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kleine Renten haben und nur von ihnen leben müssen, diesen Zuschuß bekommen. Wir tun das aber mit einem großen sozialen Unbehagen. Wir haben ein weiteres Unbehagen darüber, daß hier in ein Rentenreformgesetz ein Fürsorgeprinzip hinsichtlich ,der Anrechnung eingeführt werden soll, das wir wohl beim letzten Sonderzulagengesetz für eine einmalige Zahlung anerkannt haben, das wir aber in einem Rentengesetz als Präjudiz für alle Zukunft sehr ungern sehen. Schließlich haben wir zu § 33 einen Antrag gestellt, in dem auch wir in Übereinstimmung mit
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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Wir tun das aber mit einem großen sozialen Unbehagen. Wir haben ein weiteres Unbehagen darüber, daß hier in ein Rentenreformgesetz ein Fürsorgeprinzip hinsichtlich ,der Anrechnung eingeführt werden soll, das wir wohl beim letzten Sonderzulagengesetz für eine einmalige Zahlung anerkannt haben, das wir aber in einem Rentengesetz als Präjudiz für alle Zukunft sehr ungern sehen. Schließlich haben wir zu § 33 einen Antrag gestellt, in dem auch wir in Übereinstimmung mit dem soeben begründeten Antrag wünschen, daß ,der Bund die Zulagen voll erstattet
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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in der Versicherung der Arbeiter und von 80 Millionen DM in der Versicherung der Angestellten als Vorschuß gerechnet wird und der Bund später das erstatten muß, was daran fehlt. Denn es ist nicht Aufgabe der Rentenversicherten, das Prinzip des Staatszuschusses, das hier hineingekommen ist, nun auch noch durch Finanzierung aus Beiträgen zu stützen. Soweit ich von Fürsorgeprinzipien gesprochen habe, bezog sich das auf die Nichtanrechnung. Dazu habe ich gesagt: In einem Sonderfall für eine einmalige Zahlung einverstanden; wenn es aber als
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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Dr. Jentzsch (FDP): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem § 41 wird eine Wahlmöglichkeit zugestanden. Die Rente soll hier nach altem statt nach neuem Recht berechnet werden können. Wir fragen: warum? Wir sind der Auffassung, daß durch dieses Gesetz, das zu beschließen ist, ein besserer Zustand herbeigeführt werden soll als der bisherige. Dann erübrigt es sich, eine Wahlmöglichkeit zuzugestehen; denn sonst hätten wir das Alte ja behalten können. Im übrigen: wo gibt es sonst irgendein Rechtsgebiet, in dem in dieser
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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Beiträge, von denen er also jährlich neun zu mindestens 14 DM entrichten muß, erhält er gar keine Leistung. (Sehr richtig! bei der SPD.) Denn der Sinn der Entrichtung dieser Beiträge soll sein, daß er die Leistung nach einem Recht erhält, das bis Ende 1956 galt. Meine Damen und Herren, wenn einmal über dieses Gesetz von denjenigen, die etwas von der Sache verstehen, in Ruhe ein Wort geschrieben wird, — sie werden diesem Bundestag ein sehr schlechtes Zeugnis aus*) Siehe Anlage 3. **) Siehe
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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dringend um etwas Ruhe bitten. Dr. Schellenberg (SPD): Der Antrag erstrebt nichts anderes, als daß die Leistungen, die wir beschlossen haben, für diese Menschen nur als Vorschüsse gelten sollen und als daß wir ihnen den Rechtsanspruch nach Anpassung des Fremdrentengesetzes, das für sie maßgebend ist, sichern. Der Herr Staatssekretär hat erklärt, es würden ehestens Besprechungen stattfinden. Meine Damen und Herren, gerade am heutigen Tage sollten wir doch mißtrauisch sein gegenüber dem, was uns von seiten des Bundesarbeitsministeriums in bezug auf „ehestens
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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Schulmeisterei!) Sie gründet sich auf den Steigerungsbetrag der Rente. (Abg. Schüttler: Ja, das wissen wir!) Der Steigerungsbetrag der Rente wird nach diesen Tabellen berechnet, und diese Tabellen enthalten ganz niedrige Werte, die viel niedrigere Arbeitsverdienste zugrunde legen als das Gesetz, das wir beschlossen haben. Nun entsteht folgende Wirkung: Wir vollziehen eine Neugestaltung des Rechts. Der bisherige feste Teil der Rente, der Grundbetrag, geht unter, und die neue Rente bestimmt sich nur nach dem Steigerungsbetrag. Der Steigerungsbetrag muß aber bei diesen Vertriebenen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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es sich mehr oder weniger ausschließlich um eine Handwerkerversicherung handelt, muß man dabei, glaube ich, folgende Fragen beachten. Die erste Frage, die man bei der Beurteilung dieser Dinge berücksichtigen sollte, ist: Wie war der Zustand im Handwerk vor dem Bereinigungsgesetz, das wir im vorigen Herbst verabschiedet haben? Die zweite Frage lautet: Wie ist die Lage jetzt, und kann es weiter so bleiben? Die dritte Frage würde heißen: Was wollen die Freien Demokraten mit dem vorliegenden Antrag erreichen, den ich im Namen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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Dinge in einer Rechtsverordnung getroffen werden könnten. Das Ministerium — ich stelle hier ausdrücklich fest, es muß sich um ein Mißverständnis handeln — ist der Auffassung — der ich zustimme —, daß ein Gesetz immer nur durch ein Gesetz aufgehoben werden kann. Das Handwerkergesetz, das damals in der nationalsozialistischen Zeit den ersten Schritt zur totalen Volksversorgung bilden sollte, wollen wir aufheben, weil wir den Versicherungszwang für die Selbständigen nicht wollen. Das geht in der politischen Entscheidung weit über das Handwerkergesetz hinaus. Wenn wir dieses Gesetz
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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und unserem Antrag zuzustimmen. Präsident D. Dr. Gerstenmaler: Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth. Dr. Atzenroth (FDP): Meine Damen und Herren! Bis zur Wortmeldung meines Vorredners schien es, als ob die Parteien mit Ausnahme der SPD sich in dem Ziel einig wären, das wir hier verfolgen wollen. und daß ein Streit nur noch über den Zeitpunkt bestünde, zu dem unser gemeinsames Vorhaben verwirklicht werden soll. Ich warne vor solchen Verzögerungen. Wir haben sie erlebt. Wenn Sie den 30. Juni nennen, ist klar, daß
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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Der Antrag Umdruck Ziffer 152 betrifft die gleiche Angelegenheit, über die wir soeben gesprochen haben und zu der wir den einstimmigen Beschluß bei § 54 der Übergangsvorschriften gefaßt haben. Die alte Fassung des § 160 der Reichsversicherungsordnung war schuld an diesem Problem, das wir jetzt geklärt haben. Wir beantragen nun, daß die Fassung des § 160 der RVO mit Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes geändert wird, damit in Zukunft eine solche Unterversicherung wegen Geringbewertung der Sachbezüge, wie wir sie bisher gehabt haben, nicht mehr eintritt
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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Lage in Berlin? Eigentlich hätte hierzu Frau Louise Schroeder sprechen sollen. Sie ist leider heute krank. In Berlin haben wir die Situation, daß ringsum in der Zone für die Frauen die 60-Jahre-Grenze gilt. Und wir wollen hier durch ein Gesetz, das einen Fortschritt bringen soll, die Regelung für Berlin verschlechtern?! Das sollten Sie nicht tun. Angesichts der Bedeutung und der finanziellen Auswirkungen des Gesetzes handelt es sich hierbei doch um eine finanziell bescheidene Frage, die aber für die Frauen in Berlin
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 18.01.1957 () [PBT/W02/00186]
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im 3. Bundestag getan. Er hat insbesondere über die Gewinnverwendung, die Bildung offener und stiller Rücklagen, das Depotstimmrecht und das Konzernrecht gesprochen. Im einzelnen darf ich auf seine Ausführungen verweisen. Hervorheben möchte ich jedoch nochmals das Hauptanliegen der beiden Entwürfe, das auch die Sprecher der beiden jetzigen Regierungsparteien während der ersten Lesung im 3. Bundestag betont haben. Es geht bei dieser Aktienrechtsreform darum, die Rechte des Aktionärs zu verbessern, ihm die Stellung einzuräumen, die ihm bei voller Anerkennung der Tatsache, daß
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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eigentliche Grund für das Verlangen nach einer besonderen Rechtsform für gemeinwichtige Unternehmen. Diese Unternehmen sollen eine ganz besondere Verfassung erhalten. Wie sie aussehen soll, können wir mangels eines Entwurfs nur aus gelegentlichen Äußerungen entnehmen. Vorbild soll offenbar das Modell sein, das in dem Bericht der Studienkommission des Deutschen Juristentages aus dem Jahre 1955 beschrieben worden ist. Nach diesem Modell soll in den gemeinwichtigen Unternehmen die Hauptversammlung aus einer Versammlung der Aktionäre als der Kapitalgeber zu einer aus drei Interessengruppen bestehenden Versammlung
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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erhalten, und das restliche Drittel soll „Vertretern des öffentlichen Interesses" gegeben werden. Entsprechend soll der Aufsichtsrat aufgegliedert werden. Aktionäre und Arbeitnehmer sollen in ihm paritätisch vertreten sein. Praktisch bedeutet das eine wesentliche Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts über das geltende Recht hinaus, das eine Mitbestimmung in der Hauptversammlung nicht kennt und eine paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat nur bei Montanunternehmen vorsieht. Damit, meine Damen und Herren, sind wir an der entscheidenden Stelle des Vorschlags. Wenn von einem Übergang vom Gesellschaftsrecht zum Unternehmensrecht, von einer
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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Wir vermögen im Verfassungsrecht keine Unterschiede zwischen großen und kleinen Gesellschaften anzuerkennen, — ohne zu überlegen, wie differenziert 'die Größe dieser Gesellschaften und wie unterschiedlich ihre Bedeutung für das wirtschaftliche und öffentliche Leben ist. Weiter hören wir: Wir wollen kein Unternehmensrecht, das über das Gesellschaftsrecht hinausgeht, denn das Gesellschaftsrecht ist das klassische Unternehmensrecht; und im Grunde genommen wollen diejenigen, die Unternehmensrecht haben, ganz was anderes: die wollen nämlich die Mitbestimmung erweitern. Die Furcht vor einer solchen Erweiterung hindert die Bundesregierung, ein Problem
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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das Gesellschaftsrecht hinausgeht, denn das Gesellschaftsrecht ist das klassische Unternehmensrecht; und im Grunde genommen wollen diejenigen, die Unternehmensrecht haben, ganz was anderes: die wollen nämlich die Mitbestimmung erweitern. Die Furcht vor einer solchen Erweiterung hindert die Bundesregierung, ein Problem aufzugreifen, das in der ganzen Wissenschaft heute behandelt wird. Dieses Problem können Sie nicht mit einem Satz aus der Welt schaffen, Herr Bundesjustizminister, einfach beiseite drücken und aussparen. Und zum Schluß dann: Kein geschlossenes Konzernrecht. Wir belassen das hier im Aktienrecht; einige
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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Depotbanken in den Aufsichtsräten, den maßgebenden Männern des Vorstandes und vielleicht einem Großaktionär des Unternehmens. In diesen Großgesellschaften --- von denen spreche ich — steht der sachliche Ablauf der Hauptversammlung und ihr Ergebnis von vornherein fest. Da darf sehr viel Wirbel entstehen, das tut alles nichts zur Sache; das Ergebnis ist vorher bestimmt. Für die Hauptversammlungen gilt eben heute der Satz: Die Redenden wissen nicht, und die Wissenden reden nicht. Meine Damen und Herren, wir haben diese Entwicklung beobachten können bei den Hauptversammlungen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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hatten, waren nach siebeneinhalbstündiger Dauer gerade noch 500 Mann im Saal. (Zuruf von der SPD: Die Marschverpflegung war ausgegangen!) Ich glaube, jener Teilnehmer, den die Frankfurter Zeitung zitierte, hatte nicht ganz unrecht, als er sagte, hier liege ein Aktienrecht zugrunde, das in die Gegenwart passe wie ein Dreirad auf die Autobahn. Aber das Wesentliche: Alles verlief nach Wunsch. Die Steuerung war so gut, daß zum Schluß das Ergebnis herauskam, das vorher gewollt war. Professoren, die dieser Entwicklung wohlwollender als ich gegenüberstehen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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ist als eigenständiges Organ mit eigener Willensbildung funktionsunfähig. Und sie wird entweder vom Großaktionär beherrscht oder durch das Management ferngesteuert. Diesen so hart ausgedrückten Tatbestand muß man beachten, wenn man an eine Reform des Aktienrechts geht. Demgegenüber steht das Management, das sich praktisch durch Kooptation ergänzt; der Beschluß der Hauptversammlung über die Zuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist eine reine Formalie, wie jeder weiß, der Hauptversammlungen von Großgesellschaften mitgemacht hat. Das heißt, der Aufsichtsrat in der großen Aktiengesellschaft hat keine gültige Legitimation mehr
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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auf der Anerkennung und dem Schutz des privaten Eigentums und der freien Verfügung über das Eigentum. Ist zu akzeptieren! Wir haben nur zu untersuchen, wo wirklich noch freie Verfügung über das Eigentum vorhanden ist. Dann ein zweiter Satz: Ein Aktienrecht, das diesen Grundsätzen unserer Wirtschaftsverfassung entsprechen soll, muß daher von dem wirtschaftlichen Eigentum der Aktionäre an dem auf ihren Kapitalbeiträgen beruhenden Unternehmen ausgehen ... Und dann der dritte Satz — sehr mutig ausgesprochen —: Dabei muß das Organ der Aktionäre, die Hauptversammlung, den Einfluß
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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wirtschaftlichen Eigentümer den, der zwar nicht formal Eigentümer ist, aber wirtschaftlich das Verfügungsrecht aber die Sache hat. Hier machen wir zum wirtschaftlichen Eigentümer jemanden, der weder ein formales Eigentumsrecht noch irgendein Verfügungsrecht aber die Sache hat. Meine Damen und Herren, das grenzt an öffentliche Irreführung, insbesondere in einem Lande, von dem wir wissen, mit welchen Hypotheken die Auseinandersetzung über das private Eigentum durch alles Idas belastet ist, was jenseits der Zonengrenze vor sich geht. Lassen Sie mich dazu noch ein zweites
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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Verwaltungsrechts zerschlug. Er stellt dann schließlich fest: Dieser Vorgang hat nicht nur seine staatsrechtliche und für Staat und Gemeinden finanzielle Seite, sondern auch eine allgemein politische Bedeutung... Es war das Mißtrauen gegen ein auf der Souveränität des Volkes beruhendes Parlament, das alle Kreise, welche die Demokratie ablehnten, aufrief, nach Mitteln zu suchen, um der Legislative Schranken zu setzen, sie daran zu hindern, weitergreifende soziale Umstellungen durchzuführen. Meine Damen und Herren, ich kennzeichne hier nur eine Entwicklung. Der Bundesgerichtshof hat leider diese
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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einen und den Unternehmen auf der anderen Seite gesehen werden, daß man auch bei der Großgesellschaft entgegen der tatsächlichen Entwicklung von der Identität zwischen Unternehmensinhaber und Unternehmen ausgeht, als ob nicht hier sich nur der Inhaber und das Vermögensobjekt, über das er zu bestimmen hat, einander gegenüberstünden. Wenn man nicht bereit ist, anzuerkennen, daß diese modernen Unternehmen als soziale Tatbestände zu eigener Bedeutung und zu eigenem Gewicht — in vielfältigen Beziehungen zur Belegschaft, zur übrigen Wirtschaft, zur gesamten Gesellschaft stehen, dann kann
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]
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dieser Entwurf auch in diesem Punkt auf der Höhe der modernen Wissenschaft stände. Es ist nicht so, daß z. B. die Studienkommission des Juristentags auch diese Auffassung verträte. Da finden sich zwei bemerkenswerte Hinweise. Der erste Hinweis in dem Gutachten, das von Herrn Professor Ballerstedt im Auftrage der Studienkommission erstattet ist, lautet: Auch die gesamtwirtschaftliche Rolle des Unternehmens, wie sie namentlich in der Bindung der Unternehmungsführung an das Gemeinwohl — § 70 — zum Ausdruck kommt, läßt sich nur dann befriedigend einordnen, wenn man
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 23.02.1962 () [PBT/W04/00017]