulierung entspricht nicht der staatsrechtlichen Stellung Berlins, das im Art. 23 des Grundgesetzes als Land der Bundesrepublik aufgeführt wird. Eine Neuformulierung dieses Satzteiles ist aber nicht notwendig. Die Worte „in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und im Lande Berlin" können ohne weiteres gestrichen werden, da es sich von
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2823). Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Seidl (Dorfen) . Ich bitte ihn, den Bericht zu erstatten. Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Bundesseuchengesetz wurde vom Vermittlungsausschuß in seiner Sitzung am 9. Juni behandelt. Ich darf das Ergebnis, das Ihnen auf Drucksache 2823 vorliegt, kurz erläutern. Zunächst möchte ich bemerken, daß der Vermittlungsausschuß in den weitaus meisten Punkten den Änderungsvorschlägen des Bundesrates gefolgt ist. Zum großen Teil handelt es sich dabei entweder um Klarstellungen, redaktionelle Verbesserungen oder um geringe
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1 hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die Vorschrift dahin zu ergänzen, daß auch bezüglich der Gesundheitsämter es den Landesregierungen überlassen bleiben soll, zu bestimmen, welche Stellen Gesundheitsämter sind. Der Bundesrat wünschte diese Ergänzung im Hinblick auf das Vereinheitlichungsgesetz vom Jahre 1934, das nach seiner Auffassung als reines Organisationsgesetz Landesrecht geworden sei. Der Bundesrat befürchtet, daß eis durch die Erwähnung der Gesundheitsämter in einem Bundesgesetz den Ländern verwehrt sei, jenes Gesetz von 1934 abzuändern. Der Vermittlungsausschuß hielt diese Bedenken für nicht begründet. Er
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SPD.) Vizepräsident Dr. Schmid: Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Mischnick. Mischnick (FDP) : Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Fraktion der Freien Demokraten gibt zu dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses folgende Erklärung ab. Das Beweissicherungsgesetz, das hier in dritter Lesung in unzulänglicher Gestalt verabschiedet worden ist, ist durch die Beratungen des Vermittlungsausschusses weiter verschlechtert worden. Die von der Fraktion der Freien Demokraten bei der dritten Lesung vorgebrachten Bedenken gegen dieses Gesetz werden durch die Vorschläge des
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Vollmacht für eine elastische und ideenreiche Osteuropapolitik aufgefaßt werden können. Ich darf .den entscheidenden Punkt dieses Intrages hier zitieren: 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, gemeinsam mit ihren Verbündeten eine Ostpolitik zu führen, ,deren Ziel die Wiederherstellung eines freien Gesamtdeutschlands ist, das auch mit der Sowjetunion und allen osteuropäischen Staaten friedliche und gedeihliche Beziehungen unterhält. Zu diesem Ziel soll die Bundesregierung jede sich bietende Möglichkeit ergreifen, um ohne Preisgabe lebenswichtiger deutscher Interessen zu einer Normalisierung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den
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diese Art und Weise möglich war, Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit einzusetzen, nur 16,4 % Sozialrechtsstreite länger ,als ein Jahr anhängig. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß mit einem Rechtsprechungsministerium eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und auch eine erhebliche Kostenersparnis verbunden ist, ein Argument, das vom Band der Steuerzahler, der es als seine Aufgabe ansieht, über die Finanzen zu wachen, immer mit Entschiedenheit aufgegriffen wird. (Zuruf des Abg. Wittrock.) — Ich konnte Ihren Zwischenruf nicht verstehen, Herr Kollege Wittrock. (Abg. Wittrock: Lassen Sie sich bitte nicht
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ausüben und Geldstrafen und sogar Ersatzfreiheitsstrafen verhängen. (Beifall bei der SPD.) Aus dieser Besonderheit der rechtsprechenden Gewalt, daß sie sich auf Wahrheit und Recht richtet und darum der Unabhängigkeit bedarf, ergibt sich dann auch die Notwendigkeit, ein Richtergesetz zu schaffen, das neben das Beamtengesetz tritt und neben andere Gesetze, die den öffentlichen Dienst regeln. Denn der öffentliche Dienst, das Amtsrecht als umfassender Begriff, gliedert sich in das Recht für Beamte, in das Recht für Soldaten, in das Recht für Richter, ja
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mit schweren Folgen beginnt. Der Richter kann das nicht; seine Unabhängigkeit schließt derlei Weisungen aus. Sie macht ihn unvertretbar, und darum erfordert sie auch eine besondersartige Regelung. Deshalb kommt es auch zu einer eigentümlichen Stellung des Richters zu dem Recht, das er zu sprechen hat, das durch ihn zur Sprache kommt. Denn durch seinen Wahr- und Rechtsspruch identifiziert sich der Richter mit dem Recht, das er spricht. Er übernimmt die Mitverantwortung dafür. Ich muß das hier mit dieser Nachdrücklichkeit betonen — auch
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 14.06.1961 () [PBT/W03/00162]
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Richter kann das nicht; seine Unabhängigkeit schließt derlei Weisungen aus. Sie macht ihn unvertretbar, und darum erfordert sie auch eine besondersartige Regelung. Deshalb kommt es auch zu einer eigentümlichen Stellung des Richters zu dem Recht, das er zu sprechen hat, das durch ihn zur Sprache kommt. Denn durch seinen Wahr- und Rechtsspruch identifiziert sich der Richter mit dem Recht, das er spricht. Er übernimmt die Mitverantwortung dafür. Ich muß das hier mit dieser Nachdrücklichkeit betonen — auch als einen ,der inneren Gründe
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kennzeichnen. Der Ausschuß hat sich nicht in der Lage gesehen, diesen entscheidenden Schritt zu tun. Unser Ausschuß hat sich leider auch nicht in der Lage gesehen, die Folgerungen aus der unvertretbaren Einsamkeit des Richters und seiner Mitverantwortung für das Recht, das er spricht, zu ziehen, die sich aus Art. 4 des Grundgesetzes, aus der Gewissensfreiheit, ergeben. Das Gesetz ist ohnehin erst ein Anfang; denn es konnte sich noch nicht mit der Frage beschäftigen, wie künftig Richter ausgebildet werden sollen. Bisher sind
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unter das Gesetz besagt aber doch wohl auch, ,daß der Richter auf dem Boden seines Staates stehen muß. Auch Sie verlangen vom Richter, daß er Ihre Gesetze anwendet, daß er sie in loyaler Weise anwendet, daß er das Recht spricht, das Sie mit diesen Gesetzen schaffen wollen. Die Erfahrungen der Vergangenheit — gerade die Erfahrungen im „Dritten Reich" —haben das Problem aufkommen lassen, ob der Richter auch berechtigt ist, dem Gesetz die Gefolgschaft zu verweigern. ) Denn im Grundgesetz heißt es nicht nur
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Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nach den Normen des Grundgesetzes bejaht, bestätigt wird, dann muß sich der Richter bei dieser Entscheidung beruhigen. Er ist aber in der Freiheit seines Gewissens nicht gebunden. Niemand kann ihn zwingen, dennoch ein Gesetz anzuwenden, das er nach seinem Gewissen nicht anwenden zu können glaubt. Aber wir haben es abgelehnt, hier besondere Möglichkeiten des Ausweichens in das Richtergesetz aufzunehmen; wir glauben, daß der Richter dann, wenn er aus seinem Gewissen heraus die Anwendung eines Gesetzes trotz
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alle deutschen Richter, für die Richter aller deutschen Gerichtszweige zu schaffen. Wir dürfen aber nicht ganz die Neuerungen übersehen, die hier eingeführt worden sind und die Herr Kollege Dr. Arndt zum Teil erwähnt hat. Da ist zunächst einmal das Dienstgericht, das nicht nur die Zuständigkeit in den Disziplinarsachen der Richter haben soll, sondern das auch in allen Angelegenheiten zuständig sein soll, die die Unabhängigkeit, die Versetzung des Richters, die Entlassung aus seinem Amte und die Versetzung in den Ruhestand betreffen. Es
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Zuständigkeit in den Disziplinarsachen der Richter haben soll, sondern das auch in allen Angelegenheiten zuständig sein soll, die die Unabhängigkeit, die Versetzung des Richters, die Entlassung aus seinem Amte und die Versetzung in den Ruhestand betreffen. Es ist ein Gericht, das im Grund-Besetz in Art. 97 Abs. 2 vorgeschrieben ist. Es ist ein Gericht, das angerufen werden kann, wenn der Richter glaubt, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Das ist etwas Neues, daß der Richter die Möglichkeit hat, sich
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zuständig sein soll, die die Unabhängigkeit, die Versetzung des Richters, die Entlassung aus seinem Amte und die Versetzung in den Ruhestand betreffen. Es ist ein Gericht, das im Grund-Besetz in Art. 97 Abs. 2 vorgeschrieben ist. Es ist ein Gericht, das angerufen werden kann, wenn der Richter glaubt, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Das ist etwas Neues, daß der Richter die Möglichkeit hat, sich dagegen zu wehren, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seine Amtsführung eingreifen will, und
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in dieser Stunde der Verabschiedung des Richtergesetzes die Erinnerung an die böse, aber kurze Zeit der Justiz im „Dritten Reich" in den Vordergrund zu stellen. In dieser Stunde muß die Untadeligkeit, muß das hohe Ansehen in den Vordergrund gestellt werden, das die deutschen Richter in Jahrhunderten bewahrt und auch im „Dritten Reich" nicht gänzlich verloren haben. Eines hat uns diese Vergangenheit gelehrt: Ein Staat kann als Rechtsstaat nur bestehen, wenn sich alle drei Gewalten dem Recht unterworfen und dem Recht verpflichtet
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bereits zu tun im Begriff sind beim nächsten Tagesordnungspunkt — der für heute abgesetzt ist —, bei dem § 48 des Ehegesetzes. Ich glaube, es ist angebracht, auch auf diese Entwicklung einmal hinzuweisen; denn bei allem Respekt vor dem Richterstand und allem Vertrauen, das wir zu ihm haben, möchten wir ihn selbst davor bewahren, Opfer einer solchen Entwicklung zu werden. Der Rechtsstaat beruht auf der Rechtssicherheit, und die Rechtssicherheit allein gewährleistet die Gerechtigkeit. Daran mitzuwirken unter dem Gesetz ist der Richter berufen, unabhängig von
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zum Gesetzesanwendungsautomaten und ermöglicht ihm nicht, seine Hände in Unschuld zu waschen und die Alleinverantwortung dem Gesetzgeber zuzuschieben. Das, was hier im Richtergesetz und im Bonner Grundgesetz einen neuen Anfang bildet, ist die unbedingte Verantwortlichkeit des Richters für das Recht, das er spricht. Diese Verantwortung kann er nicht von sich weisen. Das ist es, was uns von der Vergangenheit vor 1945 in einer unübertrefflichen, in einer radikalen Art und Weise unterscheidet. Daraus erklärt sich die Stellung des Richters im Staatsganzen und
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Sie mir namens des Rechtsausschusses einige wenige Worte zur Begründung des Entschließungsantrages, den Sie auf Seite 27 der Ihnen vorliegenden Drucksache 2785 unter Ziffer 2 finden. In den Stellungnahmen zum Gesetzentwurf wurde von jedem der Herren Redner ein Problem angesprochen, das in dem in § 111 a des soeben von Ihnen angenommenen Gesetzes vorgesehenen Sinne geregelt wurde. Danach kann ein Richter oder Staatsanwalt, der während des zweiten Weltkrieges als Richter oder Staatsanwalt in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, auf seinen eigenen Antrag in
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nicht enthalten war, eine Aufklärung darüber, was es mit dieser Bestimmung, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Ihnen vorliegenden Entschließungsantrag steht, auf sich hat. Der Rechtsausschuß hat sich in einer Reihe von vertraulich geführten Beratungen mit einem Problem befaßt, das nicht etwa in böser Absicht von außen an uns herangetragen wurde, sondern das in einer Verhandlung vor einem deutschen Gericht, nämlich in dem Verfahren gegen Schörner, sichtbar wurde. Ich glaube annehmen zu dürfen, daß Sie wissen, was ich meine. Das
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Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf trägt den etwas anspruchsvollen Namen „Bundesärzteordnung". Wir Freien Demokraten hätten sehr gern gesehen, daß das Gesetz diesem Namen auch gerecht geworden wäre. Ich denke dabei an eine Art Magna Charta des deutschen Arztrechts, das der Bedeutung des Arztes für die Volksgesundheit und der Stellung des Arztes in der Gemeinschaft entspricht, so ähnlich, wie wir es für andere Berufe, etwa in der Bundesrechtsanwaltsordnung, in der Bundesnotarordnung und in gewissem Sinne auch im Bundesapothekengesetz und in
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etwas ergänzen. Wir teilen im vollen Umfange Ihre Bedenken gegen das augenblickliche Prüfungswesen, und zwar nicht nur auf dem medizinischen Sektor; denn diese Mißstände sind leider auch auf anderen Gebieten im Prüfungswesen festzustellen. Aber ich glaube, Herr Kollege Dr. Bärsch, das liegt nicht am Gesetz, sondern an der falschen Handhabung und — wir wollen es mal ganz offen sagen — teilweise sogar daran, daß die gesetzlichen Bestimmungen durch die zuständigen Prüfungsorgane mißachtet werden. Dennoch scheint es uns nicht erforderlich zu sein, diese Dinge
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