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Wir bedauern, daß man unserem Wunsche, die Gehälter zwischen 500 und 600 DM in die Versicherungspflicht einzubeziehen, so daß auch dann, wenn in etwa die 500-DM-Grenze überstiegen wird, der Betreffende versicherungspflichtig bliebe, nicht Rechnung getragen hat. Es wäre — ich glaube, das auch in Erwiderung auf die Ausführungen der Kollegin Frau Kalinke sagen zu können - erfreulich gewesen, wenn man diesen Antrag angenommen hätte, da dann die Verhältnisse den Berliner Verhältnissen in etwa angepaßt worden wären. Wir bedauern die Ablehnung unseres Antrages durch
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 05.12.1951 () [PBT/W01/00178]
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Die Erhöhung auf eine dieser beiden Summen erscheint uns unbedingt notwendig, um die deutsche Krankenversicherung wieder fähig zu machen, ihren Aufgaben nachzukommen. Sie kennen das Problem der Verpflegungssätze der Krankenhäuser, und Sie kennen auch das Problem einer unzureichenden ärztlichen Versorgung, das schon deshalb entstanden ist, weil eine Anpassung der Arzthonorare an die tatsächliche Leistungsvermehrung überhaupt nicht erfolgte. Meine Damen und Herren, ich darf Sie nur einmal an folgendes erinnern. Als die Ausgangshonorare des Jahres 1932 errechnet wurden, hat in Deutschland noch
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Notwendigen nicht überschreiten, hat eine Behandlung, die nicht oder nicht mehr notwendig ist, abzulehnen, die Heilmaßnahmen, insbesondere die Arznei, die Heil- und Stärkungsmittel nach Art und Umfang wirtschaftlich zu verordnen usw. Meine Damen und Herren, es ist ein unglückseliges Gesetz, das immer da wirkt, wo soziale Tätigkeit unternommen wird: die Versicherten kennen alle den berühmten Stempel „Genehmigt in einfachster Ausführung". Es ist bis jetzt trotz aller Überlegungen nicht gelungen, die merkwürdige Kuppelung zu beseitigen, die darin besteht, daß eine soziale Leistung
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 05.12.1951 () [PBT/W01/00178]
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Herrn Kollegen von der Sozialdemokratischen Partei gemeinsam mit den Ausführungen des Herrn Kollegen von der Kommunistischen Partei beantworten, da sie sinngemäß dieselben Probleme berühren, und ich möchte dazu nur sehr sachlich folgendes sagen. Das Problem der Ortskrankenkassen und ihrer Not, das der Herr Kollege von der Kommunistischen Partei in Übereinstimmung mit der Sozialdemokratischen Partei gemeint hat, (Zuruf des Abg. Schoettle) hat auch unsere Fraktion in außerordentlichem Maße beschäftigt. Wenn ich etwa in meiner Fraktion die Auffassungen der privaten Krankenversicherung oder der
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Meine Damen und Herren! Am 1. Oktober dieses Jahres sind das von dem Hohen Hause beschlossene Zolltarifgesetz und der Zolltarif in Kraft getreten. Der Zolltarif hat uns das neue System des Wertzolls gebracht. Dadurch ist es erforderlich geworden, das Zollgesetz, das von dem spezifischen Zoll, insbesondere dem Gewichtszoll ausgeht, an das neue Wertzollsystem anzupassen. Dem dient der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf in erster Linie. Außerdem haben wir die Gelegenheit benutzt, eine Reihe von Erfahrungen seit dem Jahre 1939, ais das letzte
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 05.12.1951 () [PBT/W01/00178]
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werden, und zweitens muß sie Mittel bereitstellen, damit dort, wo einmal Zehntausende von Menschen mit der Herstellung von Schiffen beschäftigt gewesen sind, nun wenigstens wieder die Voraussetzungen für den Bau von Schiffen geschaffen werden können. Denn das ist das Handwerk, das die meisten Menschen beispielsweise in meiner Heimatstadt Wilhelmshaven gelernt haben und das sie auch wieder ausüben möchten. Wir haben allerdings leider den Eindruck, daß zwischen Theorie und Praxis eine gewaltige Lücke klafft, daß man auf der einen Seite in der
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läßt. Bejahen wir diese Frage, so müssen wir uns schon fragen, wohin wir dann kommen können. Dann kann selbstverständlich bei jedem Gesetzentwurf die Änderung des Grundgesetzes zur Debatte gestellt werden. Dann haben wir aber leicht den Zustand, daß das Grundgesetz, das die Achtung heischende Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues sein soll, zu geringerer Bedeutung, um nicht zu sagen zur Bedeutungslosigkeit herabgewürdigt werden wird. Diesen Weg dürfen wir nach unserer Überzeugung unter keinen Umständen beschreiten. Erweist sich das Grundgesetz als reformbedürftig, dann kann
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gestaltet und hinsichtlich der Methoden der Feststellung besonderen Bedingungen, auch solchen außenpolitischer Art, unterworfen sind, so daß ihre Regelung Spezialgesetzen vorbehalten bleiben muß. Für den großen Kreis der Währungsgeschädigten sei in diesem Zusammenhang auf das Altsparergesetz — Drucksache Nr. 1874 — verwiesen, das zur Zeit im Lastenausgleichsausschuß behandelt wird. (Vizepräsident Dr. Schäfer übernimmt den Vorsitz.) Ich darf um die Ermächtigung bitten, in meinem mündlichen Bericht nur die leitenden Grundgedanken des Feststellungsgesetzes zu entwickeln und lediglich auf die Punkte näher einzugehen, die im Ausschuß
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der Verlust von Arbeitsplatz und Beruf. Für die Feststellung dieser Schäden bietet aber das Feststellungsgesetz nach seiner Systematik keinen Raum. Der Ausschuß war daher in seiner Mehrheit der Meinung, daß das Problem der Sowjetzonenflüchtlinge in einem Spezialgesetz geregelt werden muß, das den besonderen Verhältnissen dieser Gruppe in angemessener Weise Rechnung trägt. Er hat dem Wunsch Ausdruck gegeben, daß dies mit tunlichster Beschleunigung erfolgen möge. Bei der Erörterung all dieser Probleme stand wie ein verschleiertes Bild die folgenschwere Grundsatzfrage im Hintergrund: Sind
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selbständiges spezielles Feststellungsgesetz sind. Ich bin auch heute noch der Überzeugung, daß in dieser Haltung sehr viel mehr Mut und sehr viel mehr Verantwortungsbewußtsein gelegen hat, als alle diejenigen für sich in AnSpruch nehmen können, die nun in dem Gestrüpp, das sie selbst haben aufwuchern helfen, so gefangen sind, daß wir uns heute mit der Vorlage, wie sie nun aus dem Lastenausgleichsausschuß herausgekommen ist, befassen müssen. Es ist eine schwere Verantwortung, die diejenigen auf sich geladen haben, die mit ihren Versprechungen
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hingewiesen, welche gefährlichen Illusionen heraufbeschworen und welche unerfüllbaren Hoffnungen damit erweckt werden müssen. (Zuruf von der Mitte: Ist das Generalaussprache?) — Nein, ich will meinen Antrag begründen! Einen Augenblick! Nun, meine Damen und Herren, jetzt haben wir ein Feststellungsgesetz vor uns, das weder das eine noch das andere ist. Es ist nicht ein Stück Vorwegnahme des Lastenausgleichsgesetzes. Das können Sie daran erkennen, daß hier nach ganz anderen Gesichtspunkten festgestellt wird, als es nach der heute schon unbestrittenen Auffassung später beim Lastenausgleich erforderlich
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Empörung zu entsprechen, die sich draußen gemeldet hat, als bekannt wurde, in welch bescheidenem Umfange hier nun festgestellt werden soll. Sie versuchen es aber nur in sehr bescheidenem Umfange, hier etwas auszuweiten, und gehen nach wie vor nicht dazu über, das zu tun, was man von einem Feststellungsgesetz erwartet, nämlich alle Schäden festzustellen. In § 2 des Gesetzes steht sowieso ausdrücklich, daß das, was hier festgestellt wird, mit dem Lastenausgleich in der Praxis nichts zu tun hat; und daß die Anmeldung und
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Wir sind der Meinung, daß dieses Gesetz — so wie es hier vorliegt, vor allen Dingen im § 1 — den Ansprüchen, die an ein solches Gesetz gestellt werden müssen, nicht entspricht. Im besten Falle ist es ein Verfahrensgesetz, aber kein Feststellungsgesetz, für das es hier ausgegeben wird. Die Vorziehung dieses Gesetzes vor den endgültigen Lastenausgleich ist nach unserer Auffassung widersinnig, und zwar deshalb, weil man erst dann ein solches Gesetz — zusammen mit dem Lastenausgleich — verabschieden kann, wenn man festgestellt hat, welche Summen aufgebracht
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so gut wie negiert werden solle. Wer aber die langwierigen Verhandlungen im Ausschuß mitgemacht hat, weiß, daß alle Schadensbestände, die in diesem Gesetz angesprochen werden, aus ihrer Berücksichtigung im Lastenausgleichsgesetz behandelt wurden und behandelt sind. Natürlich kann in diesem Feststellungsgesetz, das ja dem Lastenausgleich vorgezogen wird, noch nicht gesagt werden, wie weit die festgestellten Schäden entschädigt werden, da das Lastenausgleichsgesetz noch nicht in endgültiger Fassung vorliegt. Dieser Tatsache trägt aber unseres Erachtens der zweite Satz mit einer kleinen Abänderung voll Rechnung
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und im zweiten Satz die Worte „Ob und" zu streichen. Sie glaubt es nicht verantworten zu können, ein umfangreiches Feststellungsgesetz durchführen zu lassen, um den Geschädigten nur den Schaden zu bestätigen, und sie glaubt es auch nicht verantworten zu können, das so in zwei Sätzen in aller Schärfe herauszustellen. Denn sie will, daß auf Grund dieser Feststellung — und ich glaube, das auch für die Koalition sagen zu dürfen — eine Entschädigung gewährt wird; wie hoch sie ausfällt, können wir im Augenblick nicht
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durchführen zu lassen, um den Geschädigten nur den Schaden zu bestätigen, und sie glaubt es auch nicht verantworten zu können, das so in zwei Sätzen in aller Schärfe herauszustellen. Denn sie will, daß auf Grund dieser Feststellung — und ich glaube, das auch für die Koalition sagen zu dürfen — eine Entschädigung gewährt wird; wie hoch sie ausfällt, können wir im Augenblick nicht sagen, (Zuruf von der KPD: Aha!) jedenfalls aber eine Entschädigung. Von diesem Standpunkt der Entschädigung werden wir bei den künftigen
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man hier einen Zusammenhang herstellen will, so möge man doch diese Schäden nennen; aber selbstverständliche Sätze aufzunehmen, in die man dies und jenes hineinlesen kann, halten wir nicht für gut. Was den Antrag der Deutschen Partei anlangt, so versucht er, das Gesetz jetzt auf eine ganz andere Grundlage zu stellen. Ich habe nicht ganz verstanden, wie der Satz 2 des § 2, der verbleiben soll, nun eigentlich gefaßt werden soll; aber wenn ein solcher § 2 angenommen werden sollte, Herr Farke, würde endlich
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ist, zu sagen: ich gebe dir auf diesen Anspruch soundso viel, auf das und das so viel Prozent, dann ist es ein Gebot der Ehrlichkeit, der Klarheit und der Deutlichkeit, zu sagen: wir stellen das fest, aber was du bekommst, das bestimmt ein späteres Gesetz. Ich vermag nicht anzuerkennen, daß darin irgend etwas Unlogisches liegt. Deshalb bitte ich es bei der Fassung des Ausschusses zu belassen. Vizepräsident Dr. Schäfer: Das Wort hat der Abgeordnete Fisch. Fisch (KPD): Meine Damen und Herren
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wir nicht sagen, das soll die Zukunft erst erweisen; oder ob die auf Grund dieses Feststellungsgesetzes zu treffenden „Feststellungen" einmal irgendwelche praktischen Auswirkungen für die Kriegsgeschädigten nach sich ziehen, das interessiert uns nicht, das hat hier gar nichts zu sagen, das überlassen wir dem Gesetzgeber der folgenden Jahre. — Dieser Hinweis meines Kollegen Kohl hat Sie anscheinend etwas nachdenklich gemacht, (Lachen rechts) und nun sagen Sie: Wir lassen diesen ersten Satz des § 2, der da sagt: das ganze Feststellungsgesetz hat gar keine
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Gesetz ausdrücklich von der Grundlage aus beschlossen und uns angeboten, daß es sich hier nicht um Vorentscheidungen über den Lastenausgleich, sondern um Feststellungen zum Zwecke amtlicher Bescheinigungen usw. handelt. Wenn hier etwas festgestellt würde, wenn hier über etwas entschieden würde, das eine Grundlage für eine Entschädigung ist, so wäre dieses Gesetz das Lastenausgleichsgesetz. Jetzt, im letzten Moment, nach wochenlangen Beratungen den Text dieses Gesetzentwurfs so umdrehen zu wollen, bedeutet, daß man über einen Teil des Lastenausgleichs, der unter Gesichtspunkten formuliert ist
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Fälle also, in denen der einzelne Geschädigte das, was er verloren hat, wirklich nicht mehr selbst ersetzen kann. Darum hat man diese Formulierung gewählt. Wenn Sie also einfach beschließen würden, die Ziffer 3 zu streichen, würden Sie ein Ergebnis erreichen, das Sie wohl alle gar nicht wollen. Sie wollen doch gerade, daß diese Verluste schon festgestellt werden, wenn der Schaden nicht 2500 DM erreicht, also offensichtlich schon bei einem geringeren Schaden. (Abg. Seuffert: Das steht doch in § 3 und § 4!) — Herr
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habe, daß in den §§ 3 und 4 diese Gegenstände ausdrücklich erwähnt sind. Es bestehen also meinerseits keine Bedenken gegen den Antrag des Herrn Kollegen Kunze. Vizepräsident Dr. Schäfer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. — Herr Abgeordneter Ewers, ist es nicht möglich, das noch in der dritten Lesung zu machen? — (Abg. Kunze: Das ist doch rein redaktionell!) Dann kommen wir zur Abstimmung über die Abänderungsanträge zu § 7, zunächst über den Abänderungsantrag der SPD auf Umdruck Nr. 382 Ziffer 8. Wird da absatzweise Abstimmung
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er Erbe eines Vertriebenen ist. (Zuruf von der SPD: Und in der Sowjetzone?) — Ja, Herr Seuffert, wir können die Diskussion darüber, ob wir die Schäden in der Sowjetzone feststellen lassen, nun nicht von neuem anfangen. Sie haben ja das Minimum, das ich gefordert habe, auch abgelehnt. (Abg. Kriedemann: Weil es zu wenig ist!) Präsident Dr. Ehlers: Wortmeldungen zur allgemeinen Aussprache liegen zu diesem Paragraphen nicht mehr vor. (Unruhe.) — Privat geht die Debatte noch weiter. — (Heiterkeit.) Ich lasse also zunächst über den
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Dr. Nall von der Nahmer (FDP): Meine Damen und Herren! Gestern ist noch einmal eingehend geprüft worden, nach welchem der vorhergehenden, ich möchte sagen: „Modelle" sich die Antragsberechtigung richten soll. Die Prüfung — ich will die einzelnen Überlegungen hier nicht vortragen, das würde zu weit führen und uns zu lange aufhalten — hat ergeben, daß es doch wohl richtig ist, die Antragsberechtigung bei den neuen „Ostschäden" auf die Grundsätze abzustellen, die in § 8 für die Vertreibungsschäden aufgestellt worden sind, aber nicht die Grundsätze
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Nahmer (FDP): Meine Herren, das Wort „versteuerten" vor dem Wort „Einkommen" in Ziffer 1 muß gestrichen werden; denn es ist nicht beabsichtigt, z. B. bei Kinderreichen von dem auf Grund der Kinderermäßigungen verringerten steuerpflichtigen Einkommen auszugehen, sondern von dem Einkommen, das der Mann tatsächlich bezogen hat. Also muß das Wort „versteuerten hier weg. Bei dem weiteren Antrag zu Abs. 4 handelt es sich nur um einen redaktionellen Vorschlag. Es soll klar zum Ausdruck gebracht werden, daß der Betreffende Eigentum an diesen
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