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die Zahl von 50 Milliarden DM nur für Vermögensverluste. Wir bezahlen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz 4,5 Milliarden DM, das heißt eine Konkursquote von 10 %. Damit ist eine Zahl in der Höhe, wie Sie sie genannt haben
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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zwar gerade aus dem Gesichtspunkt, daß es sich bei der Abwicklung dieser Ansprüche um ein Massenproblem handelt, das bei der Durchschleusung durch einzelne Gerichte wie bisher angesichts der sehr fragwürdigen Beweisgrundlagen — die sind notwendig fragwürdig —I
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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so wie es gestern bei dem Herrn Bundeskanzler geschehen ist. Ich habe mich schon lange Zeit bemüht, das zu erreichen. Es ist eine objektive Schwierigkeit. Das ist in der Öffentlichkeit mit Verdruß erörtert worden — auch
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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haben nicht mehr als ein Kreuzchen gemacht — ich möchte nicht sagen: sie haben keinen Finger gerührt, das ginge zu weit —. § 30 des alten Gesetzes bestimmt, daß derjenige, der einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch im
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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die wir jetzt gefunden haben, so, daß wir mit gutem Gewissen sagen können: das Härteausgleichsverfahren, das wir den Fristversäumern darbieten, ist fair. Es ist namentlich fair, wenn es so ausgelegt wird, wie
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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Herr Bundesfinanzminister gesagt. So komme ich im großen und ganzen zu der Meinung, daß das Bundesrückerstattungsgesetz, das nun als erstes der Schlußgesetze über die Bühne geht, eine außerordentlich bemerkenswerte wiedergutmachungsgesetzgeberische und wiedergutmachungspolitische Leistung darstellt. Mein
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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und wiedergutmachungspolitische Leistung darstellt. Mein ganzes Hoffen und Trachten geht dahin, daß man von dem Bundesentschädigungsgesetz, das wir jetzt beraten, einmal etwas Ähnliches wird sagen können. Etwas Gleiches wird man sicher nicht sagen können.
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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doch nicht von Wiedergutmachungsunwilligkeit sprechen. Es findet eine hundertprozentige Befriedigung statt, obwohl nach dem letzten Gesetz, das der Bundestag verabschiedet hatte, durchaus auch eine Befriedigung zu nur 50, 60 oder 80% möglich gewesen wäre
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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bleiben mußte. (Zuruf des Abg. Jahn.) Punkt zwei: Bei allem Wohlwollen und allem Lob das mir Herr Kollege Hirsch gespendet hat, hat er doch recht scharfe Kritik geübt. (Abg. Jahn: Mit
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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Recht!) Er hat gesagt, wenn ich früher, nämlich im Januar, bereit gewesen wäre, das zuzugestehen, was gestern mittag verabredet worden ist, hätte die Sache im Januar erledigt sein können. Herr Kollege
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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Her*) Siehe Anlage 9 ren, die ist natürlich noch wesentlich stärker, wenn das Gericht, das nachher in der öffentlichen Hauptverhandlung über schuldig und nichtschuldig entscheiden soll, schon vorher in einem nichtöffentlichen Verfahren verhandelt.
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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sagen, damit doch zu weit. Wir meinen, daß mit der Regelung, die wir vorschlagen, das, was wir erreichen wollen, vollauf erreicht wird und daß diese Regelung besser ist. Unser Vorschlag geht dahin
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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, wenn das, was in der Ausschußfassung des § 354 Abs. 2 vorgesehen ist, Gesetz würde, das Oberlandesgericht Frankfurt die Sache absolut nach Offenbach, zu mir, verweisen oder nach Bad Vilbel oder nach Mainz.
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sicherlich ein Fortschritt in unserem Strafprozeß. Sie stellt keineswegs eine abschließende und keineswegs eine befriedigende Regelung dar, das um so weniger, als einmal gesagt worden ist — und damit wird man wohl der Bedeutung dieses Teiles unserer
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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, sondern ein gefährlicher Rückschritt ist und daß hier nicht nur, wie etwas abwertend gesagt worden ist, das System verletzt wird, sondern daß hier Grundsätze einer Auffassung vom freiheitlichen Rechtsstaat in einer Weise mißachtet werden, mit
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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weder der Weisheit letzter Schluß sind noch überhaupt die Feststellung rechtfertigen können, wir hätten nunmehr ein Strafverfahrensrecht, das den Bedürfnissen unserer Zeit entspreche, wir hätten ein Strafverfahrensrecht, das aus einem Guß sei, wir hätten ein
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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, wir hätten nunmehr ein Strafverfahrensrecht, das den Bedürfnissen unserer Zeit entspreche, wir hätten ein Strafverfahrensrecht, das aus einem Guß sei, wir hätten ein Strafverfahrensrecht, das in befriedigender Weise das natürliche Spannungsverhältnis zwischen den Strafverfolgungsinteressen
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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Zeit entspreche, wir hätten ein Strafverfahrensrecht, das aus einem Guß sei, wir hätten ein Strafverfahrensrecht, das in befriedigender Weise das natürliche Spannungsverhältnis zwischen den Strafverfolgungsinteressen des Staates auf der einen und dem Freiheitsrecht des Bürgers auf
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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es natürlich Herrn Kollegen Kanka mit der Trennung zwischen erkennendem und eröffnendem Richter ebenso ergangen, ein Problem, das er so gern jetzt schon ,gelöst haben wollte. So ist es immer. Wenn es verschiedene Parteien gibt
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Das kriminelle Unrecht hat sich geändert. Um so wichtiger ist es, daß wir ein Verfahren haben, das einen fairen Prozeß sichert. Ich unterstreiche durchaus das, was Herr Hollege Jahn gesagt hat, daß nämlich das
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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ausführlicher begründet werden müssen als jetzt — sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger andere Möglichkeiten als bisher, das Haftprüfungsverfahren durchzuführen. Herr Jahn hat mit Recht auch auf den Vollzug der Untersuchungshaft hingewiesen. Ich betrachte es als
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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Anliegen der großen Strafverfahrenskommission sein, sich auch mit diesen Prinzipien zu befassen und für uns in Deutschland, das ein Rechtsstaat ist und sein will, die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Eine weitere Verbesserung ist die Verstärkung der
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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Verstärkung der Rechte des Beschuldigten, auch die Besserstellung des Verteidigers. Heute morgen wurde ein Wort gesprochen, das mich sehr betroffen hat. Als im letzten Bundestag die Rechtsanwaltsordnung verabschiedet und dort bestimmt wurde, daß der Anwalt
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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. Die Große Strafverfahrenskommission wird es wesentlich vertiefen müssen. Dabei geht es nicht nur um das Problem, das Herr Kollege Kanka aus einer inneren Verantwortung vorgetragen hatte: ob es richtig ist, daß der Richter, der
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]
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Großen Strafverfahrenskommission: Ist es richtig, daß das Verfahren vom Anfang bis zum Ende ohne eine Zwischenentscheidung, das sogenannte Beweisinterlokut, geführt wird? In dem anglikanischen Rechtssystem wird zuerst über schuldig oder nichtschuldig entschieden. Erst wenn
Protokoll der Sitzung des Deutschen Bundestags am 24.06.1964 () [PBT/W04/00132]