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bei den Geldstrafen hinweisen, das schon meine verehrte Vorrednerin erwähnt hat. Das bisherige Institut der Geldstrafe, das leider nicht frei von unsozialen Zügen ist, soll gründlich reformiert werden. In Zukunft wir die Geldstrafe nicht nur
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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eine praktische Maxime unseres Zusammenlebens und um das Menschenbild unseres Grundgesetzes. Das Schuldstrafrecht setzt ein Menschenbild voraus, das unserer freiheitlichen Verfassungsordnung zugrunde liegt. Die persönlichen Freiheitsrechte, die das Grundgesetz dem einzelnen zuspricht, gewinnen dadurch ihr
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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weit voneinander entfernt, als es gelegentlich dargestellt wird. Das gilt auch für das jüngste europäische Strafgesetz, das zu Anfang des letzten Jahres in Kraft getretene schwedische Kriminalgesetzbuch; es hat einem radikaleren Vorentwurf in vielen wichtigen Punkten
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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kriminalpolitischen Grundlagen an die Gegebenheiten der veränderten sozialen Situation anzupassen. Zugleich müssen wir das Erfahrungswissen nutzbar machen, das wir seit den Anfängen der modernen Kriminalpolitik in einer wechselvollen Geschichte erworben haben — einer Geschichte, die uns allerdings
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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das Bemühen um Gerechtigkeit, menschliches Verständnis und eine liberale Haltung, die dieses ,Straf gesetz beherrschen, das jedoch ersichtlich ebenfalls einen ,bessernden' und ,resozialisierenden Charakter besitzt". Ich kann noch hinzufügen, daß
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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Stratenwerth hat in Zusammenhang mit dem Verkehrsstrafrecht gesagt, die stärkste Wirkung der Strafe liege im sozialethischen Werturteil, das sich mit der Strafe verbinde. Das Verkehrsstrafrecht z. B., sagte er, solle vor allem einer richtigen Verkehrsmoral
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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vor allem einer richtigen Verkehrsmoral zum Durchbruch verhelfen. Was Professor Stratenwerth am Beispiel des Verkehrsstrafrechts gesagt hat, das gilt selbstverständlich für das Strafrecht überhaupt. Sittennormen, Verhaltensnormen kommen nicht aus dem Nichts. Man kann sie auch
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vorgelegt werden. Das wäre bei Ihnen also ein Fehler in der Regie gewesen. Aber ich kann mir das gar nicht vorstellen. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich einige allgemeine Dinge sagen. Ich will gar
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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. Ich bedaure das ein wenig. Ich hätte es lieber gesehen, wenn die SPD dieses Werk, das nun doch ein gemeinsames Werk werden muß, wenn es werden soll, mit eingebracht hätte, auch wenn sie
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, auch wenn sie sich von Teilen dieses Entwurfs und dieses Vorhabens distanziert. Ich glaube, wenn wir das ein wenig sorgfältiger versucht hätten, wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, daß Ihre Fraktion, Herr Kollege Jahn —
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durchaus oft verbindet mit einem gereizten Rechtsgefühl, mit einem empfindlichen Rechtsgefühl der öffentlichen Meinung, einem Rechtsgefühl, das dabei doch unsicher ist, oft schnell wechselt, von keiner Überlieferung geführt 'und nicht an klaren Maßstäben orientiert
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, wie man sagt, „gesicherten Rechtsprechung". Schließlich gehört dazu, meine Damen und Herren, das Zurückschrecken vor der in allen Lagern — bei uns wie bei Ihnen — befürchteten Konfrontierung mit weltanschaulichen Problemen und Gegensätzen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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, ein großes Wort mit reichlicher Prophetie! Man sollte sich damit begnügen, ein Gesetz zu schaffen, das vor der Gegenwart bestehen kann." — Gut, bescheiden wir uns also! Aber auch diese Einsicht entbindet
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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, bescheiden wir uns also! Aber auch diese Einsicht entbindet nicht von der Verpflichtung, unser Strafgesetz, das aus einem anderen Jahrhundert und aus einer völlig anderen Gesellschaft kommt, den Verhältnissen und Anschauungen unserer Zeit anzupassen.
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auch im Recht. Aber auch wer die Dinge so sieht, muß sich zu der Aufgabe bekennen, das Strafrecht zurückzuführen zu der Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, die beeinträchtigt ist, einmal durch die jahrzehntelange Reformbewegung.
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die jahrzehntelange Reformbewegung. Diese bedeutet selbstverständlich eine Anzweiflung des geltenden Rechts in vieler Beziehung, eines Rechts, das nie aus einem Plan und Gesichtspunkt an die gesellschaftlichen Veränderungen angepaßt worden ist und das durch all die Entscheidungen,
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, über unsere Differenzen hinwegzukommen. Wird nicht auch der Gesetzgeber überfordert? An welchen Sternen sollen wir, das Parlament, uns orientieren? Nun, die Antwort ist schon ein paarmal angeklungen; sie kann für uns in
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ärztlichen, unterzogen werden darf. Es gibt gute Gründe dafür, zu sagen, daß das Menschenbild, das einer solchen Konzeption des Strafens zugrunde liegt, wissenschaftlich überholt ist. Auf jeden Fall ist es nicht mit dem
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Täters angepaßte Maßregel der Besserung und Sicherung bestimmen die ganze strafrechtliche Konzeption, wie sie uns allen vorschwebt, das Ganze in einem ausgewogenen Maß von Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit. Fassen wir es doch richtig auf: Schuldvergeltung und Besserung
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auch Arthur Kaufmann zitieren, um zu zeigen, daß wir auch eine breite wissenschaftliche Grundlage dafür haben, das Strafrecht auf das zu beschränken, „was gegen die Grundgebote des Gemeinschaftslebens verstößt, die Grundgebote, die nicht
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warum sollte ich verschweigen, wer es war; es war der Leiter der Jugendstrafanstalt in Wiesbaden —, das mich sehr beeindruckt hat. Er sagte: Niemand soll diese Anstalt schlechter verlassen, als er in sie hineingekommen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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, und zwar von einer Seite, um die sich die Strafrechtstheoretiker und Strafrechtsreformer auffällig wenig gekümmert haben, das Veto nämlich der im Volke herrschenden Überzeugung, daß die verbrecherische Tat Sühne, das Verbrechen als solches einen Ausgleich
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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wenig gekümmert haben, das Veto nämlich der im Volke herrschenden Überzeugung, daß die verbrecherische Tat Sühne, das Verbrechen als solches einen Ausgleich verlangt. Er warnt davor, diese Gerechtigkeitserwartung einfach unbeachtet zu lassen, wenn wir
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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von vornherein den absoluten Vorrang einräumen dürfen, wenn wir das objektive Ziel der Strafrechtspflege nicht verfehlen wollen, das objektive Ziel, das zweifellos heißt: Wahrung und Bewährung des Rechtsfriedens in der Allgemeinheit, die Stärkung des Vertrauens
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]
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Vorrang einräumen dürfen, wenn wir das objektive Ziel der Strafrechtspflege nicht verfehlen wollen, das objektive Ziel, das zweifellos heißt: Wahrung und Bewährung des Rechtsfriedens in der Allgemeinheit, die Stärkung des Vertrauens in die Rechtsordnung und
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 13.01.1966 () [PBT/W05/00014]