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Anwendung des § 7 des Gesetzes zu Artikel 131-GG auf Maßnahmen nach dem Gesetz über Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Maßregelungen vom 23. Juni 1933 (RGBl. I S. 390) Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit - vom 6. Februar 1952 Nr. 6431/I/A2 der Bundesminister des Innern hat in dem an die Obersten Bundesbehörden sowie an die Vertretungen der Länderregierungen beim Bund gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 1951 - 25-2863/51 - die Auffassung vertreten, daß alle Maßnahmen, die auf Grund des Gesetzes über Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Maßregelungen vom 23. Juni 1933 (RGBl. I S. 390) durchgeführt worden sind, nach § 7 des Gesetzes zu Artikel 131-GG unberücksichtigt bleiben müssen. mit der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 7 des Gesetzes zu Artikel 131-GG ist zu rechnen. wir bitten, gegebenenfalls entsprechend zu verfahren. Auskunftspflicht der Fleischbeschauer und Fleischbeschautierärzte gegenüber den Finanzämtern Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit - vom 12. Februar 1952 Nr. 8232/IIIa Norm @XXVI², @XVIII³. das Finanzministerium Württemberg-Baden hat mit Erlaß vom 7. September 1951 Nr. 2 - S-1171 - 627-St-52 über die Auskunftspflicht der Fleischbeschauer und der Fleischbeschautierärzte gegenüber den Finanzämtern die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe und Stuttgart, wie folgt, angewiesen: "sollte es im Zuge der Steueraufsicht oder eines Steuerermittlungsverfahrens erforderlich sein, Auskunftsersuchen an Fleischbeschauer oder Fleischbeschautierärzte zu richten, so bitte ich folgendermaßen zu verfahren:" die Fleischbeschauer und die Fleischbeschautierärzte sind zum Teil Beamte. soweit es sich um Beamte handelt, sind sie auf Ersuchen der Finanzämter allgemein zur Beistandsleistung gemäß § 188-AO verpflichtet. handelt es sich jedoch nicht um Beamte, so sind die betreffenden Personen nach § 175-AO zur Auskunftserteilung wie jeder Dritte verpflichtet. ob es sich bei den um Auskunft angegangenen Stellen um Behörden oder Beamte handelt und infolgedessen eine allgemeine Beistands- und Auskunftspflicht gemäß § 188-AO besteht, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere denen des Beamtenrechts. die Entscheidung hierüber fällt nicht in die Zuständigkeit der Behörden der Finanzverwaltung. das Auskunftsersuchen ist stets unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere unter Angabe, ob die Auskunft gemäß § 188-AO oder § 175-AO erbeten wird) so abzufassen, daß die Auskunftsperson prüfen kann, in welchem Umfang sie zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. hält sich der ersuchte Fleischbeschauer oder Fleischbeschautierarzt mangels Behörden- oder Beamteneigenschaft nicht für verpflichtet, einem auf § 188-AO gestützten Auskunftsersuchen nachzukommen, so hat er dies der ersuchenden Stelle unter entsprechender Glaubhaftmachung darzulegen. besteht kein Zweifel, daß es sich bei dem in Anspruch Genommenen um einen Beamten oder um eine Behörde handelt, so hat dieser gemäß § 188-AO dem Finanzamt jede zur Durchführung der Besteuerung im Steuerermittlungs- und Steueraufsichtsverfahren dienliche Hilfe zu leisten. hierzu gehört insbesondere Gewährung von Einsichtnahme in die Fleischbeschaulisten. wird der Fleischbeschauer oder der Fleischbeschautierarzt in einem Steuerermittlungsverfahren, d. h. wenn die Person des Steuerpflichtigen bereits bekannt ist, um Auskunft ersucht, müssen - im Gegensatz zum Steueraufsichtsverfahren - die Voraussetzungen des § 209 gegeben sein. die Auskunft gemäß § 175-AO kann ebenfalls sowohl im Steuerermittlungsverfahren (§ 204-ff.-AO) als auch im Steueraufsichtsverfahren (§ 190-ff.-AO) geändert werden. auch hier ist zu beachten, daß im Steuerermittlungsverfahren die Möglichkeit, vom Steuerpflichtigen selbst Auskunft zu erlangen, erschöpft sein kann (§ 209-AO). ein Auskunftsverweigerungsrecht in den Fällen § 175-AO kommt nur nach § 180-AO in Betracht. hat ein nicht als Beamter anzusehender Fleischbeschauer Bedenken, die gemäß § 175-AO erbetene Auskunft zu erteilen, so hat er die Entscheidung des Innenministeriums herbeizuführen. ich weise in diesem Zusammenhang auf das StAnpGes. hin, wonach die Beistands- und Auskunftspflicht ihre Grenze durch den nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit gezogenen Rahmen findet. die Fleischbeschauer und Fleischbeschautierärzte sind bei sich bietender Gelegenheit (Dienstversammlung und dergl.) von den Bestellungsbehörden (Landratsamt, Stadtverwaltung) über Inhalt und Bedeutung der betroffenen Regelung zu unterrichten. die Laienfleischbeschauer und die Fleischbeschautierärzte unterliegen im Landesbezirk Baden den Bestimmungen des § 188-RAO über die besondere Beistandspflicht nur dann, wenn sie förmlich in ein Beamtenverhältnis berufen sind und die Ausübung der Fleischbeschau zu den Aufgaben des ihnen hierdurch übergebenen Amtes gehört. Tierseuchenkasse Baden - hier - Beitragserhebung für 1952 Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit - vom 14. Februar 1952 Nr. 9121/@III mit der Erhebung der Tierseuchenbeiträge nach der Bekanntmachung vom 1. November 1951 Nr. 71592 (Amtsblatt des Landesbezirks Baden Seite 445) für das Rechnungsjahr 1952 ist am 1. April 1952 zu beginnen. die Tierseuchenbeitragslisten für das Rechnungsjahr 1952 sind von den Gemeinden nach dem Runderlaß vom 1. November 1951 Nr. 71593/IIIB (Amtsblatt des Landesbezirks Baden Seite 445) im Anschluß an die amtliche Viehzählung vom 3. Dezember 1951 aufgestellt und einstweilen verwahrt worden. zur Durchführung des Beitragseinzuges wird folgendes bestimmt: die Rechnungen (Anlage 5) über die Beiträge sind den Beitragspflichtigen von den Gemeinden im Laufe des Monats März 1952 zuzustellen. mit der Erhebung der Beiträge ist am 1. April zu beginnen. eine Stundung der Tierseuchenbeiträge soll nur in wirklich begründeten Fällen und nur kurzfristig erfolgen. die eingezogenen Beiträge sind von den Gemeinden nach Abzug der Hebgebühr von 4 v. H. und der unbeibringlichen Betreibungskosten alsbald an die Landeshauptkasse - Buchhaltung III - in Karlsruhe (Postscheckkonto Karlsruhe Nr. 10) oder im Giroweg zu überweisen. auf dem Postabschnitt oder Überweisungsschein ist die Gemeinde und der Landkreis sowie "Tierseuchenbeiträge für 1952" und die Kontonummer anzugeben. die abgeschlossene Beitragsliste ist sodann unverzüglich dem Präsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit - (Tierseuchenkasse) in Karlsruhe - nicht der Landeshauptkasse - unter Beifügung etwaiger Abgangsermächtigungen einzusenden. die Abgangsermächtigungen müssen vom Bürgermeister unterschrieben sein. es wird darauf hingewiesen, daß für das Rechnungsjahr 1952 für Schweine wieder Beiträge in Höhe von 0,50 DM je Tier zu erheben sind. nach dem Runderlaß vom 19. Januar 1952 Nr. 5393/IIIB (Amtsblatt des Landesbezirks Baden Seite 61) ist der Tierseuchenbeitrag für Rinder im Rechnungsjahr 1952 von 1,30 DM auf 1,50 DM je Tier erhöht worden. die Ergänzung der Tierseuchenbeitragslisten ist in der Weise vorzunehmen, daß in den Spalten 11 und 14 der Beitragsliste die für Rinder um 20 Dpf. je Tier erhöhten Tierseuchenbeiträge jeweils über den bereits errechneten Tierseuchenbeiträgen eingetragen und die einzelnen Überträge sowie der Gesamtbetrag berichtigt werden. spätestens am 1. Juli 1952 ist, auch wenn noch Beitragsrückstände bestehen, die Beitragsliste abzuschließen und dem Präsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit - (Tierseuchenkasse) in Karlsruhe zuzuleiten. Beitragslisten, die ohne Fertigung der Abrechnung auf der letzten Seite vorgelegt werden, werden zur Vervollständigung zurückgegeben. es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Zeit der öffentlichen Auflegung auf der letzten Seite der Beitragsliste einzutragen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beitragsliste vom Bürgermeister zu bescheinigen ist. die eingegangenen Beträge sind, wie vorstehend (Ziffer 3) angegeben, nach Abzug der Hebgebühr an die Landeshauptkasse - Buchh. III - abzuführen. Beitragsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis, wozu ebenfalls der Vordruck der Anlage 2 zu verwenden ist, aufzunehmen und weiter zu betreiben. das Rückstandsverzeichnis ist nach Vollzug, spätestens aber bis 1. Oktober 1952, abzurechnen. Stundungen rückständiger Beträge über den 1. Oktober 1952 sind zu vermeiden. für Ausfälle durch unzulässige Verzögerung des Beitragseinzugs müssen die Gemeinden haftbar gemacht werden. die Rechnungsvordrucke (Anlage 5) werden auf Kosten der Tierseuchenkasse gestellt und an die Landratsämter ausgegeben. von diesen sind die Vordrucke sofort an die Gemeinden abzugeben. die Ausgabe hat sich auf den tatsächlichen Bedarf zu beschränken. einen etwaigen weiteren Bedarf fordern die Landratsämter beim Präsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit - (Tierseuchenkasse) in Karlsruhe an. überzählige Vordrucke sind an den Präsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit - (Tierseuchenkasse) k. H. zurückzugeben. Handhabung der Bauaufsicht - hier - Planfeststellung bei Eisenbahnanlagen der Bundesbahn Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden - Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit - vom 21. Januar 1952 Nr. 5782/IVa zum Runderlaß vom 23. 5. 1951 Nr. 26717/IVa. auf Grund des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl.I S. 955) ist das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn vom 4. Juli 1939 (RGBl.I S. 1205) - teilweise abgedruckt in "Baurechtliche Bestimmungen für Baden" S. 220 - außer Kraft getreten (§ 54 Abs. 5 lit. a Bundesbahngesetz). zur Arbeitserleichterung werden die für die Baugenehmigungsbehörden wesentlichen Bestimmungen des Bundesbahngesetzes in der Beilage abgedruckt. nach § 54 Abs. 6 Bundesbahngesetz ist das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (RGBl.I S. 1211) auch in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern wieder in vollem Umfang in Kraft getreten. siebenter Abschnitt verwaltungsrechtliche Vorschriften § 36 Planfestellung neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn dürfen nur dann gebaut, bestehende Anlagen nur dann geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. die Planfeststellung umfaßt die Entscheidung über alle von der Planfeststellung berührten Interessen. die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Betriebsanlagen der höheren Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur Stellungnahme zuzuleiten, wenn die Pläne nicht nur den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn berühren. die höhere Verwaltungsbehörde hat die Stellungnahme aller beteiligten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger beteiligter Stellen herbeizuführen. wenn sich aus der Stellungnahme der höheren Verwaltungsbehörde ergibt, daß zwischen ihr oder einer anderen beteiligten Behörde und der Deutschen Bundesbahn Meinungsverschiedenheiten bestehen, werden die Pläne vom Bundesminister für Verkehr festgestellt; im übrigen werden sie durch den Vorstand oder durch eine von ihm ermächtigte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn festgestellt. (§ 49 Planungen. Planungen für größere Eisenbahnbauten sind rechtzeitig den beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden zur Stellungnahme zu übermitteln). § 37 Enteignungsrecht die Deutsche Bundesbahn hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag der Deutschen Bundesbahn durch die Bundesregierung festgestellt. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten sowie über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung trifft der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der höheren Verwaltungsbehörde. im übrigen gelten die Enteignungsgesetze. § 38 Sicherheit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge die Deutsche Bundesbahn hat dafür einzustehen, daß ihre dem Betrieb dienenden baulichen und maschinellen Anlagen sowie die Fahrzeuge allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch andere Behörden finden für die Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht statt. § 39 Zwangsverfahren die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung des Rechts an Teilen des Sondervermögens "Deutsche Bundesbahn" ist nur mit Zustimmung der Bundesregierung zulässig. ... ...